Rechtsanwalt Jürgen Wahl erstreitet Sieg gegen leistungsunwillige Wohngebäudeversicherung
Nach einem schweren Wasserschaden muss ein Haus bis auf die Grundmauern demontiert werden. Die Versicherung verweigert die Regulierung des Schadens. Vertreten durch Rechtsanwalt Jürgen Wahl kommt die Eigentümerin am Ende aber doch zu ihrem Recht.
Im konkreten Fall ging es um eine Immobilie, die eine Frau seit dem Umzug ihrer Mutter ins Pflegeheim verwaltete und nach deren Tod erbte. Allerdings war seit Auszug der Mutter im Jahr 2015 niemand mehr als Bewohner des Hauses gemeldet. Dennoch waren die Wasserleitungen in dieser Zeit weder abgesperrt noch entleert.
Am 17.07.2018 entdeckte die Tochter bei einem Besuch im Haus einen Wasserschaden in der Küche. Sie stellte daraufhin den Hauptwasserhahn ab und meldete den Schaden bei der Versicherung. Diese beauftragte eine Firma mit der Ursachenermittlung für den Vorfall. Bei ihren Recherchen stellten die Experten nicht nur fest, dass sich in dem Haus Schimmel gebildet hatte. Sie ermittelten auch den Grund des Schadens. Im Badezimmer oberhalb der Küche hatte ein unter den Fliesen liegendes Kupferrohr einen feinen Riss, durch den das Wasser ausgetreten war.
Wohngebäudeversicherung beruft sich auf Obliegenheitsverletzung
Nach der Bewertung des Falles lehnte die Versicherung die Regulierung des Schadens ab – unter anderen, weil sie der Aussage misstraute, dass das Haus alle zwei Tage von der Ex-Schwiegertochter der ursprünglichen Eigentümerin kontrolliert worden sei. Die massive Bildung von Schwarzschimmel sei mit diesen Angaben nicht vereinbar. Auch angesichts der starken Durchfeuchtung der Bausubstanz könne von einem länger anhaltenden Austritt einer großen Wassermenge, andererseits von einer langen anhaltenden Durchfeuchtung ausgegangen werden. Da die Versicherungsnehmerin dadurch gegen ihre Obliegenheiten verstoßen habe, stehe ihr keine Leistung seitens der Versicherung zu.
Die Tochter der ursprünglichen Eigentümerin klagte daraufhin und errang, vertreten durch Rechtsanwalt Jürgen Wahl, einen Erfolg vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/M.
Nicht jede Obliegenheitsverletzung kostet den Versicherungsschutz
Das Gericht räumte zwar ein, dass die Tochter das nicht genutzte Gebäude nicht oft genug kontrolliert habe. Auch habe sie es versäumt, dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
In einer solchen Konstellation ist es grundsätzlich denkbar, dass der der Versicherungsschutz verloren geht, wenn ein Schaden eintritt, weil der Versicherungsnehmer trotz dringender Gefahr die ihm möglichen, geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zum Schutz des versicherten Objekts nicht ergriffen hat.
Weitere Voraussetzung für die Leistungsfreiheit des Versicherers ist es aber, dass der Versicherungsnehmer die Umstände kannte, aus denen sich ergibt, dass der Eintritt des Versicherungsfalls eine unmittelbar in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten ist. Die Wahrscheinlichkeit des Schadens muss also offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres liegt, zu seiner Vermeidung ein anderes als das eigene Verhalten an den Tag zu legen.
Gerade das war vorliegend aber nicht der Fall. Im Gegenteil. Der Wasseraustritt war nicht auf ein frostbedingtes Platzen der Leitungen oder einen plötzlichen Rohrbruch zurückzuführen. Ursache war vielmehr, dass unter den Fliesen verlaufendes Kupferrohr einen feinen Riss hatte. Von diesem verborgenen Geschehen wusste die Versicherungsnehmerin aber nichts, bis das aus dem beschädigten Rohr austretende Wasser nach außen drang.
Aufgrund dieser (und anderer Besonderheiten des konkreten Falles) konnte der Frau keine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls angelastet werden – und die Versicherung musste bezahlen.
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