Wasserschaden wegen eingefrorener Leitungen – wer zahlt wann wieviel?
Winterliche Temperaturen sind für viele Hausbesitzer ein Ärgernis – und dass nicht nur wegen der horrend gestiegenen Energiepreise. Probleme gibt es auch immer wieder, wenn wasserführende Leitungen überfrieren und Schaden nehmen. Grundsätzlich sind solche Vorfälle zwar ein Fall für die Wohngebäudeversicherung. Doch längst nicht immer erhalten Kunden ihren Schaden wirklich ersetzt. So auch in einem Fall, den unlängst das Überlandesgericht (OLG) Frankfurt entscheiden musste.
Konkret ging es um einen Kunden, der eine Immobilie gekauft hatte, mit dem Verkäufer aber über die Wirksamkeit des Kaufvertrages stritt. Aus diesem Grund stand das Gebäude ab November 2016 leer.
Im Januar 2017 bemerkte der Eigentümer, dass einige Wasserleitungen während der letzten Frostperiode geplatzt waren. Er meldete den Schaden seiner Gebäudeversicherung. Dabei wies er darauf hin, dass er die Heizungsanlage im November 2016 gewartet hatte. Zudem sei das System so eingestellt worden, dass in allen Räumen eine Mindesttemperatur von 10 Grad Celsius herrschte. Da das Gebäude leer stand, habe er das Erreichen dieser Werte zudem zweimal pro Woche überprüft.
Leerstehende Gebäude im Winter ausreichend sichern
Die Versicherung bewertete diese Vorsichtsmaßnahmen allerdings als unzureichend. Um seinen Versicherungsschutz zu erhalten, hätte der Kunde angesichts des längeren Leerstandes des Gebäudes alle wasserführenden Leitungen komplett leeren und absperren müssen. Da er das nicht getan habe, könne er keine Leistung aus der Wohngebäudeversicherung beanspruchen.
Der Mann sah das anders, klagte gegen diese Ablehnung und erzielte in der ersten Instanz einen Achtungserfolg. Zwar bejahte auch das Landgericht die Pflicht des Versicherungsnehmers, die wasserführenden Leitungen im Winter zu entleeren. Dennoch durfte die Versicherung nach Auffassung der Kammer nicht die komplette Zahlung verweigern, sondern die Summe nur um 25 Prozent kürzen.
Heizen allein ist nicht genug
Die Berufungsinstanz bewertete die die Obliegenheitsverletzung des Eigentümers allerdings anders. Zwar verneinte auch das OLG eine absolute Leistungsfreiheit der Assekuranz. Jedoch muss der Versicherungsnehmer nach dem Urteil nun eine Kürzung von 75 Prozent hinnehmen. Dies begründete der Senat mit den AVB, die dem Versicherungsvertrag zugrunde lagen. Danach ist wasserführende Anlagen und Einrichtungen in nicht genutzten Gebäudeteilen ausdrücklich deren Absperrung bzw. Entleerung vorgegeben.
Zwar berücksichtigte das Gericht die vom Eigentümer veranlasste Minimalbeheizung der Räumlichkeiten zu dessen Gunsten. Mehr als 25 Prozent der Versicherungssumme könnte er angesichts seiner vorwerfbaren Versäumnisse aber nicht mehr beanspruchen (OLG Frankfurt, Az. 7 U 251/20).
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