Anerkenntnis nach Klage: Gothaer Allgemeine Versicherung AG lenkt nach Klageerhebung ein
Nicht entgegenzusetzen hatte die Gothaer Allgemeine Versicherung AG den Argumenten der Klage, die Rechtsanwalt Jürgen Wahl für seinen Mandanten vor dem Amtsgericht Büdingen wegen zu Unrecht vorenthaltener Versicherungsleistungen aus einer Hausratversicherung erhoben hatte.
Der Versicherungsnehmer unterhielt bei der Gothaer Allgemeinen Versicherung AG eine Hausratversicherung „Wohnung & Wert“. Nach § 27 der Versicherungsbedingungen verpflichtete sich die Hausratversicherung, Entschädigung zu leisten, wenn versicherte Sachen durch Einbruchsdiebstahl, Raub oder Vandalismus entwendet oder beschädigt werden oder abhandengekommen sind (Sachschutz).
Im Glauben, gut versichert zu sein, begab sich der Versicherungsnehmer auf Reisen. Hierzu machte er in Innsbruck (Österreich) Halt. Als er am Flussufer spazieren ging, um sich von der langen Autofahrt zu erholen, wurde er plötzlich von hinten durch einen Jogger angerempelt, der sich nach kurzer Entschuldigung wieder rasch entfernte. Zurück im Hotel, stellte der Versicherungsnehmer den Verlust seiner Geldbörse mit ca. 2.600 Euro Bargeld fest
Umgehend erstattete er Strafanzeige bei der örtlichen Polizeibehörde und meldete den Diebstahl seiner Hausratversicherung.
Die Gothaer Allgemeine Versicherung AG lehnte die Regulierung des Schadens mit der Begründung ab, ein versicherter Trickdiebstahl liege nicht vor. Aus der polizeilichen Ermittlungsakte ergebe sich, dass kein unmittelbares Täuschungsmanöver durch einen Täter der Entwendung vorangegangen sei.
Da sich der Versicherungsnehmer die Leistungsablehnung nicht gefallen lassen wollte, beauftragte er die Rechtsanwaltskanzlei Jürgen Wahl in Offenbach mit der Durchsetzung seiner Ansprüche. Der Fachanwalt für Versicherungsrecht schrieb die Hausratversicherung an und forderte sie zur Leistung auf. In seiner Argumentation führte er an, dass dahinstehen bleiben könne, ob man die gegenständliche Tatbegehung oder Raub oder als Trickdiebstahl qualifiziere, da so oder so ein versichertes Schadensereignis vorliege. Das Anrempeln diente nämlich lediglich dazu, den Kläger abzulenken, um so die Geldtasche unbemerkt entwenden zu können. Es sollte hierdurch verhindert werden, dass der Kläger eine Widerstandshandlung der Wegnahme entgegensetzt. Der Fachanwalt für Versicherungsrecht verwies auf die eindeutigen Versicherungsbedingungen, die im Rahmen der Außenversicherung nach $ 28 Ziffer 4f) regeln:
„Versichert ist auch der Diebstahl von Taschen, sofern diese von Ihnen (…) mitgeführt werden und die Wegnahme durch angewandte List, Schnelligkeit, besondere Geschicklichkeit oder unter Ausnutzung eines Überraschungsmoments erfolgt.“
Die Geldbörse des Versicherungsnehmers stellte unzweifelhaft eine Tasche dar, weshalb die Versicherung zur Auszahlung der Entschädigung verpflichtet sei.
Trotz umfassender Vorkorrespondenz ließ sich die Gothaer Allgemeine Versicherung AG außergerichtlich nicht zu einer Zahlung bewegen. Erst nachdem Rechtsanwalt Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Klage zum Amtsgericht Büdingen erhob, lenkte die Hausratversicherung ein. Überwältigt offenbar von der Überzeugungskraft der Anspruchsbegründung, verzichtete sie auf eine Rechtsverteidigung und erkannte die Klageansprüche an. Damit kam der Versicherungsnehmer nach zäher Auseinandersetzung doch noch zu seinem Recht und in den Genuss der ihm nach Versicherungsvertrag zustehenden Entschädigung.
Der Fall zeigt, dass es sich lohnen kann, um sein Recht zu kämpfen. Eine Leistungsablehnung sollte stets kritisch hinterfragt werden. Nicht selten erleben wir es, dass Versicherer nach Klageerhebung einlenken und auf eine Rechtsverteidigung verzichten. Aus diesem Grund sollte eine Leistungsablehnung stets durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht geprüft werden.
Rechtsanwalt Jürgen Wahl, Fachanwalt für Medizin- und Versicherungsrecht
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