Wann lohnt es sich, eine private Unfallversicherung zu kündigen?
Mit manchen Versicherungen ist es wie mit einer guten Ehe. Sie halten ein Leben lang. Andere Policen (und Ehen) hingegen entsprechen irgendwann nicht mehr den Bedürfnissen der Beteiligten. Sei es, weil es anderswo bessere Optionen gibt, der eigene Bedarf sich verändert hat – oder weil die Kosten aus dem Ruder laufen.
Doch wie lösen sich Versicherungsnehmer rechtssicher von einer Police, die sie nicht mehr wollen oder brauchen? Diese Frage lässt sich am Beispiel der privaten Unfallversicherung illustrieren.
Die ordentliche Kündigung: Laufzeit der Verträge und Fristen beachten
Grundsätzlich sind bei der Kündigung einer privaten Unfallversicherung zwei Varianten zu unterscheiden: die ordentliche und die außerordentliche Kündigung.
Der Regelfall ist die ordentliche Kündigung, bei dem sich ein Versicherungsnehmer aus persönlichen Gründen vom Vertrag lösen will. Etwa, weil er den Schutz nicht mehr benötigt oder, weil er bei einer anderen Gesellschaft einen günstigeren Tarif abschließen möchte.
In solchen Fällen sind Versicherungsnehmer an bestimmte Fristen gebunden. Diese sind im Versicherungsvertrag festgelegt. Weit verbreitet ist eine Frist von drei Monate vor Ende des Versicherungsjahres.
Wichtig in diesem Zusammenhang: Das Versicherungsjahr muss nicht unbedingt mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. Da viele Verträge zunächst für ein Jahr (oder für drei Jahre) abgeschlossen werden und sich (so niemand kündigt) automatisch verlängern, beginnt das Versicherungsjahr also zu laufen, wenn auch der Versicherungsvertrag wirksam wird.
Fristen richtige berechnen
Wer zum Beispiel ab dem ersten Oktober versichert ist, dessen Versicherungsjahr endet Ende September des Folgejahres. Bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist muss das Schreiben dann spätestens am 30. Juni beim Versicherer angekommen sein.
Zudem ist zu beachten: Einen klassischen Einjahresvertrag können Kunden frühestens nach einem Jahr zum Ende des Versicherungsjahres kündigen, beim Dreijahresvertrag verlängert sich die Frist entsprechend. „Um Streit um den rechtzeitigen Zugang der Kündigung zu vermeiden, sollten Kunden sich den Eingang ihres Schreibens unbedingt bestätigen lassen“, sagt Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht aus Offenbach.
Wann eine außerordentliche Kündigung erlaubt ist
In bestimmten Fällen können sich Versicherungsnehmer mit einer Frist von nur einen Monat von ihrem Vertrag lösen. Der Klassiker für ein solches Sonderkündigungsrecht ist ein Schadensfall. Wer beispielsweise feststellen muss, dass die Versicherung im Ernstfall wenig kundenfreundlich agiert oder die Übernahme des Schadens ganz abgelehnt hat, der darf den Vertrag außerordentlich kündigen.
Gleiches gilt, wenn die Assekuranz die Beiträge erhöht.
Allerdings profitieren nicht nur unzufriedene Kunden vom Sonderkündigungsrecht: Auch der Versicherer darf sich auf diese Weise aus der Vertragsbeziehung befreien, etwa, wenn der Kunde seine Beiträge nicht bezahlt oder beim Vertragsschluss falsche Angaben gemacht hat.
Immerhin: „Der Versicherungsschutz besteht nach der Kündigung solange weiter, bis diese wirksam wird. Erleidet der Kunde in diesem Fall einen folgenschweren Unfall, hat er also weiterhin Anspruch auf die vereinbarte Leistung“, so Rechtsanwalt Jürgen Wahl.
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