Reduktion des Krankentagegelds bei vermindertem Einkommen eines Versicherungsnehmers

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Dass Versicherungsgesellschaften in ihren Vertragswerken Klauseln verwenden, die irgendwann von einem Gericht für unwirksam erklärt werden, ist keine Seltenheit. Doch was passiert mit den zahllosen Verträgen, in denen derartige Klauseln enthalten sind?

Wann Versicherungen unwirksame Klauseln ersetzen können

„Grundsätzlich dürfen Versicherer eine Klausel durch eine neue Formulierung ersetzen, wenn erstere durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt wurde“, sagt Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht aus Offenbach. Gleiches gilt, wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne die neue Regelung für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Wann das der Fall ist, darüber lässt sich im Einzelfall allerdings trefflich streiten, wie eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln belegt.

Im konkreten Fall ging es um einen Versicherungsnehmer, der arbeitsunfähig war und deshalb von seiner Assekuranz seit April 2027 ein Krankentagegeld von rund 200 Euro erhielt.

Die Versicherungsbedingungen der Gesellschaften enthielten eine Regelung, die eine Anpassung der Leistung vorsahen, sollte sich das Einkommens des Versicherungsnehmers reduzieren. Diese Klausel hatte der Bundesgerichtshof jedoch im Juli 2016 für unwirksam erklärt (BGH, Az. IV ZR 44/15).

Im Juni 2018 informierte die Versicherung den Kunden daher schriftlich, dass die für unwirksam erklärte Klausel zur Herabsetzung des Krankentagegeldes bei gesunkenem Nettoeinkommen durch eine klarere Regelung ersetzt worden sei.

Nach einer Überprüfung des Krankentagegeldsatzes im Jahr 2020 zeigte sich zudem, dass der Kunde nun unter die neu gestaltete Regelung fiel, da sein Nettoeinkommen mittlerweile niedriger war als das versicherte Krankentagegeld. Vor diesem Hintergrund reduzierte der Versicherer das Krankentagegeld auf Basis der neuen Vertragsklausel ab Mai 2020 auf rund 175 Euro.

Versicherungsnehmer gewinnt für dem Landgericht Köln

Der Versicherungsnehmer wollte das nicht hinnehmen. Er klagte gegen die unzumutbare Härte der neuen Klausel, die zudem inhaltsgleich mit der vorherigen intransparenten Formulierung sei. In erster Instanz konnte sich der Kunde mit seinem Vorbringen noch durchsetzen (LG Köln, Az. 23 O 168 /21). Dann allerdings wendete sich das Blatt.

Das OLG Köln entschied, anders als das Landgericht, dass die unwirksame Klausel vorliegend wirksam durch eine Neufassung ersetzt wurde und der Versicherer auf dieser Grundlage das Krankentagegeld reduzieren durfte. Die Unzulänglichkeiten der alten Klausel seien durch die Neufassung beseitigt worden, da diese detaillierten Ergänzungen zum Bemessungszeitpunkt und -raum für den Nettoeinkommensvergleich sowie die Zusammensetzung des Nettoeinkommens bei selbstständigen Versicherungsunternehmern enthalte (Az. 9 U 40/23).

Kommentar von Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht:

Sollen für unwirksam erklärte Vertragsklauseln durch neue Regelungen ersetzt werden, gibt es immer wieder Streit darum, ob die neuen Formulierungen wirksam sind. Das nämlich ist nur der Fall, wenn die Gesellschaft bei der Gestaltung auch die Belange der Versicherungsnehmer angemessenen berücksichtigt. Der obige Fall belegt, dass sich dabei oft unterschiedliche Meinungen vertreten lassen. Versicherungskunden, die befürchten, durch eine neue Klausel unangemessen benachteiligt zu werden, sollten sich daher durch einen spezialisierten Versicherungen Rechtsanwalt beraten lassen.

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