Wenn ein paar Zentimeter über den Versicherungsschutz entscheiden

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Was nicht passt wird passend gemacht: Kunden, die bei der Meldung eines Versicherungsfalls nach diesem Motto verfahren, gehen ein hohes Risiko ein, warnt Rechtsanwalt Jürgen Wahl.

Egal, ob es um die private Habe oder das Inventar eines Gewerbebetriebs geht: Wer seine Sachwerte gegen Gefahren Sturm-, Feuer und Wasserschäden sowie gegen Einbrecher schützen will, braucht eine gute Versicherung – und muss sich an die im Vertrag mit der Gesellschaft niedergelegten Vorgaben halten.

Dazu gehört es zuvorderst, bei der Meldung eines Schadens die Wahrheit zu sagen. Wer hingegen die Umstände des Versicherungsfalls beschönigt oder gar versucht, den Ort des Geschehens nachträglich zu verändern, riskiert seinen Versicherungsschutz.

Folgenschwere Lüge

Diese Erfahrung machte auch ein Gewerbetreibender aus dem Hessischen, der seiner Gewerbeinhaltsversicherung einen Einbruchsdiebstahl meldete und rund 20 000 Euro Ersatz für seine Schäden verlangte.

Nach der Schilderung des Mannes hatten Einbrecher ein Gitter vor dem Fenster seiner Werkstatt aus der Verankerung gerissen und waren so in seine Geschäftsräume gelangt. Die Vorgabe der Versicherung, wonach die Stab-Enden der Fenstergitter mindestens acht Zentimeter tief in der Mauer verankert sein müssen, sei in seinem Fall erfüllt gewesen.

Die Versicherung hielt diese Darstellung für falsch und verweigerte die Leistung. Ihr Argument: Die Gitter vor den Werkstatt-Fenstern seien nur zwischen eins 1,5 und drei Zentimeter tief in der Wand verankert gewesen. Um dies zu verheimlichen, hätte der Kunde sogar nachträglich die unteren Bohrlöcher, in denen die Gitter eingelassen worden waren, vertieft.

Damit seien zum Zeitpunkt des Einbruchs die Mindestsicherungsanforderungen an die Verankerungstiefe nicht erfüllt gewesen. Zudem sei ein Anspruch des Kunden auch deshalb ausgeschlossen sei, weil er die Gesellschaft arglistig getäuscht habe.

Die weitreichenden Folgen einer arglistigen Täuschung

Der Mann klagte gegen die Ablehnung, unterlag aber vor dem Landgericht Frankfurt (Az. 2-08 O 53/23).

Das Gericht gelangte zu der Erkenntnis, dass der Versicherungsnehmer tatsächlich versucht hatte, seine Versicherung über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung waren. Eine solche Täuschung liegt immer dann vor, wenn der Kunde unwahre bzw. bewusst unvollständige Angaben macht, um hierdurch die Aussichten auf eine Schadensregulierung durch die Gesellschaft zu erhöhen.

Im konkreten Fall sah es das Gericht nach einer Zeugenaussage als erwiesen an, dass der Gewerbetreibende seiner Versicherung nicht nur falsche Angaben zur Tiefe der Verankerung der Fenstergitter gemacht hatte, sondern sogar die Löcher nachgebohrt hatte. Ein Zahlungsanspruch des Kunden gegen seine Assekuranz bestand daher nicht.

Kommentar von Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht in Offenbach:

Wer seinen Versicherer über wichtige Tatsachen im Unklaren lässt, falsche Angaben macht oder maßgebliche Informationen verschweigt, riskiert nicht nur seinen Versicherungsschutz mit Blick auf den konkreten Schaden. Liegt eine solche „arglistige Täuschung“ vor, darf die Versicherung zudem den Vertrag mit dem unehrlichen Kunden anfechten. Damit wird der Vertragsschluss rückwirkend beseitigt, der Kunde steht also ohne jeden Schutz da, bekommt aber die Beiträge, die er bis dahin gezahlt hat, nicht zurück. Vor diesem Hintergrund sind Ehrlichkeit sowie eine professionelle Beratung durch einen Rechtsanwalt um Umgang mit Versicherungen stets zu empfehlen.

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