Einbruchdiebstahl: Wichtiges Urteil des BGH stärkt Rechte der Versicherungsnehmer

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Muss eine Wohnung nach einem Einbruchsdiebstahl stets „typische Einbruchsspuren“ aufweisen, damit die Versicherung den Schaden reguliert? Der Bundesgerichtshof hat dazu gerade ein klares Urteil gesprochen.

Im konkreten Fall stritten der Erbe eines Versicherungskunden und dessen Hausratversicherung. Diese sollten den Schaden aus einem (behaupteten) Einbruchsdiebstahl im Haus seines verstorbenen Vaters regulieren, weigerte sich aber, weil die Voraussetzungen für die Leistung (angeblich) nicht erfüllt waren. Nach den Bedingungen der Versicherung liegt ein Einbruchsdiebstahl unter anderem vor, wenn der Dieb in ein Gebäude einbricht oder einsteigt.

Der Erbe des Versicherungsnehmers führte zwar aus, die Diebe seien, nach dem gescheiterten Versuch, ein anderes Fenster aufzuhebeln, durch ein Fenster im Erdgeschoss eingebrochen. Anschließend hätten die Kriminellen das Gebäude nach Wertgegenständen durchsucht und aus einem Kleiderschrank im Obergeschoss einen verschlossenen Tresor mit wichtigen Dokumenten, Bargeld und Wertsachen gestohlen. Dennoch weigerte sich die Versicherung, den Schaden zu übernehmen: Die Spurenlage passte aus ihrer Sicht nicht zu einem Einbruchsdiebstahl.

Der Mann erhob daraufhin, vertreten durch einen Rechtsanwalt, Klage zum Landgericht.

Rechtsstreit durch alle Instanzen

Dort, und auch in zweiter Instanz hatte er mit seinem Vorbringen keinen Erfolg. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht stützten sich bei ihren Entscheidungen auf die Aussage eines Sachverständigen. Dieser hatte das geschlossene Einstiegsfenster nur mit erheblicher Gewalt aufbrechen können und dabei weit stärkere Einbruchsspuren verursacht, als sie durch den behaupteten Einbruch entstanden waren. Die Hebelspuren am anderen Fenster passten zudem nicht zu der Kippstellung, in der es die Polizei vorgefunden habe.

Damit, so die beiden Instanzgerichte, sei der behauptete Einbruchsdiebstahl nicht bewiesen.

Ein alternatives Einsteigen durch ein angelehntes Fenster spielte für das OLG keine Rolle, weil dieser Sachverhalt nicht Klagegenstand sei. Zudem leuchteten dem OLG bei einem solchen Szenario die gefundenen Aufbruchsspuren nicht ein.

Kein stimmiges, widerspruchsfreies Spurenbild erforderlich

Auf die Revision des Erben hat der BGH die Sache nun zurückverwiesen (Urteil vom 17.04.2024 – Az. IV ZR 91/23). Die Begründung der Karlsruher Richter: Die Vorinstanz habe die Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls überspannt.

Zwar gehöre es zu dem Minimum an Tatsachen, dass im Gebäude des Versicherungsnehmers Einbruchspuren vorhanden sind. Diese Spuren müssten aber nicht in sich stimmig sein und auch nicht zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere müssten sich nicht alle Einbruchsspuren finden, die typischerweise auftreten. Wenn das OLG ein widerspruchsfreies, stimmiges Spurenbild verlange, lege es einen falschen Maßstab an.

Damit ist zwar noch nicht gesagt, dass der Erbe des Versicherungsnehmers tatsächlich Geld aus der Hausratversicherung erhält. Denn selbst wenn er bei der neuerlichen Verhandlung das äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls beweisen kann, könne der Versicherer immer noch leistungsfrei werden. In diesem Fall müsste die Gesellschaft allerdings beweisen, dass der Versicherungsfall nur vorgetäuscht wurde.

Kommentar von Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht in Offenbach:

Der vorliegende Fall belegt einmal mehr, dass es sich lohnen kann, gegen die Ablehnung eines Versicherers vorzugehen – notfalls auch durch mehrere Instanzen. Die Erfolgsaussichten einer solchen Klage besprechen Sie am besten mit einem erfahrenen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht.

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