
Unwirksamer Risikoausschluss: Berufsunfähigkeitsversicherung muss vollen Schutz gewähren
Autor:
Jürgen Wahl
Veröffentlich am:
5. Januar 2026
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Ein junger Versicherungsnehmer hatte frühzeitig eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Nach einem späteren Verkehrsunfall stellte der Versicherer jedoch den Versicherungsschutz infrage und fügte rückwirkend einen weitreichenden Risikoausschluss für Erkrankungen der Wirbelsäule in den Vertrag ein. Begründet wurde dies mit angeblich falsch beantworteten Gesundheitsfragen bei Antragstellung.
Der Versicherer warf dem Versicherten vor, frühere ärztliche Behandlungen und eine angebliche Fehlhaltung der Wirbelsäule nicht angegeben zu haben, und berief sich auf eine grob fahrlässige Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Der Mandant sollte dadurch erhebliche Leistungseinbußen hinnehmen.
Der Fachanwalt für Versicherungsrecht setzte sich konsequent gegen diese nachträgliche Vertragsverschlechterung zur Wehr. Im gerichtlichen Verfahren konnte aufgezeigt werden, dass die früheren Beschwerden entweder vollständig ausgeheilt, medizinisch nicht risikorelevant oder dem Mandanten überhaupt nicht als relevante Diagnose bekannt waren. Zudem bestätigten Zeugen, dass selbst bei Kenntnis einzelner Behandlungen der Vertrag nicht anders abgeschlossen worden wäre.
Das Landgericht stellte klar: Der Versicherer konnte den erforderlichen Nachweis für eine wirksame Vertragsanpassung nicht führen. Der rückwirkend eingefügte Risikoausschluss ist unwirksam – der Versicherungsvertrag besteht uneingeschränkt fort.
Ergebnis:
Fazit
Versicherer dürfen sich nicht pauschal auf angebliche Anzeigepflichtverletzungen berufen, um den Versicherungsschutz nachträglich zu beschneiden. Eine spezialisierte anwaltliche Prüfung lohnt sich – insbesondere bei Berufsunfähigkeitsversicherungen.













