Teure Fahrräder aus Garage geklaut – Versicherung muss zahlen

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Muss die Hausratversicherung bezahlen, wenn ein Fahrrad gestohlen wird? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an.

Grundsätzlich gilt, dass die Hausratversicherung nur für Fahrrad-Diebstähle zuständig ist, wenn die Räder aus einem verschlossenen Raum entwendet werden. Also zum Beispiel aus dem Keller, einen Schuppen oder einer Garage. Wer auch Fahrräder versichern will, die regelmäßig im Freien abgestellt sind, muss also in der Regel eine Sondervereinbarung abschließen.

Doch selbst denn Kriminelle es schaffen, die wertvollen Zweiräder aus einem verschlossenen Raum zu stehlen, kommt es immer wieder vor, dass die Versicherungen mauern. So auch in einem Rechtsstreit, in dem Jürgen Wahl – Fachanwalt für Versicherungsrecht – vor Kurzem helfen musste.

Im konkreten Fall waren der Mandantin des Rechtsanwaltes zwei Mountainbikes aus der Tiefgarage gestohlen worden. Offenbar hatten Diebe es geschafft, mit technischen Tricks das Rolltor der Garage zu öffnen und sich so Zutritt zu dem ursprünglich verschlossenen Bereich zu verschaffen.

Nicht jeder Einbrecher verwendet ein Brecheisen

Die Frau verlangte daher von ihrer Hausratversicherung, der HDI-Versicherung, den Ersatz des Schadens von knapp 3000 Euro.

Die Gesellschaft allerdings verweigerte die Zahlung. Sie argumentierte, dass sich der Diebstahl nicht beweisen lasse, da Garagentor keinerlei Einbruchspuren aufwies. Dass sowohl die Versicherungsnehmerin als auch ihr Ehemann bezeugen konnten, dass das Tor am Abend vor dem gemeldeten Diebstahl verschlossen gewesen war, reichte der Gesellschaft nicht aus, um das ordnungsgemäße Sichern der Räder nachzuweisen.
Unabhängig davon müsse die HDI aber auch deshalb nicht bezahlen, weil die in der Garage abgestellten Fahrräder nicht verschlossen waren.

Rechtsanwalt Wahl erstreitet Sieg für Versicherungskundin

Das Amtsgericht Langen ließ diese Argumentation allerdings nicht gelten und entschied zugunsten der durch Rechtsanwalt Jürgen Wahl vertretenen Klägerin (Az. 51 C 94/24).

Nicht nur sah das Gericht einen Einbruchdiebstahl als erwiesen an, obwohl sichtbare Einbruchsspuren fehlten. Auch die Tatsache, dass die Räder in der Garage nicht noch einmal gesondert abgeschlossen waren, wirkte sich nicht zulasten der Versicherten aus.  Der Grund: Die Vorgabe, dass Fahrräder einzeln zu verschließen sind, gilt nur für den „normalen“ Diebstählen im Freien. Da hier aber ein Einbruchsdiebstahl vorlag, der voraussetzt, dass die Fahrräder, aus einem verschlossenen Raum entwendet wurden, waren weitere Vorsichtsmaßnahmen nicht erforderlich und die Kunden bekamen ihren Schaden nach dem Rechtsstreit doch von der HDI ersetzt.

Kommentar von Jürgen Wahl, Rechtsanwalt für Versicherungsrecht:

Laut Statistik wird in Deutschland etwa alle zwei Minuten ein Fahrrad gestohlen. Vor diesem Hintergrund – und angesichts des oft stattlichen Preises hochwertiger Zweiräder – kommt es leider nicht selten vor, dass Versicherungen die Regulierung des Schadens erst einmal verweigern. Ein spezialisierter Rechtsanwalt kann in solchen Fällen helfen und die Ansprüche der Geschädigten doch noch durchsetzen.

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