Berufsunfähigkeit: Rückwirkende Befristung von Leistungs-Anerkenntnis ist unwirksam
Ein Versicherer stellt im Rahmen der Erstprüfung fest, dass ein Kunde in der Vergangenheit zwar bedingungsgemäß berufsunfähig war. Dieser Zustand ist bei Abschluss der Leistungsprüfung aber schon wieder entfallen. Was ist in einem solchen Fall zu tun? Der Bundesgerichtshof hat sich dazu in einer jüngeren Entscheidung klar positioniert.
Wenn ein vormals berufsunfähiger Versicherungsnehmer bei Abschluss der Leistungsprüfung schon wieder in seinen Job zurückkehren kann, verfahren die Gesellschaften vielfach so: Statt das eigentlich gebotene unbefristete Anerkenntnis abzugeben und gleichzeitig die Leistungseinstellung zu erklären, sprechend die Gesellschaften vielfach nur ein rückwirkend befristetes Anerkenntnis aus. Für den Versicherten ist das unerfreulich, da er bestimmte Beweiserleichterungen im Vergleich zum unbefristeten Anerkenntnis verliert.
Die Vorgaben des Gesetzes sind eindeutig
Vor diesem Hintergrund ist es zu begrüßen, dass der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden hat, dass die Abgabe eines solchen eine befristete Anerkenntnis nicht rückwirkend für einen abgeschlossenen Zeitraum erfolgen darf (BGH, Az. IV ZR 101/20).
Zwar sehen die meisten Verträge, ebenso wie § 173 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vor, dass Assekuranzen im Rahmen der Leistungsprüfung einmalig ein befristetes Anerkenntnis aussprechen dürfen. Das gilt allerdings nur, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Zudem bezieht sich die angesprochene Regelung nur auf solche Befristungen, die sich in die Zukunft erstrecken. Sachverhalte in der Vergangenheit werden hingegen nicht erfasst.
Dies hat der BGH nun bestätigt und damit klargestellt, dass Berufsunfähigkeitsversicherer selbst dann an die eine Leistungseinstellung regelnden Versicherungsbedingungen gebunden sind, wenn sie beim Wegfall der zunächst eingetretenen Berufsunfähigkeit (noch) kein Leistungsanerkenntnis abgegeben haben.
Was sind die Folgen, wenn eine Versicherung ein Anerkenntnis unzulässig befristet?
Der Versicherer darf verbraucherfreundliche Regelungen also nicht untergraben, indem er nach Wegfall der Berufsunfähigkeit nur ein rückwirkend befristetes Anerkenntnis abgibt. Handelt eine Versicherung entgegen dieser Vorgabe und spricht dennoch nur ein befristetes Anerkenntnis aus, gilt dieses gleichwohl als unbefristet abgegeben.
Die Folge ist, dass die Beendigung der Leistungspflicht den Regelungen des Nachprüfungsverfahrens folgt. Das ist aus Kundensicht positiv, da in diesem Fall zu prüfen ist, ob die Mitteilung den strengen formellen und inhaltlichen Anforderungen einer Einstellungsmitteilung erfüllt.
Ist dies – wie meist – nicht der Fall, gilt die unbefristete Leistungspflicht des Versicherers fort, bis er ein neues Nachprüfungsverfahren einschließlich einer erneuten Einstellungsmitteilung einleitet.
Kommentar von Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht:
Die verbreitete Praxis, rückwirkend befristete Anerkenntnisse auszusprechen, hat der BGH mit seiner Entscheidung endgültig für unzulässig erklärt. Etliche Versicherte können damit weitere Ansprüche gegen ihre Assekuranzen geltend machen, da diese in den meisten Fällen keine Leistungsentscheidung bzw. Leistungseinstellungen getroffen und formuliert haben dürften, die den strengen rechtlichen Anforderungen an ein solches Schreiben standhalten. Sie wollen wissen, ob auch Sie noch Geld von Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung bekommen können? Sprechen Sie mich an!
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