Berufsunfähigkeitsversicherung: Was genau passiert bei einem Nachprüfungsverfahren?

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Wenn der Leistungsantrag der Berufsunfähigkeitsversicherung bewilligt ist und die ersten Rentenzahlungen fließen, ist die Erleichterung meist groß. Oft ist der Friede aber trügerisch. Denn die Gesellschaften dürfen in regelmäßigen Abständen eine Nachprüfung der Berufsunfähigkeit durchführen, das sogenannte Nachprüfungsverfahren. Was Versicherte wissen müssen.

Wer berufsunfähig geworden ist und Leistungen seiner Versicherung benötigt, hat erst einmal eine Menge zu tun. Damit die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente bewilligt wird, müssen Kunden zunächst einen Leistungsantrag bei ihrer Gesellschaft stellen.

Der hat es in sich. Nicht nur verlangen die Assekuranzen ausführliche Informationen zum zuletzt ausgeübten Beruf ihres Kunden. Auch die gesundheitlichen Probleme sind detailliert darzustellen und durch entsprechende Atteste zu untermauern.

Liegen alle nötigen Inforationen vor, führt die Gesellschaft die sogenannte Erstprüfung durch und entscheidet, ob der erforderliche Grad der Berufsunfähigkeit erreicht ist und dem Versicherten die vereinbarte Rente zusteht.

Wichtig: Bei dieser Erstprüfung trifft den Kunden die Pflicht seine Berufsunfähigkeit zu beweisen. Er muss deshalb alle dafür erforderlichen Unterlagen auf eigene Kosten beibringen. Zudem kann die Gesellschaft – wenn auch auf eigene Kosten – weitere Nachweise und Gutachten über gesundheitliche und wirtschaftliche Verhältnisse fordern.

Wie gewonnen, so zerronnen?

Wenn am Ende der Erstprüfung das gewünschte Ergebnis steht und der Kunde die vereinbarten Zahlungen erhält, ist das zwar ein Grund zur Freude. In dauerhafter Sicherheit wiegen können sich Versicherungsnehmer allerdings nicht. Der Grund: Assekuranzen dürfen in regelmäßigen Abständen nachprüfen, ob ein Kunde, an den sie eine Berufsunfähigkeitsrente zahlen, nach wie nicht arbeiten kann. Dabei dürfen sie– wenn auch auf eigene Kosten – zum Teil umfassende Untersuchungen der versicherten Person verlangen.

Normalerweise informieren die Gesellschaften ihre Kunden per Anschreiben darüber, dass ein solches Verfahren geplant ist und versenden bei dieser Gelegenheit auch gleich einen Fragebogen, den der oder die Betreffende ausfüllen soll.

Zudem werden die Kunden bei dieser Gelegenheit meist aufgefordert, aktuelle Arztberichte vorzulegen, damit die Versicherung den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Leistungsbewilligung mit dem heuten Zustand vergleichen kann.

Wichtig: Auch wenn es mühsam ist: Kunden müssen alle zumutbaren Untersuchungen zulassen und an der Verbesserung ihres Gesundheitszustandes mitwirken. Wer hingegen mauert oder sich eine anerkannte Therapie verweigert, begeht damit eine sogenannte Obliegenheitsverletzung. Diese kann Versicherungen dazu berechtigen, die Leistungen zu kürzen oder ganz zu streichen.

Hohe Anforderungen an Versicherer

Wenn ein Versicherer seine Leistungen einstellen will, weil er den Kunden wieder für fähig hält, seinem Beruf nachzugehen, sind die Hürden hingegen hoch. Gefordert ist in diesem Fall eine nachvollziehbare Begründung. Dafür muss die Gesellschaft den Gesundheitszustand des Kunden bei der Bewilligung der Rente mit dem aktuellen Zustand vergleichen. Kommt er dabei zu dem Ergebnis, dass es dem Versicherten besser, muss im nächsten Schritt eine berufsbezogene Betrachtung erfolgen. Denn das Maß aller Dinge ist und bleibt die letzte Berufstätigkeit des Versicherten, und zwar so, wie er sie „in gesunden Tagen“ ausüben konnte.

Wichtig: Fehler, die der Versicherungsgesellschaft bei der Erstprüfung unterlaufen sind, lassen sich durch die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit nicht korrigieren.

Der größte Vorteil die Versicherten im Vergleich zur Erstprüfung haben: Im Nachprüfungsverfahren muss die Versicherung die Beweise erbringen und belegen, dass Versicherungsnehmer nicht mehr berufsunfähig ist.

Kommentar von Fachanwalt für Versicherungsrecht, Jürgen Wahl:

Will ein Versicherer sich von seinem einmal abgegeben Leistungsanerkenntnis lösen, hat er strenge Voraussetzungen zu erfüllen. Im Wesentlichen sind nur zwei Fallgestaltungen denkbar, die einer Gesellschaft diese Möglichkeit eröffnen: Der Gesundheitszustand der versicherten Person hat sich nachweislich so sehr verbessert, dass der erforderliche BU-Grad nicht mehr erreicht wird. Oder die versicherte Person übt tatsächlich wieder eine Berufstätigkeit aus, die ihrer Ausbildung, Erfahrung und (früheren) Lebensstellung entspricht. Im Zweifelsfall hilft ein spezialisierter Fachanwalt dabei, den Fall richtig einzuschätzen und Ihre Rechte durchzusetzen.

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