Keine Verjährung des Stammrechts nach Anerkenntnis der Berufsunfähigkeit durch die Versicherungsgesellschaft

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Versicherungsnehmer, die eine Berufsunfähigkeits- (Zusatz)-Versicherung besitzen und aufgrund gesundheitlicher Probleme berufsunfähig werden, können von ihrer Gesellschaft die vereinbarten Leistungen verlangen.

Dabei sind allerdings unterschiedliche Rechtsgrundlagen zu unterscheiden.

  • Das sogenannte Stammrecht in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) bezeichnet den Anspruch des Versicherungsnehmers der entsteht, sobald die Bedingungen für eine Berufsunfähigkeit erfüllt sind. In der Regel entsteht das Stammrecht also, wenn eine Person aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls dauerhaft außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben und dies ärztlich nachgewiesen ist.
  • Von diesem grundsätzlichen Anspruch zu unterscheiden sind die konkreten Ansprüche des Versicherten auf die Rentenzahlungen nach Maßgabe seines Versicherungsvertrages.

Diese Differenzierung führt in der Praxis immer wieder zu Problemen, insbesondere wenn die Verjährung von Leistungsansprüchen im Raum steht.

So war es auch in einem Fall, den vor Kurzem das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg zu entscheiden hatte (Az.  1 U 316/22). Konkret ging es einen Mann, der, vertreten durch Rechtsanwalt Jürgen Wahl, Leistungs- und Schadensersatzansprüche aus einer Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung bei der Generali geltend machte.

Erledigung des Stammrechts nach Leistungsanerkenntnis des Versicherers

Die Versicherung, die die Berufsunfähigkeit des Kunden zunächst anerkannt hatte, hatte nach mehreren Nachprüfungsverfahren die Zahlungen einstellt und berief sich auf die Verjährung des Stammrechts des Kunden. Während die erste Instanz dieser Rechtsauffassung noch gefolgt war, konnte sich die Generali vor dem OLG Bamberg mit diesem Ansatz nicht durchsetzen.

Der Senat führte aus, dass das Stammrecht zwar einer eigenen Verjährungsfrist unterliege und die Einzelansprüche aus der Versicherung unabhängig vom Stammrecht, je nach ihrer Fälligkeit, verjähren. Im vorliegenden Fall verneinte das Gericht jedoch die Verjährung des Stammrechts, weil die Versicherung ihre Eintrittspflicht bereits anerkannt hatte.

Nach einem solchen Anerkenntnis gemäß § 7 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung komme eine Verjährung des Stammrechts nicht mehr in Betracht. Vielmehr sei das Stammrecht mit der Geltendmachung des Versicherungsfalles und dessen Anerkenntnis durch den Versicherer erledigt: Der Versicherungsfall ist verbindlich festgestellt; die Beweisschwierigkeiten, die die Stammrechtsverjährung stützen, sind entfallen.

Damit allein ist zwar noch nicht gesagt, dass der Versicherungsnehmer weiterhin Einzelleistungs-Ansprüche gegen die Versicherung durchsetzen kann, da diese einer gesonderte Verjährung unterliegen. „Dennoch ist das Urteil wichtig, da es mit Blick auf die grundsätzliche Leistungsverpflichtung zumindest ab dem Leistungsanerkenntnis des Versicherers Rechtssicherheit schafft“, kommentiert Rechtsanwalt Jürgen Wahl.

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