Wenn die schlechte Wartung den Versicherungsschutz kostet

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Jeder Hausbesitzer hat das Recht, preiswerte Materialien zu verbauen. Wer an der Instandhaltung seines Eigentums spart, riskiert im Ernstfall aber Ärger mit der Versicherung.

Bitumenschindeln sind eine günstige Art, um Dächer zu decken. Meist kommen sie in Deutschland nur bei Gartenhütten, Garagen oder Carports zum Einsatz. Grundsätzlich aber lassen sich mit Bitumen auch die Dächer von Wohnhäusern bestücken. Dann allerdings benötigt das Dach auch die passende Pflege. Fehlt es daran und kommt es nach einem Unwetter zu einem Schaden am Dach, kann sich dies zulasten des Versicherungsnehmers auswirken.

So auch einem Fall, den vor Kurzem das Landgericht Wuppertal zu entscheiden hatte. Konkret ging es um einen Versicherungsnehmer, der seiner Wohngebäudeversicherung im März 2023 einen Sturmschaden an seinem Bitumendach meldete. Die Assekuranz schickte daraufhin einen Sachverständigen an den Ort des Geschehens. Nachdem dieser das Dach begutachtet hatte, bestätigte er zwar, dass die Bitumenschindeln an mehreren Stellen demoliert waren und sich teilweise auch gelöst hatten. Diese Schäden führt der Experte allerdings nicht auf den versicherten Sturm zurück, sondern auf normalen Verschleiß sowie eine unzureichende Wartung des Daches.

Die Versicherung verweigerte daraufhin die Regulierung des Schadens. Gegen diese Entscheidung klagte der Hausbesitzer –ohne Erfolg

Umfangreiche Beweisaufnahme

Das Landgericht Wuppertal stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Aussagen eines vom ihm bestellten Sachverständigen. Dieser führte zunächst aus, dass es zum Zeitpunkt des behaupteten Sturmschadens tatsächlich sehr windig gewesen sei, allerdings habe der Sturm nicht die in den Versicherungsbedingungen vorgesehene Stärke erreicht.

Zudem stellte der Gutachter fest, dass die Bitumendacheindeckung auf dem Haus des Versicherungsnehmers bereits vor dem angeblichen Sturm diverse Alterungs- und Verschleißerscheinungen aufwies. Die Schäden, die der von der Versicherung beauftragte Sachverständige vorgefunden hatte, ließen sich auch nach seiner Einschätzung nicht auf eine außergewöhnliche Windeinwirkung zurückführen, sondern seien typisch für ein schlecht gewartetes und überaltertes Bitumendach.

Auf Basis dieser Aussagen wies das Gericht die Klage ab. Dabei betonte es, dass der Kläger vorliegend die Beweislast dafür trage, dass ein versicherter Schadenfall vorliege. Dieser Nachweis sei ihm allerdings nicht gelungen, so dass er keinen Anspruch auf die begehrte Versicherungsleistung hatte (LG Wuppertal – Az.: 4 O 247/23).

Kommentar von Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht in Offenbach:

Die Verteilung der Beweislast bei Streitigkeiten mit einer Wohngebäudeversicherung kann gerade bei älteren Häusern zum Problem werden. Wenn sich Schäden, wie im obigen Fall, nicht eindeutig auf ein bestimmtes Ereignis zurückführen lassen, sondern auch durch normalen Verschleiß oder schlechte Pflege entstehen können, muss die Versicherung nicht zahlen. Versicherungsnehmer sollten daher nicht nur regelmäßige Instandhaltungsmaßnahmen durchführen, sondern diese auch dokumentieren.

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