Sieg im BU-Nachprüfungsverfahren: Lehrerin gegen Debeka

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Mit gerade einmal 30 Jahren erkrankt eine Lehrkraft an einer Depression und muss ihren Job an den Nagel hängen. Im Anschluss an ein Nachprüfungsverfahren stellt die Berufsunfähigkeitsversicherung jedoch die Zahlungen ein. Die Kundin klagt – und gewinnt, vertreten durch Rechtsanwalt für Versicherungsrecht Jürgen Wahl.

Bereits nach wenigen Jahren im Job erleidet eine junge Lehrerin einen Burnout und kann nicht mehr arbeiten. Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung, die Debeka, zahlt daraufhin auch die vereinbarte Rente. Nach einigen Jahren allerdings kommt zu zum Streit zwischen den Parteien.

Während die Versicherung im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens – gestützt auf ein Gutachten – zu dem Ergebnis kommt, dass sich der Zustand der Frau deutlich verbessert habe, weshalb ihr nur noch eine verminderte Rente zustehe, beharrt die Versicherungsnehmerin darauf, dass sie voll berufsunfähig ist und ihr weiterhin daher auch die vollen Leistungen zustehen.

Im Nachprüfungsverfahren liegt die Beweislast bei der Versicherung

Vertreten durch Rechtsanwalt Jürgen Wahl aus Offenbach hatte sie mit ihrer auf dieses Ziel gerichteten Klage Erfolg. Das Landgericht Gießen kam zu dem Ergebnis, dass die Debeka nicht nachgewiesen habe, dass die – von ihr bereits anerkannte Berufsunfähigkeit – nicht mehr bestehe. Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens liegt es nämlich an der Versicherung, den Beweis zu erbringen, dass die ursprünglich von ihr anerkannten Beeinträchtigungen und die hieraus resultierende anerkannte vollständige Berufsunfähigkeit nicht mehr bzw. nicht mehr im ursprünglichen Maße fortbestehen.

Die Beweisaufnahme im vorliegenden Fall habe vielmehr ergeben, dass die Versicherungsnehmerin immer noch unter erheblichen psychischen Problemen leiden. Diese hinderten sie weiterhin daran, gerade die Kernaufgaben ihrer beruflichen Tätigkeit als Haupt- und Realschullehrerin auszuüben. Zudem würde die Wiederaufnahme der Tätigkeit durch die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten deutlichen Verschlechterung ihres Zustands führen. Dies sei der Frau nicht zuzumuten (LG Gießen, Az. 2 O 392/18).

Wenn der Beruf die Ursache für die Krankheit ist….

Das Gericht räumte zwar ein, dass sich die Symptome der bei der jungen Lehrerin diagnostizierten Depression mittlerweile vermindert hätten. Allerdings gelte es zu berücksichtigen, dass die Frau ihren erlernten Beruf bereits geraume Zeit nicht ausgeübt habe und insofern die diesbezüglichen Belastungen eben auch nicht vorlagen.

Vor diesem Hintergrund verurteilte das Gericht die Debeka dazu, der ehemaligen Lehrerin nicht nur den Differenzbetrag zwischen der vollen und der zu Unrecht geminderten Berufsunfähigkeitsrente zuzüglich Zinsen zu zahlen. Es stellte auch fest, dass die Gesellschaft weiterhin verpflichtet ist, die volle Summe zu überweisen.

Zudem musste die Versicherung die Rechtsanwaltskosten der Kundin übernehmen.

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