Laternen-Umzüge: Welche Versicherung zahlt, wenn etwas schiefgeht?

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Prasselnde Feuer, lodernde Fackeln und der Heilige Martin hoch zu Ross: Die Umzüge rund um den 11.11. sind für viele Familien eine wichtige Tradition. Mindestens ebenso wichtig wie eine schöne Laterne ist es aber, auf ausreichenden Versicherungsschutz zu achten.
Es ist noch gar nicht lange her, da gehörten tränenreiche und gefährliche Zwischenfälle mit brennenden Laternen ebenso zum Martinstag wie „rabimmel rabammel rabumm“. Inzwischen werden die meisten Kinderlaternen jedoch mit batteriebetriebenen LED erleuchtet. Und zumindest dieses Risiko ist gebannt.
Aus versicherungsrechtlicher Sicht sind Martinsumzüge aber noch immer nicht zu unterschätzen. Denn LED-Laternen sind meist nicht die einzige Lichtquelle, um die dunkle Novembernacht zu erhellen. Oft begleiten auch Fackelträger die Prozession, die von einem Reiter angeführt wird, der an den Heiligen Sankt Martin erinnern soll. Am Ende der Veranstaltung wird zudem ein großes Martinsfeuer angezündet.

Unfallrisiken minimieren

Diese Kombination aus einem lebendigen Tier und aufgekratzten Kindern, die mit Feuer hantieren, birgt etliche Gefahren: Experten raten daher dringend, einen ausreichenden Sicherheitsabstand zwischen Reitern und Fußgängern einzuhalten.
Kommen echte Fackeln zum Einsatz, gilt es zudem, deren Träger vor Verbrennungen zu schützen, die zum Beispiel durch herabtropfendes Wachs entstehen können. Wer lange Haare hat, sollte diese zusammenbinden oder eine Mütze aufsetzen.

Eine private Unfallversicherung schließt Lücken im gesetzlichen Schutz

Trotz aller Sicherheitsvorkehrungen ist es allerdings nie ausgeschlossen, dass auf einer solchen Veranstaltung ein Unfall passiert. Spätestens dann stellt sich die Frage, welche Versicherung etwaige Schäden reguliert. Eindeutige Aussage hierzu sind schwer zu treffen.
Grundsätzlich gilt, dass Kinder und Jugendliche bei einem Laternenumzug unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen, wenn die Veranstaltung von ihrer Schule oder ihrem Kindergarten organisiert wurde. Eltern, die im Zug mitlaufen, können sich hingegen nur in Ausnahmefällen auf den gesetzlichen Schutz berufen – nämlich dann, wenn sie als offizielles Aufsichtspersonal dienstverpflichtet sind. Zum Beispiel über den Elternbeirat.
Wer seinen Nachwuchs nur zum Spaß begleitet, profitiert nicht von den gesetzlichen Regeln. Gleiches gilt für Geschwisterkinder und Freunde. Und auch wer privat einen Fackelumzug veranstaltet, unterfällt – ebenso wie die Teilnehmer – nicht der gesetzlichen Unfallversicherung. Wenn hier ein folgenschwerer Unfall passiert, hilft folglich nur eine private Unfallversicherung für Kinder. Sie zahlt, im Fall einer Invalidität, also wenn dem Unfallopfer dauerhafte Gesundheitsschäden entstehen.

Kommentar von Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht:

Bei Unfällen während des Martinsfests ist neben der privaten Unfallversicherung auch an Ansprüche aus einer Tierhalter-Haftpflichtversicherung zu denken. Sie sind unsicher, gegen wen Sie Ihre Forderungen richten sollen? Wir beraten Sie fair und kompetent.

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