12 U 16/25
4
O 71/24 Landgericht Darmstadt
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
**************
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Jürgen Wahl, Kaiserstraße 74, 63065 Offenbach am Main,
Geschäftszeichen: 514/23
gegen
DKV Deutsche Krankenversicherung AG, vertreten durch den Vorstand, Aache
ner Straße 300, 50933 Köln,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
ZP 11 – Urschrift und Ausfertigung eines Urteils (EU_UU_00.dotx)
–
2 –
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsgesellschaft BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschafts
gesellschaft mbB, Theodor-Heuss-Ring 13 – 15, 50668 Köln,
Geschäftszeichen: 21052/24 WY/nr
Terminsbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Bernhard Karch, Bahnhofstraße 55/57, 69115 Heidelberg,
Geschäftszeichen: 40/26 BK/ En
hat der 12. Zivilsenat in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf
grund der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2026 durch die Vorsitzende Richte
rin am Oberlandesgericht Winterer, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Spieß
und die Richterin am Oberlandesgericht Koch für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Darmstadt vom 31.01.2025, Az. 4 O 71/24, abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien zur Versicherungs-
nummer KV322863433 bestehende Krankenversicherungsvertrag in
den Tarifen BestMed Komfort BMK/2, BestMed Komfort dental BMKD,
BestMed Krankenhaus BMZ1 und KombiMed Krankentagegeld KTC
45/145,00 weder durch die mit Schreiben der Beklagten vom 12.09.2023
erklärte Vertragsanfechtung noch durch den hilfsweise erklärten Rück-
tritt beendet wurde, sondern fortbesteht.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tra-
gen.
Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar. Die Beklagte kann die Vollstre-
ckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus
dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin
–
3 –
Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines zwischen den Parteien geschlos
senen privaten Krankenversicherungsvertrages, hinsichtlich dessen die Beklagte
die Anfechtung und hilfsweise den Rücktritt erklärt hat.
Die am 30. März 1983 geborene Klägerin stellte am 30. Juni 2022 bei der Beklagten
einen Antrag auf Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages (Anlage B 1, Bl.
85 ff. d. LGA).
Das von der Beklagten vorformulierte Antragsformular enthielt zum Gesundheitszu
stand der Klägerin u. a. folgende Frage Nr. 4, welche mit „Ja“ beantwortet wurde:
„Bestanden in den letzten 3 Jahren oder bestehen gegenwärtig Krankheiten, Be
schwerden, Unfallfolgen, sonstige Gesundheitsstörungen oder haben Untersuchun
gen/Behandlungen stattgefunden?“
Unter der Überschrift „Nähere Angaben zu Gesundheitsfragen 1-9, 12 und 14, wenn
mit „Ja“ beantwortet:“ und dem Feld „Art der Krankheit, Arzneimittel, Verletzung,
Beschwerden, Untersuchung (Was wurde festgestellt?), Höhe der Dioptrienwerte?
Frage 12: Welche Maßnahmen?“ gab die Klägerin „Bluthochdruck“ und dazu unter
„Behandlungen/Beschwerden […] von […] bis“ „laufend“ an.
Wegen der Einzelheiten des Antragsformulars wird auf die Anlage B1 (Bl. 14 ff. d.
LGA) Bezug genommen. Der Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer
KV322863433 begann zum 01.09.2022; der monatliche Gesamtbeitrag betrug zu
nächst 798,68 €.
–
4 –
Vertragsinhalt waren nach dem Versicherungsschein (Bl. 15 ff. d. LGA) für die Be
klagte folgende Tarife: BestMed Komfort BMK / 2, BestMed Komfort Dental BMKD,
BestMed Krankenhaus BMZ1 und KombiMed Krankentagegeld KTC 43.
Nachdem die Klägerin Unterlagen zur Erstattung eingereicht hatte, wandte sich die
Beklagte an den Hausarzt der Klägerin, den Facharzt für Allgemeinmedizin Herrn
******, welcher mit Schreiben vom 25.08.2023 die als Anlagenkonvolut BLD
2
(Bl. 93 ff. d. LGA) zur Akte gereichten Unterlagen übersandte.
Mit Schreiben vom 12.09.2023 (Bl. 40 f. d. LGA) erklärte die Beklagte die Anfech
tung der Versicherung, hilfsweise den Rücktritt und begründete dies damit, dass bei
Antragstellung Gesundheitsfragen nicht wahrheitsgemäß beantwortet worden seien
(vgl. Anlage JW 3; Bl. 40 f. d. LGA). In dem Zeitraum zwischen Abschluss und An
fechtung des Versicherungsvertrages erbrachte die Beklagte Versicherungsleistun
gen in Höhe von 2.993,90 €. Wegen der Einzelheiten der Leistungsabrechnungen
wird auf die Anlage BLD 3 (Bl. 104 f. d. LGA) Bezug genommen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, dass sie im Rahmen des Antrages sämt
liche ihr bekannten behandlungs- und kontrollbedürftigen Erkrankungen angegeben
habe. Es seien insbesondere keine behandlungsbedürftigen Vorerkrankungen ver
schwiegen worden.
Die Beklagte hat behauptet, dass sich die Klägerin im maßgeblichen, bei Vertrags
abschluss nachgefragten, Zeitraum in umfangreicher, immer wiederkehrender Be
handlung befunden habe. So habe sie verschwiegen, dass sie sich wiederholt we
gen einer Blockierung der Halswirbelsäule, wegen einer Bandscheibenprotrusion
sowie wegen Migräne behandeln lassen habe.
Das Landgericht hat den Zeugen Bauer vernommen und die Klägerin informatorisch
angehört. Sodann hat es die Klage als unbegründet abgewiesen und der Wider
klage stattgegeben. Auf das Urteil vom 31.01.2025 (Bl. 225 ff. d. LGA) wird wegen
der Einzelheiten sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge Bezug genommen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte habe ihre auf den
Abschluss des Versicherungsvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam ange
fochten, weil das Landgericht von einer arglistigen Täuschung durch die Klägerin
überzeugt sei.
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5 –
Die Klägerin habe zunächst in dem Antragsformular die Gesundheitsfrage nach Un
tersuchungen und Behandlungen in den letzten drei Jahren objektiv unzutreffend
beantwortet. Es könne dabei dahinstehen, ob die Klägerin die Verneinung der Frage
nach Behandlungen und Untersuchungen in den letzten drei Jahren bzgl. einer Po
lyglobulie und wiederkehrenden Kopfschmerzen gegenüber dem Versicherungsver
treter offengelegt habe. Jedenfalls habe sie im Rahmen ihrer informatorischen An
hörung eingeräumt, dass sie wegen einer Epicondylitis („Tennisarm“) sowie Be
schwerden der Wirbelsäule wiederholt in ärztlicher Behandlung war, und nicht ein
mal behauptet, diese Beschwerden dem Versicherungsvertreter der Beklagten mit
geteilt zu haben.
Auch sei subjektiv von Arglist auszugehen. Insbesondere sei es der Klägerin nicht
gelungen, im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast substantiiert und nachvoll
ziehbar dazulegen, wie es zu den objektiv falschen Angaben gekommen sei.
Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Auf die Berufungsbegründung
vom 07.04.2025 (Bl. 98 ff. d. Berufungsakte) sowie den weiteren Schriftsatz vom
11.12.2025 (Bl. 183 ff. d. Berufungsakte) wird wegen der Einzelheiten Bezug ge
nommen.
Die Klägerin führt aus, dass sie bereits erstinstanzlich vorgetragen und unter Beweis
gestellt habe, dass der Versicherungsvertreter Timm Gros über alle risikorelevanten
Umstände in Kenntnis gesetzt worden war.
Auch die Überlastungssituation der Klägerin aufgrund der Pflege ihrer Mutter und
der Betreuung ihres achtjährigen Kindes hätte berücksichtigt werden müssen.
Weiter hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Zeuge Gros ausweislich der
Transkription eines Telefonats angegeben habe, Verdachts- und Vorbehaltsdiagno
sen seien nicht anzugeben.
Das Landgericht hätte auch aufklären müssen, ob die Klägerin tatsächlich unter Blo
ckierungen der Brustwirbelsäule und Bandscheibenprotrusionen sowie Migräne,
Polyglobulie, Thrombophlebitis und Epicondylitis radialis gelitten habe; insbeson
dere hätte auch die Tochter des Zeugen Bauer gehört werden müssen.
–
6 –
Der Zeuge Bauer habe zudem den Eindruck gemacht, altersbedingt vergesslich zu
sein und sein Fachwissen teilweise verloren zu haben. Er hätte zudem auch weder
eine Blockierung des HWS noch eine Bandscheibenprotrusion ohne bildgebende
Diagnostik erkennen können.
Mit dem Zeugen Bauer (und mit seiner Tochter) sei nicht erörtert worden, welche
Diagnosen der Klägerin überhaupt mitgeteilt worden seien.
Der Zeuge Bauer habe bestätigt, dass der „Tennisarm“ falsch eingetragen sei.
Das Landgericht habe auch nicht als unstreitig behandeln dürfen, dass die Beklagte
bei Kenntnis des Gesundheitszustands der Klägerin den Vertrag nicht zu den glei
chen Bedingungen abgeschlossen hätte.
Es sei schon gar nicht bewiesen, wann die Klägerin konkret wegen Verspannungen
der HWS in der Praxis Bauer behandelt wurde; zumal der Zeuge Bauer selbst an
gegeben hatte, es sei eine einmalige Sache gewesen.
Die Klägerin habe zudem vorgetragen, dem Zeugen Timm Gros bei Antragstellung
einen Ordner mit Krankenunterlagen vorgelegt zu haben, was belege, dass der
Zeuge über sämtliche gefahrerheblichen Umstände informiert gewesen sei.
Die Klägerin beantragt:
1. Das Urteil 4 O 71/24 wird aufgehoben und die Widerklage abgewiesen.
2
. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien zur Versicherungsnum
mer KV322863433 bestehende Krankenversicherungsvertrag in den Tarifen
BestMed Komfort BMK/2, BestMed Komfort dental BMKD, BestMed Kran
kenhaus BMZ1 und KombiMed Krankentagegeld KTC 45/145,00 nicht durch
die mit Schreiben der Beklagten vom 12.09.2023 erklärte Vertragsanfech
tung noch durch den hilfsweise erklärten Rücktritt beendet wurde, sondern
fortbesteht.
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Auf die Berufungserwiderungsschrift vom
28.05.2025 (Bl. 126 ff. d. Berufungsakte) sowie die weiteren Schriftsätze vom
–
7 –
10.12.2025 (Bl. 164 ff. d. Berufungsakte) und 05.02.2026 (Bl. 219 ff. d. Berufungs
akte) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Das Landgericht sei dem Antrag auf Vernehmung des Zeugen Gros zu Recht nicht
gefolgt. Bei den Diagnosen, hinsichtlich derer die Beklagte den Vertrag wirksam
angefochten habe, handele es sich nicht um sogenannte Verdachtsdiagnosen, son
dern um begründete Diagnosen.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei zu Recht unterblieben, denn
es gehe eindeutig aus den medizinischen Unterlangen des Zeugen Bauer und den
Angaben der Klägerin hervor, dass sie unter Blockierungen der Brustwirbelsäule,
Bandscheibenprotrusionen sowie Migräne, Polyglobulie, Thrombophlebitis sowie
Epicondylititis radialis gelitten habe.
Die Klägerin habe es bereits pflichtwidrig unterlassen anzugeben, dass sie in dem
maßgeblichen Zeitraum in ärztlicher Behandlung war, was objektiv falsch sei. Sie
habe nicht nachvollziehbar dargelegt, wie es zu den objektiv falschen Angaben ge
kommen sei. Auch aus dem Umstand, dass sie eine alltägliche Erkrankung wie Blut
hochdruck angegeben habe, lasse sich schließen, dass sie die weiteren Beschwer
den wissentlich verschwiegen habe.
Der Zeuge Bauer habe hinsichtlich des Tennisarms keineswegs ausgeführt, dass
die Diagnose falsch eingetragen worden sei, sondern nur, dass die Therapie falsch
eingetragen worden sei.
Ein ausdrückliches Bestreiten der Risikorelevanz der nicht angegebenen Beschwer
den und Behandlungen sei klägerseits nicht erfolgt.
Mit Beschluss vom 29.10.2025 (Bl. 140 ff. d. Berufungsakte), auf welchen Bezug
genommen wird, hat der Senat Hinweise erteilt.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Gros und Bauer.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der informatorischen An
hörung der Klägerin wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
29.04.2026 (Bl. 286 ff. d. Berufungsakte) verwiesen.
–
8 –
II.
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Die zulässige Klage ist auch begründet, denn der Krankenversicherungsvertrag zwi
schen den Parteien, dessen Beendigung sich die Beklagte annimmt, wurde weder
durch die erklärte Anfechtung, noch durch den hilfsweise erklärten Rücktritt been
det.
1.
Die Anfechtung des Vertrages durch die Beklagte wegen arglistiger Täuschung ge
mäß §§ 22 VVG, 123 Abs. 1 BGB ist mangels Anfechtungsgrunds nicht wirksam,
denn es kann bereits keine Täuschung durch die Klägerin angenommen werden.
Jedenfalls handelte die Klägerin weder arglistig noch vorsätzlich.
a) Zwar waren die Angaben in den Antragsunterlagen hinsichtlich der Beschwerden,
wegen derer angefochten wurde, objektiv falsch, denn gefragt war nach (allen) Be
schwerden, Untersuchungen und Behandlungen, welche im maßglichen Zeitraum
von drei Jahren aufgetreten bzw. erfolgt sind.
Nach § 70 Satz 1 VVG steht jedoch der empfangsbevollmächtigte Versicherungs
vertreter, hier der Zeuge Gros, bei Entgegennahme eines Antrags auf Abschluss
eines Versicherungsvertrages dem Antragsteller bildlich gesprochen als das Auge
und Ohr des Versicherers gegenüber. Was ihm mit Bezug auf die Antragstellung
gesagt und vorgelegt wird, ist dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden. Hat
der Versicherungsvertreter etwas, was ihm der Antragsteller auf die Fragen wahr
heitsgemäß mündlich mitgeteilt hat, nicht in das Antragsformular aufgenommen, so
hat der Antragsteller seine Anzeigeobliegenheit gleichwohl gegenüber dem Versi
cherer erfüllt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. z. B. BGH,
Beschluss vom 5. Juli 2017 – IV ZR 508/14 –, Rn. 16, juris m.w.N.).
Wenn der Versicherungsnehmer hinreichend substantiiert behauptet, den Agenten
mündlich zutreffend unterrichtet zu haben, dann muss wiederum der Versicherer
beweisen, dass der Versicherungsnehmer den Agenten mündlich nicht zutreffend
unterrichtet hat. Dieser Beweis ist regelmäßig nur durch die Aussage des Versiche
rungsagenten zu führen (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2001 – IV ZR 6/01 –, Rn. 12,
–
9 –
juris) und gerade nicht durch Vorlage des falsch ausgefüllten und unterschriebenen
Versicherungsantrages (Langheid/Wandt/Bußmann, 3. Aufl. 2022, VVG § 22 Rn.
73, beck-online).
b) Die Klägerin hat hinsichtlich mehrerer Beschwerden substantiiert dargelegt, im
Antragsgespräch richtige Angaben gemacht zu haben. Die Beklagte hat Gegentei
liges nicht bewiesen, insbesondere hat sie den Versicherungsvertreter, Herrn *******,
nicht als Zeugen benannt. Überdies hat die Klägerin teilweise das Vorliegen der
behaupteten Erkrankungen bzw. Diagnosen bestritten.
Im Einzelnen:
aa) Hinsichtlich der Kopfschmerzen und der Thrombophlebitis ist schon nicht von
einer objektiven Falschangabe und damit nicht von einer Täuschung auszugehen.
Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich vorgetragen, dem Zeugen Groß mitgeteilt zu
haben, zeitweise unter Kopfschmerzen zu leiden und auch, dass sie wegen Proble
men mit den Beinen bei verschiedenen Ärzten in Behandlung gewesen sei.
Gegen diese klägerische Behauptung hat die Beklagte weder Beweis angetreten
und noch geführt, obwohl der Senat sie mit Hinweisbeschluss vom 29.10.2025 (Bl.
140 ff. d. Berufungsakte) auf ihre Darlegungs- und Beweislast hingewiesen hatte.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin den Zeugen Gros (und damit die
Beklagte) sowohl darüber informiert hat, dass sie zeitweise unter Kopfschmerzen
litt, als auch darüber, dass sie wegen Problemen mit den Beinen bei verschiedenen
Ärzten in Behandlung gewesen war.
Der Versicherer muss vor Vertragsschluss weitere Sachaufklärung betreiben, wenn
er ernsthafte Anhaltspunkte dafür hat, dass die bislang erteilten Auskünfte noch
nicht abschließend oder nicht vollständig richtig sein können (Saarländisches Ober
landesgericht Saarbrücken, Urteil vom 13. August 2008 – 5 U 27/07 – 3 –, Rn. 66,
juris). Es hätte daher der Beklagten oblegen, ggf. durch Nachfragen aufzuklären,
welche Probleme genau die Klägerin mit ihren Beinen gehabt hatte und welchen
Behandlungen sie sich deswegen unterzogen hatte.
–
10 –
Eine Täuschung über die Probleme mit den Beinen, welche auch die Thrombophle
bitis erfassen, liegt daher nicht vor.
Überdies ist der Beweis, dass die Klägerin über gelegentliche Kopfschmerzen hin
aus innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung unter einer – nicht gegenüber
dem Zeugen Gros angegebenen – Migräne litt (und dies auch wusste), durch die
Beklagte nicht geführt. Eine Migränediagnose hat der Zeuge Bauer bereits erstin
stanzlich nicht bestätigt, sondern nur angegeben, dass der Eintrag „Migräne“ als
bloße Durchlaufdiagnose im Computer erfasst worden sei. Wenn häufiger Migräne
aufgetreten wäre, so seine Aussage, wäre die Klägerin als Patientin zur Abklärung
zur Neurologie geschickt worden, was jedoch nicht erfolgt sei. Mit Schreiben vom
22.10.2023 (Anlage JW5, Bl. 46 d. LGA) hat der Zeuge zudem schriftlich bestätigt,
dass die Klägerin nie wegen Migräne behandelt wurde und nie Migräne bei ihr dia
gnostiziert wurde.
bb) Soweit die Beklagte die Anfechtung und den Rücktritt zunächst auch auf Angio
lipome und Fettgeschwulste an den Beinen der Klägerin gestützt hatte, hat sie dies
nicht aufrechterhalten, nachdem Herr ******* ihr bestätigt hatte, mit der Klägerin dar
über gesprochen zu haben.
cc) Auch hinsichtlich der Bandscheibenprotrusion geht der Senat nicht von einer
objektiven Falschangabe aus, da schon das Vorliegen einer solchen im maßgebli
chen Zeitraum nicht zur Überzeugung des Senats feststeht. Der Zeuge Bauer hat
bereits erstinstanzlich ausgeführt, dass eine Bandscheibenprotrusion der Klägerin
seiner Erinnerung nach nur im Jahr 2010 bei seinem Vorgänger behandelt worden
war (also weit vor dem maßgeblichen Dreijahreszeitraum). In seiner Patientenakte
sei sie daher nur als sogenannte Durchlaufdiagnose verblieben. Der Senat hat keine
Veranlassung, insoweit die Angaben des Zeugen in Zweifel zu ziehen. Eine Band
scheibenprotrusion der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum ist daher schon nicht
nachgewiesen.
dd) Eine Anfechtung kommt auch nicht wegen einer Polyglobulie (laut Wikipedia
eine erhöhte Konzentration roter Blutkörperchen im Blut) der Klägerin in Betracht.
Selbst wenn sie unter einer solchen Erkrankung gelitten hat, ist nicht zur Überzeu
gung des Senats nachgewiesen, dass die Klägerin davon wusste.
–
11 –
Sie selbst behauptet, sie habe von einer solchen Diagnose keine Kenntnis erhalten.
Auch der Zeuge Bauer konnte nicht bestätigen, die Klägerin über diese Diagnose
informiert zu haben. Vielmehr gab er in seiner Vernehmung gegenüber dem Senat
an, die Diagnose habe sich aus dem Laborbefund eines Hämatologen ergeben; er
habe jedoch keine Erinnerung daran, was da genau gewesen sei. Er könne sich
nicht konkret daran erinnern, mit der Klägerin über diese Diagnose gesprochen zu
haben. Dies werde manchmal auch vom Labor mitgeteilt und gehe an ihnen, also
den Ärzten, vorbei.
Der Senat ist daher nicht davon überzeugt, dass die Klägerin hinsichtlich der Poly
globulie gegenüber der Beklagten vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.
ee) Auch hinsichtlich des sog. „Tennisarms“ ist der Senat – anders als das Landge
richt – nicht davon überzeugt, dass die Klägerin vorsätzlich oder sogar arglistig fal
sche Angaben gemacht hat.
Zwar hat die Klägerin – schon ausweislich des insoweit nicht angegriffenen landge
richtlichen Urteils – nicht behauptet, den Zeugen Gros über die Beschwerden im
Arm und den damit verbundenen Arztbesuch informiert zu haben, so dass – da eine
Erwähnung im Antragsformular ebenfalls unterblieben war – eine objektive Falsch
angabe vorlag.
Die arglistige Täuschung setzt jedoch eine Vorspiegelung falscher oder ein Ver
schweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erre
gung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der Versicherungsnehmer muss
vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Ver
sicherers einwirkt. Alleine aus der unrichtigen oder unvollständigen Beantwortung
von Gesundheitsfragen kann jedoch nicht auf das Vorliegen von Arglist geschlossen
werden; einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bewusst unrich
tige Beantwortung einer Antragsfrage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den
Willen des Versicherers einzuwirken, gibt es nicht. In subjektiver Hinsicht setzt die
Annahme von Arglist vielmehr zusätzlich voraus, dass der Versicherungsnehmer
erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren
Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde (vgl. z.
B. BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 – IV ZR 331/05 –, Rn. 8 m.w.N.; BGH, Be
schluss vom 10. Mai 2017 – IV ZR 30/16 –, Rn. 16, jeweils zitiert nach juris).
–
12 –
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des objektiven und subjektiven
Tatbestands der arglistigen Täuschung trägt der Versicherer (vgl. BGH, Urteil vom
22. Februar 1984 – IVa ZR 63/82 –, Rn. 10, juris; Saarländisches Oberlandesgericht
Saarbrücken, Urteil vom 13. August 2008 – 5 U 27/07 – 3 –, Rn. 62, juris). Bei Vor
liegen von objektiven falschen Angaben trifft den Versicherungsnehmer jedoch eine
sekundäre Darlegungslast (nicht jedoch Beweislast) (vgl. BGH, Beschluss vom 12.
März 2008 – IV ZR 330/06 –, Rn. 8, juris).
Der Senat ist bereits nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin von der
Diagnose „Tennisarm“ wusste. Die Klägerin hat das bestritten.
Die Aussage des Zeugen Bauer diesbezüglich war nicht hinreichend ergiebig. Er
konnte sich nicht konkret daran erinnern, die Klägerin über die Diagnose „Tennis
arm“ informiert zu haben, sondern ging lediglich deshalb davon aus, weil er das
normalerweise so mache. Dies genügt nicht, um den Senat zu überzeugen, dass
der Klägerin die Diagnose „Tennisarm“ tatsächlich mitgeteilt wurde, zumal selbst
der Eintrag in der Patientenakte zur vorgenommenen Therapie ausweislich der erst
instanzlichen Aussage des Zeugen Bauer falsch war.
Daher geht der Senat weiterhin davon aus, dass auch das Verschweigen der
Schmerzen im Arm sowie des damit verbundenen Arztbesuchs bereits nicht vor
sätzlich und damit erst recht nicht arglistig erfolgt ist.
Vorsatz ist gekennzeichnet durch das Zusammentreffen eines Wissens- und eines
Wollens-Elementes in der Vorstellung der handelnden Person (BGH, Urteil vom 17.
Februar 2016 – IV ZR 353/14 –, Rn. 23, juris). Auch für das Wollens-Element reicht
bedingter Vorsatz aus, welcher voraussetzt, dass der Handelnde die mögliche
Falschangabe und damit die mögliche Verletzung der Anzeigeobliegenheit erkennt,
ihm diese Falschangabe aber so wichtig ist, dass er sich mit den drohenden Folgen
abfindet, anstatt mit Rücksicht auf die erkannte Gefahr davon Abstand zu nehmen
(OLG Hamm, Urteil vom 28. Februar 2020 – I-20 U 160/19 –, Rn. 32, juris).
Die Klägerin hat jedoch vorgetragen, der Zeuge Groß habe ihr den Eindruck vermit
telt, dass nur gesicherte Diagnosen anzugeben seien. Er habe immer wieder die
Frage gestellt, ob ein gesicherter Befund vorliege; wenn nicht, habe er es nicht für
–
13 –
erforderlich befunden, die entsprechenden Thematiken in das Antragsformular auf
zunehmen.
Die für den Vorsatz der Klägerin darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat
diese Behauptung nicht widerlegt. Vielmehr hat der Zeuge Gros sogar überzeugend
und nachvollziehbar bestätigt, dass er grundsätzlich immer dann, wenn ihm jemand
von Beschwerden berichte, nachfrage, ob es eine Diagnose, einen Befund oder eine
weiterhin erforderliche medikamentöse Behandlung gegeben habe und wenn dies
nicht der Fall sei, erfolge auch kein Eintrag im Antragsformular. Dies habe er auch
gegenüber der Klägerin so gehandhabt.
Der Senat sieht keine Veranlassung, an den Angaben des Zeugen zu zweifeln, son
dern glaubt dem Zeugen. Der Zeuge hat detailreich und nachvollziehbar von seiner
Tätigkeit als Versicherungsvertreter berichtet und konnte auf konkrete Nachfragen
plausibel antworten. Er war der Ansicht, mit seiner Vorgehensweise korrekt gehan
delt zu haben. Auch Nachfragen zu dem Kontakt mit der Klägerin vor dem Verhand
lungstermin vor dem Senat beantwortete er plausibel und in Übereinstimmung mit
den Angaben der Klägerin.
Der Zeuge hat die Angaben der Klägerin nicht nur bestätigt, sondern auch noch
erläutert, dass er der Auffassung sei, dass grundsätzlich ein Arztbesuch, bei dem
keine konkrete Diagnose gestellt worden sei, gegenüber der Versicherung nicht zu
offenbaren sei, insbesondere, wenn es nur einmalig gewesen sei und sich kein wei
terer Behandlungsbedarf ergeben habe, und er dies auch seinen Kunden so vermit
telt habe. Als Beispiel hat er Übelkeit angeführt.
Der Zeuge Gros hat der Klägerin insoweit einen falschen Eindruck vermittelt. Er hat
ihr einerseits vor der Antragsaufnahme nahegelegt, sie solle bis zum Abschluss der
Zahnbehandlung abwarten und hat andererseits davon abgesehen, die im Antrags
gespräch erwähnten Kopfschmerzen und Probleme mit den Beinen in das Formular
einzutragen, weil er sie offensichtlich nicht als hinreichend relevant erachtete. Bei
des implizierte, man könne bei den Mitteilungen eine wertende Vorauswahl treffen,
insbesondere wenn eine Behandlung abgeschlossen sei. Unterläuft ein Agent aber
das korrekte und umfassende Beantworten der Formularfragen dadurch, dass er
dem Antragsteller durch einschränkende Bemerkungen verdeckt, was dem Versi
cherer zu offenbaren ist, kann das Agentenverhalten nicht zulasten des Versiche
–
14 –
rungsnehmers gehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2001 – IV ZR 6/01 –, Rn.
9, juris; OLG Saarbrücken, NJOZ 2013, 1496, beck-online).
1
Es erscheint dem Senat daher nachvollziehbar, dass die Klägerin das einmalige
Auftreten von Schmerzen im Arm, weswegen sie den Zeugen Bauer aufgesucht
hatte, erst gar nicht angegeben hat.
Der Senat ist nach Anhörung der Klägerin und aufgrund der Aussage der Zeugen
Gros davon überzeugt, dass die Klägerin eine mögliche Falschangabe durch das
Verschweigen des Arztbesuches und eine damit mögliche Verletzung der Anzei
geobliegenheit nicht erkannt hat und sie sich keineswegs mit der drohenden Folge
einer solchen Falschangabe abfand.
Keine andere Bewertung ergibt sich daraus, dass die Klägerin durch den Zeugen
Gros ihren Bluthochdruck als – so das Landgericht – alltägliche Erkrankung in das
Formular hat aufnehmen lassen, denn der Zeuge hat gegenüber der Klägerin und
dem Senat gerade angegeben, dass Diagnosen, die einer dauerhaften medikamen
tösen Behandlung bedürfen, anzugeben wären, was zwanglos erklärt, warum ge
rade diese Erkrankung aufgenommen wurde.
ff) Auch hinsichtlich der Blockierungen der Hals- und Brustwirbelsäule geht der Se
nat nicht von einer arglistigen Täuschung durch die Klägerin aus; auch hier wird
bereits kein vorsätzliches Handeln der Klägerin angenommen.
Der Senat geht auch hier davon aus, dass die Klägerin ein zwei und zweieinhalb
Jahre zurückliegendes Aufsuchen ihres Hausarztes wegen Nackenschmerzen
ebenso wie das über ein halbes Jahr zurückliegende Aufsuchen des Hausarztes
wegen Rückschmerzen, auch wenn es zweimal binnen weniger Tage erfolgte, vor
dem Hintergrund der Mitteilungen des Zeugen Gros (vgl. o.) als nicht offenbarungs
würdig betrachtete und betrachten durfte, selbst wenn ihr der Zeuge Bauer mitgeteilt
haben mag, dass jeweils eine Wirbelblockierung vorgelegen habe.
Auch wenn es grundsätzlich nicht dem Versicherungsnehmer obliegt zu entschei
den, welche Angaben für die Versicherung von Relevanz sein könnten, sondern der
Versicherungsnehmer gerade zu vollständigen Angaben verpflichtet ist, hat vorlie
gend – davon ist der Senat insbesondere nach Vernehmung des Zeugen Gros über
zeugt – der Zeuge Gros der Klägerin doch gerade den Eindruck vermittelt, dass
–
15 –
solche Beschwerden nicht anzugeben seien, die nicht zu einer für die Versicherung
relevanten Diagnose geführt haben. Die Klägerin hat erstinstanzlich auch geschil
dert, dass es in ihrer ganzen Familie üblich gewesen sei, wenn man sich mal verle
gen oder sonst Schmerzen im Rücken gehabt habe, sich bei dem Zeugen Bauer,
der auch Chiropraktiker war, einrenken ließ. Einen besonderen „Krankheitswert“ hat
die Klägerin dem nicht beigemessen. Dass die Klägerin durch das Verschweigen
der Rückenbeschwerden bewusst und willentlich auf die Entscheidung der Beklag
ten hätte einwirken wollen, sieht der Senat daher nicht.
2.
Die Beklagte konnte sich auch nicht durch den erklärten Rücktritt gemäß §§ 19ff.
VVG von dem Vertrag lösen, da der Klägerin keine vorsätzliche oder grob fahrläs
sige Verletzung der Anzeigepflicht zur Last gelegt werden kann.
a) Im Rahmen der Rücktrittsprüfung nach § 19 Abs. 2 VVG ist allerdings zu beach
ten, dass die Beweislast für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach § 19 Abs. 3 Satz
1
VVG beim Versicherungsnehmer liegt. Der Antragsteller muss mithin nicht nur
erklären, sondern auch beweisen, dass er – der Antragsteller – z. B. die Frage falsch
verstanden hat, also einem beachtlichen Irrtum unterlegen war (vgl. (vgl. OLG
Hamm, Beschluss vom 3. April 2020 – I-20 U 37/20 –, Rn. 5 ff., juris).
Dies ist der Klägerin – soweit überhaupt objektive Falschangaben vorlagen – gelun
gen.
b) Hinsichtlich der Beschwerden Kopfschmerzen, Phlebitis und Bandscheibenvorfall
liegt schon keine Verletzung der Anzeigepflicht i. S. d. § 19 Abs. 1 VVG vor, denn
es ist davon auszugehen, dass die Klägerin dem Zeugen Gros sowohl von Kopf
schmerzen also auch von Problemen mit den Beinen berichtetet hatte, wegen derer
sie bei verschiedenen Ärzten in Behandlung war (vgl. o.). Auch bei einem Rücktritt
hat nämlich der Versicherer den objektiven Tatbestand der Verletzung der Anzei
geobliegenheit, also die objektive Falschangabe, zu beweisen (vgl. BGH, Beschluss
vom 25. September 2019 – IV ZR 247/18 –, Rn. 11, juris)
Eine Bandscheibenprotrusion der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum steht nicht
zur Überzeugung des Senats fest (vgl. o. unter 1. b) cc)).
–
16 –
c) Auch hinsichtlich der Diagnose Polyglobulie liegt schon objektiv keine Anzeige
pflichtverletzung vor (vgl. auch oben unter 1. b) dd)).
Neben der objektiven Fehlerhaftigkeit einer Angabe muss nämlich auch im Rahmen
des § 19 VVG feststehen, dass der Antragsteller positive Kenntnis davon hatte. Dies
gehört zum objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung, den der Versicherer
zu beweisen hat. Fehlt dem Antragsteller diese Kenntnis und findet auch keine Zu
rechnung der Kenntnis Dritter statt, läuft die entsprechende Obliegenheit ins Leere.
Schon objektiv kann sie nicht verletzt werden, denn es gibt nichts, worüber der An
tragssteller nach seinem Kenntnisstand den Versicherer aufklären könnte (vgl.
BGH, Beschluss vom 25. September 2019 – IV ZR 247/18 –, Rn. 11, juris m.w.N.).
Selbst wenn also die Klägerin eine Polyglobulie hatte oder hat, steht jedenfalls nicht
zur Überzeugung des Senats fest, dass sie über diese Diagnose auch informiert
worden war. Insbesondere konnte der Zeuge Bauer dies gerade nicht bestätigen,
sondern hat sogar explizit ausgeführt, dass eine solche Diagnose, die vom Labor
mitgeteilt wird, auch manchmal an den Ärzten vorbeigehe.
Auch aus dem von dem Zeugen Bauer an die Beklagte übermittelten Auszug aus
der Patientenakte ergibt sich nicht, dass die Klägerin über diese Diagnose in Kennt
nis gesetzt worden wäre.
d) Die Nichtanzeige der Blockierungen der Halswirbelsäule kommt als Rücktritts
grund schon deswegen nicht Betracht, weil sich die Beklagte nicht innerhalb der
Monatsfrist des § 21 VVG gegenüber der Klägerin darauf berufen hat, sondern erst
mals mit der Klageerwiderung. Die Rücktrittserklärung vom 12.09.2023 (Bl. 40 ff. d.
LGA) führt Blockierungen der Halswirbelsäule gerade nicht auf.
e) Auch hinsichtlich der Diagnose „Tennisarm“ sowie Blockierungen der Brustwir
belsäule kommt ein Rücktritt nicht in Betracht.
Der Senat ist bereits nicht von einer Kenntnis der Klägerin von der konkreten Dia
gnose „Tennisarm“ überzeugt, wofür auch im Rahmen der Rücktrittsprüfung die Be
klagte darlegungs- und beweisbelastet ist, da im Falle der fehlenden Kenntnis schon
objektiv keine Obliegenheit verletzt wird (vgl. o.).
–
17 –
Im Übrigen hat der Zeuge Gros glaubhaft und vollumfänglich bestätigt, gegenüber
der Klägerin den Eindruck vermittelt zu haben, dass nur konkret gestellte Diagnosen
und Befunde anzugeben seien, und das auch nur, wenn es sich nicht um eine ein
malige Sache gehandelt habe (vgl. o.).
Auf diese Angaben durfte die Klägerin vertrauen.
Ein vorsätzliches Verschweigen der Blockierungen der Brustwirbelsäule oder der
Schmerzen im Arm und der jeweils damit verbundenen Arztbesuche liegt daher
nicht vor (vgl. o. unter 1. b) ee) und ff)).
Auch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung liegt nicht vor.
Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv und subjektiv schweren Verstoß gegen die
Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss
in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben
sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. z. B. (BGH, Urteil
vom 10. Mai 2011 – VI ZR 196/10 –, Rn. 10, juris m.w.N.).
Dass die Klägerin die einmaligen Beschwerden im Arm und den damit verbundenen
Arztbesuch nicht angegeben hat, auch wenn in dem Formular einschränkungslos
nach Beschwerden und Untersuchungen gefragt worden war, stellt sich angesichts
der Einschränkungen, die der Zeuge Gros der Klägerin vermittelt hat, gerade nicht
als eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem
Maße dar, sondern erscheint ohne weiteres nachvollziehbar.
Gleiches gilt für die Blockierung(en) der Brustwirbelsäule, die von dem Zeugen
Bauer im Dezember 2021 zweimal binnen weniger Tage behandelt wurde(n). Selbst
der Zeuge Bauer ging offensichtlich nicht davon aus, dass es sich um ein dauerhaf
tes Wirbelsäulenproblem handelte, sondern hat bereits in seiner erstinstanzlichen
Vernehmung angegeben, das Wirbelsäulenproblem der Klägerin sei einmalig ge
wesen. Die Klägerin hat auch im Rahmen ihrer erstinstanzlichen informatorischen
Anhörung ausgeführt, dass es in ihrer Familie üblich war, wenn man sich verlegen
hat oder sonst Schmerzen im Rücken hatte, den Zeugen Bauer aufzusuchen und
sich von ihm einrenken zu lassen.
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18 –
Auch hier erscheint die Nichtangabe dieser Beschwerden/Behandlungen ange
sichts der durch den Zeugen Gros vermittelten Einschränkungen nicht in besonders
hohem Maße sorgfaltswidrig, da eben keine dauerhafte Diagnose gestellt worden
und keine Weiterbehandlung erforderlich geworden ist.
f) Selbst wenn man jedoch – wie nicht – ein grob fahrlässige Anzeigepflichtverlet
zung hinsichtlich der Blockierung(en) der Brustwirbelsäue und hinsichtlich der
Schmerzen im Arm annehmen wollte, käme ein Rücktritt der Beklagten gemäß § 19
Abs. 4 S. 1 VVG nicht in Betracht, da die Beklagte, die insoweit eine sekundäre
Darlegungslast trifft, bereits nicht dargelegt hat, dass sie den Vertrag nicht abge
schlossen hätte, wenn ihr diese Umstände angezeigt worden wären.
Vielmehr trägt sie in der Berufungsinstanz vor, dass, selbst wenn neben dem ange
gebenen Bluthochdruck auch die Diagnosen „Tennisarm“ (Epicondylitis radialis),
Blockierung der Brustwirbelsäule und Bandscheibenprotrusion angegeben wären,
ein Risikozuschlag von 72% vereinbart worden wäre (Bl. 165 d. Berufungsakte) und
eben nicht der Vertragsschluss abgelehnt.
3.
Da der Versicherungsvertrag zwischen den Parteien fortbesteht, bestand auch ein
Rechtsgrund für die erbrachten Versicherungsleistungen, so dass der geltend ge
machte Rückzahlungsanspruch der Beklagten nicht besteht.
4.
Die beklagtenseits beantragte Gelegenheit, zum Ergebnis der Beweisaufnahme
schriftlich Stellung zu nehmen, wird nicht gewährt.
Auf eine solche schriftliche Stellungnahmegelegenheit besteht grundsätzlich kein
Anspruch (Zöller-Greger, ZPO, 36. Aufl., § 285 Rn. 2; BGH, Urteil vom 24. Oktober
1990 – XII ZR 101/89 –, Rn. 16, juris). Anhaltspunkte, weshalb eine sofortige Ver
handlung über das Beweisergebnis nicht zumutbar gewesen sein könnte (zumal
erfolgt), sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Im Übrigen ist eine Stellungnahme auch bis zum fast einen Monat in der Zukunft
liegenden Verkündungstermin nicht erfolgt.
–
19 –
5.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Be
deutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein
heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2
ZPO).
Winterer
Dr. Spieß
Koch