
Erfolg vor Gericht: Pflegeversicherung muss leisten – 39.000 € Nachzahlung für unsere Mandantin
Autor:
Jürgen Wahl
Veröffentlich am:
24. März 2026
Teilen:
Unsere Mandantin schloss trotz familiärer Vorbelastung mit der genetischen Erkrankung Chorea Huntington eine private Pflegeversicherung ab. Es stand vor Vertragsschluss lediglich einmal ein möglicher Verdacht der Erkrankung im Raum.
Kurz nach Abschluss des Versicherungsvertrags trat die Erkrankung ein. Unsere Mandantin beantragte daraufhin die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der Pflegeversicherung. Der Versicherer, die Allianz Private Krankenversicherungs-AG, erklärte jedoch den Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen angeblicher vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung und verweigerte die Leistung. Nach Auffassung des Versicherers hätte bereits der bloße Verdacht auf die Erkrankung angegeben werden müssen.
Wir haben die Ansprüche unserer Mandantin daraufhin konsequent durchgesetzt und Klage erhoben.
Im Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 31074 C 87/25) stellte sich heraus, dass die Rücktrittserklärung des Versicherers unwirksam ist und der Versicherungsvertrag fortbesteht.
Im weiteren Verlauf erkannte der Versicherer die Ansprüche vollständig an.
Das Ergebnis für unsere Mandantin:
Unsere Bewertung:
Der Fall zeigt deutlich, dass Versicherer sich häufig vorschnell auf eine angebliche Anzeigepflichtverletzung berufen, um Leistungen abzulehnen – insbesondere bei komplexen medizinischen Fragestellungen.
Entscheidend ist jedoch: Nicht jede familiäre Vorbelastung oder Verdachtsdiagnose muss automatisch zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
Fazit:

Wir konnten für unsere Mandantin nicht nur den Fortbestand des Versicherungsvertrags sichern, sondern auch eine erhebliche Nachzahlung sowie die dauerhafte Leistungspflicht des Versicherers durchsetzen. Der Fall unterstreicht, wie wichtig eine spezialisierte Vertretung im Versicherungsrecht ist, wenn Versicherer Leistungen verweigern.













