Private Unfallversicherung: Neubemessung der Invalidität kann auch zulasten des Kunden ausfallen

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Wenn die Versicherung keine Neubemessung der Invalidität verlangen darf, der Kunde aber einen entsprechenden Antrag stellt, geht er damit ein erhebliches Risiko ein.

Eine private Unfallversicherung kann im Ernstfall extrem hilfreich sein – oder ihre Kunden, gerade in schwierigen Zeiten, an den Rand der Verzweiflung treiben. Der Grund: Wer aufgrund eines Unfalls schwere bleibende Schäden davonträgt, muss etliche Hürden überwinden, bevor die Gesellschaft tatsächlich bezahlt.
Nicht nur sind Versicherungsnehmer gehalten, ihrer Assekuranz das Geschehen unverzüglich zu melden. Es gilt auch, innerhalb einer relativ kurzen Zeit (meist binnen 15 Monaten) ein Attest vorzulegen, mit dem ein Arzt die Invalidität und deren Umfang bescheinigt. Zudem müssen Versicherte belegen, dass die durch den Unfall verursachte Verletzung die Invalidität hervorgerufen hat.

All das stellt gesundheitlich angeschlagene Menschen vor etliche Probleme. Doch selbst nach der Leistungszusage kann es noch Fallstricke geben, auf die Unfallopfer achten müssen.

Neubemessung der Invalidität – ein Zweischneidiges Schwert

So besteht beispielsweise die Möglichkeit, die Invalidität eines Kunden innerhalb bestimmter Intervalle neu zu bemessen. Dabei gilt: Hat sich der Zustand des Versicherungsnehmers verschlechtert, kann er sich Hoffnungen auf mehr Geld machen. Ein niedrigerer Invaliditätsgrad hingegen bewirkt, dass er eine Erstattung zu leisten hat.

Ob sich die Versicherung die Neubemessung im Vertrag vorbehalten hat, spielt dabei nicht immer eine Rolle. Da belegt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH).

Im konkreten Fall hatte eine Versicherung die unfallbedingte Invalidität ihres Kunden anerkannt und sich deren erneute Bemessung nicht vorbehalten. Allerdings verlangte der Versicherungsnehmer von sich aus eine Re-Evaluierung seines Zustandes. Als sich herausstellte, dass sich sein Zustand deutlich verbessert hatte, verlangte die Gesellschaft entsprechend der Neubemessung einen Teil der Versicherungssumme zurück. Der Mann wollte nicht zahlen. Der Fall landete vor Gericht – und endete zulasten des Kunden.

Der BGH entschied, dass bei der Neubemessung die Invalidität des Kunden „in alle Richtungen“ neu bemessen werde. Es könne daher nicht lediglich eine Veränderung zugunsten desjenigen stattfinden, der die Neubemessung initiiert hat (Az: IV ZR 257/21).

Ergibt sich aufgrund eines allein vom Versicherungsnehmer angeregten Neubemessungsverlangens eine Verbesserung des Gesundheitszustands gegenüber dem der Erstbemessung zugrunde gelegten Zustand, ist der Versicherer nicht deshalb an einer Rückforderung der Versicherungsleistung gehindert, weil er sich bei der Erstbemessung die Neubemessung nicht vorbehalten hat.

Kommentar von Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht:

Die Entscheidung zeigt, dass Kunden im Umgang mit ihrer privaten Unfallversicherung viele juristischen Fallstricken ausgesetzt sind. Eine Beratung durch einen Anwalt für Versicherungsrecht hilft, kostspielige Fehler zu vermeiden.

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