Haben auch gesunde Versicherungsnehmer Anspruch auf eine BU-Rente?

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So teuer die Beiträge zur BU-Versicherung sind, so teuer kommen die Leistungen im Ernstfall auch den Versicherer zu stehen. Deshalb prüfen die Gesellschaften in regelmäßigen Abständen, ob Kunden, die eine Rente beziehen, tatsächlich noch berufsunfähig sind, also weniger als 50 Prozent in ihrer früheren Tätigkeit ausüben könnten. Ist das der Fall, kann die Gesellschaft die Zahlung der Rente einstellen – sie muss aber einige wichtige Regeln beachten.

Dauerhaft den Einkommensverlust eines hochbezahlten Erwerbstätigen auszugleichen, geht ins Geld. BU-Versicherer haben daher eine eherne Regel: Nur wer berufsunfähig ist, erhält die vereinbarte BU-Rente, wer hingegen in seinem alten Job wieder arbeiten kann, für den fließt keine Unterstützung mehr. Doch ab wann darf die Versicherung einem wieder genesenen Kunden die monatliche Zuwendung verweigern? Dies Frage hatte vor Kurzem der Bundesgerichtshof zu klären – und fällte eine sehr kundenfreundliche Entscheidung (Aktenzeichen IV ZR 124/18).

Nachprüfungsverfahren in der BU –mehr als nur eine Formsache

Geklagt hatte ein Versicherungskunde, der seit 2002 bei der beklagten Versicherungsgesellschaft eine Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung besaß. Im April 2012 erkrankte der Mann an einer Depression, die es ihm vorübergehend unmöglich machte, seine Tätigkeit als IT-Systemadministrator weiter auszuüben. Erst zum 21. September 2015 stieg er wieder als SAP-Anwendungsbetreuer in seinen Beruf ein. Für die Zeit zwischen April 2012 und September 2015 beantragte er eine BU-Rente. Der Versicherer weigerte sich zu zahlen, der Kunde zog vor Gericht.
Dort stellte ein Sachverständiger fest, dass die Berufsunfähigkeit des IT-Spezialisten nur vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2013 bestanden habe. Die erste Instanz sprach dem IT-Experten daher auch nur für diesen Zeitraum eine Rente zu. Das aber war dem streitbaren Kunden zu wenig. Er klagte sich hoch bis zum BGH und verlangte nicht nur die BU-Rente für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 30. September 2015, sondern auch Zinsen und seine vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Damit hatte er Erfolg.
Der BGH entschied: Die Tatsache, dass der Kläger ab Mai 2013 nicht mehr berufsunfähig war, berechtige die Versicherung noch nicht, zu diesem Zeitpunkt automatisch die Leistungen einzustellen. Ein solcher Schritt sei vielmehr erst nach einer formellen BU Nachprüfung und einer ordnungsgemäßen Einstellungsmitteilung erlaubt. Im Ergebnis musste die Gesellschaft daher für den bereits gesundeten Kunden noch eine BU-Rente zahlen.

Fazit von Fachanwalt Jürgen Wahl:

In der Regel müssen Versicherungen eine Berufsunfähigkeitsrente nur bezahlen, solange der Kunde nachweisbar berufsunfähig ist. Doch von dieser Regel gibt es eine Ausnahme: Kann der Kunde seine Berufsunfähigkeit in einem Gerichtsverfahren qua Sachverständigengutachten beweisen, muss die Versicherung auch bei einer zwischenzeitlich erfolgten Gesundung so lange weiterzahlen, bis ein formelles Nachprüfungsverfahren das Ende der Berufsunfähigkeit belegt hat.

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