Zahlt die Hausratversicherung auch bei Eigenverschulden? Das müssen Sie wissen

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Von der Küchenmaschine über den Perserteppich bis hin zum Familienschmuck: Eine Hausratversicherung sichert Kunden beim Verlust ihrer Habe ab, etwa nach einem bei Feuer, einen Einbruch oder einem Wasserrohrbruch. Eigentlich. Denn die allgemeinen Versicherungsbedingungen sehen einige wichtige Leistungsausschlüsse vor.

Die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB) legen nicht nur den Umfang des Versicherungsschutzes fest, sondern normieren auch, wann die Versicherung von der Leistung frei wird.

Kunden sollten vor Abschluss des Vertrages daher einige wichtige Stellschrauben richtig anziehen.

Zunächst gilt es sicherstellen, dass die Versicherungssumme wirklich dem Wert des Hausrats entspricht. Je höher die versicherte Summe, desto mehr kostet die Police zwar auch. Wer hier jedoch spart, riskiert aber eine sogenannte Unterversicherung – und damit eine unvollständige Regulierung etwaiger Schäden.

Zudem sollten Kunden sehr genau hinsehen, ob und inwieweit die Gesellschaft auch für solche Schäden einsteht, die die Versicherungsnehmer selbst verursacht haben. Im Normalfall unterscheiden die Assekuranzen hier nach der Schwere des Verschuldens.

Bei einfacher Fahrlässigkeit besteht meist Versicherungsschutz

Sogenannte einfache Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Versicherungskunde die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde, ohne dass dies in besonderem Maße verwerflich ist.

Beispiele für einfache Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit der Hausratversicherung sind zum Beispiel Vergesslichkeit (Bügeleisen nicht ausgesteckt) oder Unachtsamkeit (Stolpern und Sturz, wodurch eine wertvolle Vase zu Bruch geht).

Bei solchen Fehlern, die jedem Menschen passieren können, besteht in der Regel der ganz normale Schutz durch die Hausratversicherung.

Leistungsausschluss bei grober Fahrlässigkeit

Nicht zahlen müssen die Versicherer hingegen, der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat. Das ist immer dann der Fall, wenn der Kunde seine Sorgfaltspflicht in besonders schwerem Maße verletzt hat und erheblich von dem abweicht, was allgemein als angemessen und umsichtig gilt. Schulbeispiele für diese Art des Verschuldens: Kunden lassen den Adventskranz unbeaufsichtigt brennen, schließen vor einer Reise nicht alle Fenster oder lagern ihre sündhaft teuren Uhren statt im Safe auf dem Küchentisch.

Wichtig: Den Beweis, dass ein Kunde grob fahrlässig gehandelt hat, muss die Gesellschaft erbringen. Gelingt ihr das nicht, bleibt sie zur Leistung verpflichtet.

Kommentar von Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht in Offenbach:

Nicht nur grobe Fahrlässigkeit kostet Versicherungsnehmer in der Regel ihren Anspruch auf Schadensregulierung. Auch, wer gegen sogenannte Obliegenheiten verstößt, riskiert, dass er im Ernstfall nur einen Teil der erhofften Summe erhält – oder sogar leer ausgeht. So müssen Kunden zum Beispiel ihr Möglichstes tun, um den Schaden so gering wie möglich zu halten und sich bei der Meldung genau an die vorgegebenen Fristen und Formalia halten. Falsche oder unvollständige Angaben sind also unbedingt zu vermeiden.

Doch selbst wer alles richtig macht, ist vor Streitigkeiten mit der Assekuranz nicht gefeit. Wenn auch Ihre Gesellschaft nicht wie erhofft auf Ihre Schadensmeldung reagiert hat, sprechen Sie mich gerne an. Als Rechtsanwalt für Versicherungen berate ich Sie kompetent und fair.

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