Welche Voraussetzungen sind an ein Leistungsanerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung zu stellen?

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Was ist der Unterschied zwischen der Leistung eines Berufsunfähigkeitsversicherers aus Kulanz und einer Leistung aufgrund eines bindenden Anerkenntnisses?

Diese Frage kommt bei Rechtstreitigkeiten zwischen Versicherungsnehmern und ihrer Gesellschaft immer wieder auf. So auch in einem Fall, den vor Kurzem das Oberlandesgericht (OLG) Dresden zu entscheiden hatte.

Rückwirkende Befristung des Leistungsanerkenntnisses

Im konkreten Fall ging es um den Fall einer Frau, die früher als PR-Beraterin gearbeitet und im Jahr 2011 eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen hatte. Ein Dynamiknachtrag aus dem Jahr 2023 sollte ihr zudem ab Juni 2016 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente sichern.

Die Frau machte im Juli 2016 eine Berufsunfähigkeitsrente wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung geltend – für den Zeitraum von Dezember 2014 bis April 2016. Der Versicherer erklärte daraufhin im Februar 2017, dass er Leistungen ab dem 01.01.2015 anerkennen werde, diese aber am 30.11.2015 wieder enden sollten.

Die Entscheidung begründete die Gesellschaft insbesondere damit, dass die Klägerin nach Aussage eines Gutachtens eines psychiatrischen Sachverständigen seit dem 01.12.2015 wieder ihre berufliche Tätigkeit ausüben könne.

Mit ihrer Klage verfolgte die Klägerin das Ziel, diese Erklärung dennoch als ein unbefristetes Anerkenntnis durch den BU-Versicherer anerkennen zu lassen. Sie verlangte daher vor Gericht eine BU-Rente auch über den 30.11.2015 hinausgehend – und bekam recht.

Ohne Nachprüfung fließt die Rente unbefristet

Das OLG Dresden befand: Erklärt ein BU-Versicherer für einen zurückliegenden, abgeschlossenen Zeitraum seine Leistungspflicht, so gilt diese Erklärung als ein unbefristetes Anerkenntnis (Az. 4 U 943/20). Etwas anderes gilt nur, wenn die Gesellschaft das Anerkenntnis mit einer wirksamen Einstellungsmitteilung verbindet. Vorliegend hätte sie dafür aber bereits im Februar 2017 für die Kundin nachvollziehbar begründen müssen, warum ihr nur bis 30.11.2015 Leistungen gewährt werden sollen (Az.: 4 U 943/20).

Mit dem schnöden Satz „[…] da Sie nach Aussage von Prof. Dr. med. S. seit dem 01.12.2015 wieder ihre berufliche Tätigkeit ausüben können […]“ hatte die Gesellschaft diese Voraussetzungen allerdings nicht erfüllt.

Das sagt der Fachanwalt für Versicherungsrecht:

Gibt eine Berufsunfähigkeitsversicherung ein Leistungsanerkenntnis ab, bestätigt sie dem Kunden damit, dass er bedingungsgemäß berufsunfähig ist und Anspruch auf die vereinbarten Leistungen hat. Im Normalfall wird ein solches Anerkenntnis unbefristet abgegeben. Die Gesellschaft muss dann solange zahlen, bis die Berufsunfähigkeit wieder entfallen ist und der Versicherer dies in einem Nachprüfungsverfahren dargelegt hat.
Ist ein Versicherer, wie im vorliegenden Fall, der Auffassung, dass die Berufsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Leistungsentscheidung bereits wieder entfallen ist, dann muss er sein Anerkenntnis direkt mit einer Nachprüfungsmitteilung verbinden. Fehlt es daran, ist er unbefristet zur Leistung verpflichtet.

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