Rechtsanwalt Wahl erstreitet Berufsunfähigkeitsrente für Chef eines Handwerksbetriebs
Nach einer schweren Handverletzung kann ein der Inhaber einer Werkstadt für Zweiräder und Quads seiner Arbeit nicht mehr nachgehen. Diese bestand in gesunden Tagen im Wesentlichen in der Wartung und Reparaturen von Motorrädern und anderen Zweirädern.
Entsprechend beantragte der Selbstständige bei seiner Berufsunfähigkeitsversicherung, der Generali Deutschland Lebensversicherung AG, die vertragsmäßig vereinbarte BU-Rente von 1227,70 Euro pro Monat.
Die Versicherung bewilligte die Leistung am 30.01.2014. Bereits wenige Monate später, im Juni desselben Jahres leitete sie allerdings ein Nachprüfungsverfahren ein. Daraufhin stoppte die Generali Deutschland Lebensversicherung AG die monatlichen BU Zahlungen. Das Argument: Der Versicherungsnehmer habe seine Arbeit erfolgreich von einem handwerklichen auf einen kaufmännischen Schwerpunkt umgestellt, da er nun vorrangig im Büro statt in der Werkstatt arbeitete. Entsprechend müsse er sich auf diese Tätigkeit verweisen lassen.
Das wollte der Kunde nicht hinnehmen. Er klagte, vertreten durch Rechtsanwalt Jürgen Wahl – und gewann vor dem Landgericht Hanau (Az. 9 O 1237/18).
Ein Handwerker ist kein Kaufmann
Das Gericht folgte dabei dem Vortrag des Klägers und seines Rechtsanwalts. Da der Versicherungsnehmer in gesunden Tagen primär als Handwerker tätig gewesen sei, müsse er sich nicht auf eine rein kaufmännische Tätigkeit verweisen lassen. Diese gelte umso mehr, als die Arbeitsabläufe in dem kleinen Handwerksbetrieb generell ganz wesentlich durch praktische Tätigkeiten dominiert würden.
Gerade diese Aufgaben seien dem Mann aber aufgrund seiner Verletzung aber nicht mehr möglich, da er nach wie vor unter einer stark verminderten Handkraft, einem Taubheitsgefühl auf Handrücken und Unterarm und einem fehlenden Temperaturempfinden leide.
Zudem müsse er fast ganztägig einen Lymphdrainage-Handschuh tragen, der bis zum Arm reiche. Schon deshalb sei die Ausübung handwerklicher Tätigkeit, insbesondere das Arbeiten an Zweirädern, nicht mehr möglich.
Gutachten bestätigen die Berufsunfähigkeit des Kunden
Die medizinischen Gutachten der Sachverständigen belegten ebenfalls, dass der Mandant von Rechtsanwalt Wahl nach wie vor seine Finger und das Handgelenk der linken Hand nur sehr einschränkt bewegen kann und sich der Zustand seit der ersten Bewilligung der BU-Rente kaum verbessert hat.
Die Tatsache, dass der Versicherungsnehmer inzwischen seinen Arbeitstag umstrukturiert habe, berechtige die Versicherung nicht zur Einstellung der Zahlungen. Vielmehr müsse stets ermittelt werden, ob es dem Kunden einer Versicherung überhaupt zuzumuten sei, sich die nachträgliche Umorganisation zum eigenen Nachteil anrechnen zu lassen. Dies ist zu verneinen, wenn der Betreffende sich, wie im vorliegenden Fall, diese Umorganisationsmöglichkeit durch eine eigene Anstrengung geschaffen hat, obwohl er dazu nicht verpflichtet war (vgl. BGH Az.: IV ZR 123/98).
Kommentar von Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht in Offenbach:
Die Zumutbarkeit der Verweisung auf eine (andere) berufliche Tätigkeit führt immer wieder zu Streit zwischen Versicherungsnehmern und ihren Gesellschaften. Die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Hanau zeigt einmal mehr, dass die Assekuranzen oft zu Unrecht versuchen, ihre Kunden auf eine andere Tätigkeit zu verweisen und deshalb die Leistungen einstellen. Der Maßstab aller Dinge ist aber stets die vor dem Versicherungsfall ausgeübte Tätigkeit.
Sollte auch Ihre Versicherung die BU-Rente verweigern, weil Sie – vermeintlich – eine andere, zumutbare Tätigkeit ausüben können, sprechen Sie mich gerne an. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht berate ich Sie kompetent und engagiert.
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