Was ist der Mitwirkungsanteil in der privaten Unfallversicherung?
Eine private Unfallversicherung zahlt Versicherungsnehmern eine einmalige Summe oder eine Rente, wenn diese nach einem Unfall dauerhaft körperlich oder geistig eingeschränkt bleiben. Wie hoch Versicherungsleistung ausfällt, hängt allerdings nicht nur von den individuellen Vereinbarungen im Versicherungsvertrag ab. Eine wesentliche Rolle spielt auch der sogenannte Mitwirkungsanteil in der Unfallversicherung. Er bezeichnet, grob vereinfacht, den Anteil, zu dem bereits bestehende Krankheiten oder Gebrechen zu der unfallbedingten Invalidität beigetragen haben. Typische Vorerkrankungen sind Muskel- und degenerative Erkrankungen, Diabetes sowie Herz-Kreislaufprobleme.
Nehmen wir an, ein 55-jähriger Mann erleidet bei einem Fahrradunfall schwere Verletzungen am Knie. Die Invalidität wiegt so schwer, dass sie – bei einem zuvor gesunden Kunden – zu einer Zahlung von 70 Prozent der vereinbarten Summe führen und dem Versicherten eine Versicherungsleistung von 70 000 Euro bescheren würde. Vorliegend muss sich der Mann jedoch aufgrund einer schweren Arthrose im Knie einen Mitwirkungsanteil von 60 Prozent anrechnen lassen. Damit reduziert sich die Auszahlung drastisch – der Kunde erhält nur noch 28 000 Euro.
Beweislast liegt bei der Versicherung
Angesichts der weitreichenden Folgen, die ein (hoher) Mitwirkungsanteil für die Versicherungsnehmer hat, schreibt § 182 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) vor, dass die Gesellschaft den Nachweis erbringen muss, ob und in welchem Ausmaß eine Vorerkrankung zur Invalidität beitragen.
Zudem dürfen Allianz und Co. eine Vorerkrankung nur dann leistungsmindernd berücksichtigen, wenn diese mindestens 25 Prozent des Gesundheitsschadens verursacht.
Je nach Tarif können Kunden dieses Problem aber umgehen. Einige Gesellschaften bieten inzwischen Tarife an, die auf den Mitwirkungsanteil verzichten oder diesen erst ab einer höheren Prozentzahl ansetzen. Für Menschen mit Vorerkrankungen sind solche Gestaltungen eine Überlegung wert. Allerdings müssen Kunden hier zum Teil einen Gesundheitscheck durchlaufen. Auch die Beiträge sind in solchen Konstellationen meist höher.
Das sagt Fachanwalt für Versicherungsrecht Jürgen Wahl:
Eine private Unfallversicherung zahlt für gesundheitliche Unfallfolgen, nicht aber für Krankheiten und Gebrechen, die schon vorher eingetreten sind. Verstärken diese Krankheiten die gesundheitlichen Folgen eines Unfalls, kürzen Versicherer die Leistung – im Normalfall – anteilig um den Mitwirkungsanteil. Elementar ist dabei, dass die Versicherung die Unfallfolgen und die Vorerkrankungen eindeutig voneinander abgrenzt. Nur so ist eine korrekte Ermittlung des Mitwirkungsanteils möglich. In der Praxis genügt diese Abgrenzung aber längst nicht immer diesen Anforderungen.
Ihre Unfallversicherung will nach einem Unfall nur einen Bruchteil der vereinbarten Summe zahlen und begründet dies mit etwaigen Vorerkrankungen? Sprechen Sie mich gerne an. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht berate ich Sie fair und kompetent.
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