Unfall auf städtischem Gehweg: Rechtsanwalt Wahl erstreitet Schmerzensgeld
Die öffentliche Hand – etwa die Stadt oder das Land – muss bei ihrer Arbeit bestimmte Sorgfaltspflichten wahren, um Bürger vor Schäden zu bewahren. Entsprechend gilt es, Gefahrenstellen nicht nur an öffentlichen Baustellen zu sichern, sondern auch dafür Sorge zu tragen, dass Passanten auf städtischen Wegen und Straßen sicher sind, wenn dort gearbeitet wird.
Doch wie weit gehen diese sogenannten Verkehrssicherungspflichten? Und welche Rechte haben Bürger, wenn sie durch Versäumnisse eines städtischen Mitarbeiters zu Schaden kommen?
Diese Frage hatte vor Kurzem das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt zu beantworten.
Glatteis an trockenen Tagen
Konkret ging es um die Klage eines Mannes, der auf dem Bürgersteig seiner Stadt gestürzt war und sich dabei schwer am Knie verletzte. Der Unfall ereignete sich bei winterlichen Temperaturen. Allerdings waren die Straßen und Gehwege an diesem Tag trocken – mit Ausnahme einer kleinen Fläche am Unfallort. Dort hatten Mitarbeiter der Stadt an einem Hydranten Wasser entnommen. Dadurch war auf dem Hydranten Deckel eine spiegelglatte Eisfläche entstanden.
Der Kläger, der diese Gefahr im Vorbeigehen nicht erkannt hatte, rutschte aus und zog sich einen Riss der Quadrizeps-Sehnen zu. Die Verletzung musste operiert werden. Folgeschäden sind nicht ausgeschlossen.
Vertreten durch Rechtsanwalt Jürgen Wahl verklagte der Mann die Kreiswerke der Stadt auf Schadenersatz und Schmerzensgeld – und hatte vor dem OLG Frankfurt Erfolg (Az, 30 U 77/24).
Eindeutige Pflichtverletzung
Der Senat führte zunächst aus, dass die Mitarbeiter der Stadt durch das Entnehmen des Wassers bei winterlichen Temperaturen eine Gefahrenquelle für die den Gehweg nutzenden Passanten geschaffen haben. Entsprechend hätten sie die Stelle – etwa durch das Streuen von Salz – gegen eine etwaige Glatteisbildung absichern müssen.
Weiter hieß es in der Entscheidung: Passanten müssten an trockenen Tagen nicht damit rechnen, dass es auf dem Gehweg glatte Stellen gibt. Vielmehr sei ein Wasseraustritt aufgrund einer Baustelle ein untypisches Ereignis ist. Da die Stelle um den Wasseraustritt vorliegend auch nicht abgesperrt oder gekennzeichnet war, musste auch der Kläger hier nicht von einer erhöhten Unfallgefahr ausgehen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht ein Fußgänger auf dem Gehweg einer Stadt die Augen ohnehin nicht ständig nach unten zu richten. Wenn er beispielsweise Unebenheiten in der Pflasterung übersieht, ist ihm allein daraus der Vorwurf einer besonderen Unaufmerksamkeit nicht zu machen (BGH, Az. III ZR 115/06).
Damit stand für das Gericht fest, dass die Stadt ihre Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt hat und daher in vollem Umfang für den entstandenen Schaden haften muss. Die Stadt muss daher Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen sowie Anwaltskosten des Mannes übernehmen.
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