Krebserkrankung und BU: Das müssen Sie wissen
Eine Krebsdiagnose ist ein Schock, der das eigene Leben und das der Familie auf den Kopf stellt. Oft müssen sich die Betroffenen binnen kürzester Zeit langwierigen und anstrengenden Chemotherapien und/oder Bestrahlungen unterziehen. Vielfach werden überdies operative Eingriffe erforderlich.
Zwar mag es auch Fälle geben, in denen die Patienten während ihrer Behandlung ganz oder teilweise ihrem Beruf nachgehen können. Vielfach allerdings dürfte in einer solchen Situation nicht mehr an Arbeit zu denken sein. Angestellte erhalten dann in den ersten sechs Wochen ihr Gehalt weiterbezahlt. Wer gesetzlich krankenversichert ist, kann danach zudem Krankengeld beanspruchen. Doch selbst diese Absicherung reicht oft nicht, um alle laufenden Kosten zu decken.
Eine Krebserkrankung macht nicht automatisch berufsunfähig
Vor diesem Hintergrund dürften sich die meisten Menschen mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung schon kurz nach dem Erhalt ihrer Diagnose an ihre Gesellschaft wenden, um ihre Krankheit anzuzeigen. Allerdings ist es gut denkbar, dass die Versicherung allein wegen der Diagnose „Krebs“ noch nicht von einer Berufsunfähigkeit ausgeht. Oft wird sie den Versicherungsnehmer vielmehr nur als arbeitsunfähig einstufen.
Die Folge: Die Gesellschaft ist damit (zumindest vorerst) von der Leistung frei. Denn grundsätzlich sind die BU-Versicherer erst dann in der Pflicht, wenn ein Versicherungsnehmer aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich dauerhaft oder für eine festgelegte Mindestdauer (meist sechs Monate) nicht mehr in der Lage ist, seinen angestammten Beruf auszuüben.
Bei einer Krebserkrankung kommt es also entscheidend darauf an, wie stark diese die berufliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.
Ärzte ins Boot holen
Betroffene, die in dieser schwierigen Situation auf kräftezehrende Auseinandersetzungen mit ihrer Versicherung verzichten wollen, sollten sich daher an ihren behandelnden Onkologen wenden und um eine Bescheinigung der Berufsunfähigkeit für die Versicherung bitten.
Deutlich unkomplizierter gestaltet sich der Umgang mit dem Versicherer, wenn der Vertrag eine sogenannte Krebs-Klausel enthält. Je nach Vertragsgestaltung reicht dann bereits eine Krebsdiagnose aus, um einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten BU-Rente auszulösen. In anderen Varianten sagen die Versicherungen zumindest zu, bei einer entsprechenden Diagnose eine vereinfachte Prüfung der Berufsunfähigkeit durchzuführen und die Leistung schneller und ggfls. mit einer verkürzten Prognosedauer zu gewähren.
Diese Vertragsgestaltung lassen sich die Gesellschaften zwar meist mit einem Aufpreis bezahlen. In der ohnehin extrem schwierigen Situation, in der sich viele Menschen nach ihrer Diagnose befinden, erweist sich eine solche Klausel aber regelmäßig als große Erleichterung.
Das sagt Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht in Offenbach:
Gerade in der schwierigen Zeit nach einer schwerwiegenden Diagnose sollten Sie sich auf ihre Genesung und nicht auf Streitigkeiten mit der Versicherung konzentrieren. Bei Problemen mit Ihrer Assekuranz unterstütze ich Sie gerne und helfe, Ihre Rechte durchzusetzen.
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Versicherungsrecht Offenbach
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