Kein Nebeneinander der Leistungen aus Berufsunfähigkeitsversicherung und Krankentagegeldversicherung

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Wie das Landgericht Cottbus kürzlich entschied (Az. 6 O 444/18), schließen sich die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung und der Krankentagegeldversicherung aus. Bezieht ein Versicherungsnehmer beide Leistungen, ist er unter Umständen verpflichtet, die Leistung aus der Krankentagegeldversicherung zurückzuerstatten.

Versicherungsnehmer schließt Krankentagegeldversicherung ab – der Sachverhalt

Der Versicherungsnehmer schloss bei der klagenden Versicherung eine Krankentagegeldversicherung ab. Solche Versicherungen decken finanzielle Einbußen aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit ab. Nach 6 Wochen der Lohnfortzahlung können erkrankte Arbeitnehmer Krankengeld beziehen. Dies liegt jedoch unter dem Niveau des Einkommens aus der konkreten Beschäftigung und beträgt 70% des Brutto-Lohns. Um also die Einbußen auszugleichen, leistet die Krankentagegeldversicherung dem erkrankten Versicherungsnehmer eine kalendertäglich vereinbarte Versicherungssumme. Gleichzeitig bestanden 2 Berufsunfähigkeitsversicherungen.

Versicherungsnehmer wird arbeitsunfähig

Nun wurde der Versicherungsnehmer Ende 2009 arbeitsunfähig. Seine Arbeitsunfähigkeit war so gravierend, dass er sogar in die Berufsunfähigkeit rutschte und auch aus der Berufsunfähigkeitsversicherung Leistungen beziehen musste. Hier schloss sich mit dem Versicherer der Berufsunfähigkeitsversicherung ein Rechtsstreit an, ob der Versicherungsnehmer überhaupt berufsunfähig ist. Diesen Rechtsstreit gewann der Versicherungsnehmer im Jahr 2017 und seine Berufsunfähigkeit wurde zum 01.10.2011 rückwirkend von einem anderen Gericht bestätigt. Daraufhin forderte der Versicherer der Krankentagegeldversicherung ab 01.01.2012 die gezahlten Leistungen zurück. Der Versicherungsnehmer weigerte sich jedoch die Leistungen zurückzuzahlen.

Versicherung verklagte Versicherungsnehmer

Zwar versuchte sich der Versicherungsnehmer damit zu verteidigen, dass die Versicherungsbedingungen, welche den Ausschluss von Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung und einer Berufsunfähigkeitsversicherung sowie die Pflicht den Versicherer über den Eintritt einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu informieren. Das Landgericht folgte dieser Meinung jedoch nicht und gab der Versicherung Recht.

Kein Nebeneinander von Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsrente – wie das Gericht entschied

Der Versicherungsnehmer hätte die Versicherung unverzüglich über den Eintritt der Berufsunfähigkeitsversicherung unterrichten müssen. 2017 gelangte die Versicherung an die Information, dass das Landgericht Koblenz dem Versicherungsnehmer die rückwirkende Berufsunfähigkeitsversicherung zugesprochen habe. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte der Versicherungsnehmer seine Versicherung darüber in Kenntnis setzen müssen. Selbst wenn sich aus den Versicherungsbedingungen nichts von der Anzeigepflicht bei rückwirkender Anerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente ergibt, entfällt diese Pflicht für diesen Fall nicht. Das Nebeneinander von Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsrente schließt sich deshalb aus, weil es zum einen rechtlich nicht gewollt ist. Zum anderen muss auch einem unkundigen Versicherungsnehmer der Unterschied beider Versicherungsleistungen und ihrer Anwendungsfälle auffallen können.

Versicherung musste bis zur Klärung der Berufsunfähigkeit leisten

Aufgrund einer allgemeinen Leistungs- und Servicegarantie musste die Versicherung bis zur Klärung, ob die Berufsunfähigkeitsversicherung zur Leistungen eintritt oder nicht, weiterhin Krankentagegeld zahlen. Diese Garantie sollte sicherstellen, dass ein Versicherungsnehmer bei Klageerhebung gegen die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht schon den Anspruch auf Krankentagegeld verliert und so ohne Absicherung in eine Versorgungslücke fällt. Bei einer Klage, ob die Berufsunfähigkeitsversicherung leisten muss, geht es um die Abgrenzung zwischen Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit. Sobald Berufsunfähigkeit vorliegt, kann gedanklich schon die Krankentagegeldversicherung nicht mehr leisten. Schlussendlich musste der Versicherungsnehmer fast 30.000 Euro für 9 Monate Krankentagegeldversicherung an die Versicherung zurückzahlen.

Was der Fachanwalt dazu sagt

Entscheidend war in diesem Fall, dass Berufsunfähigkeitsversicherung und Krankentagegeldversicherung unterschiedliche Ausrichtungen haben. Im ersten Momente könnten man denken, dass beide Versicherung doch in gewissem Maße denselben Fall betreffen: ein Arbeitnehmer erkrankt und kann nicht mehr arbeiten. Die Krankentagegeldversicherung soll gerade die Lücke zwischen Krankengeld, welches bei längerer Erkrankung gezahlt wird, und dem normalen Arbeitslohn schließen. Kann der Arbeitnehmer nun seinem Beruf nicht mehr nachgehen, ist er ja auch weiterhin arbeitsunfähig. Aber doch da ist der erste Anhaltspunkt für eine Unterscheidung: Während die Krankentagegeldversicherung gerade im Fall der Arbeitsunfähigkeit eintritt, zahlt die Berufsunfähigkeitsversicherung dann, wenn der Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann.
Abgrenzung: Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit
Es geht hier also um die Abgrenzung zwischen Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit. Wer seinen Beruf aufgrund einer Krankheit nicht mehr ausüben kann, ist nicht arbeitsunfähig. Hier ist der zeitliche Aspekt entscheidend: bei der Arbeitsunfähigkeit ist man voraussichtlich irgendwann wieder in der Lage seien beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Bei der Berufsunfähigkeit ist man zumeist nicht mehr in der Lage diesen Beruf auszuüben.
Nachteile vermeiden – Beratung nutzen
Um hier allerdings nicht vor finanziellen Forderungen ungeahnter Höhe zu stehen, sollte man bei dem gleichzeitigen Bezug beider Versicherungen sehr genau auf die Versicherungsbedingungen achten. Zwar hat das Landgericht Cottbus hier angenommen, dass auch einem Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse der Unterschied der Versicherungen bzw. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen auffallen müsste, dass man eben nicht beide Versicherungsleistungen beziehen kann, aber so eindeutig ist dies eben gar nicht. Als Experte für Versicherungsrecht helfen wir Ihnen bei den Auseinandersetzungen mit der Berufsunfähigkeitsversicherung über die Anerkennung der Berufsunfähigkeit wie auch bei Rückforderungen der Krankentagegeldversicherung.

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