BU-Rente trotz Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

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Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen will, muss im Vorfeld der Vertragsunterzeichnung eine Vielzahl von Gesundheitsfragen beantworten, damit die Gesellschaft das Risiko, das sie versichert, richtig einschätzen kann. Vorerkrankungen können daher sowohl zu einer Ablehnung des Interessenten führen oder Risikoaufschläge nach sich ziehen: Die Police wird dann deutlich teurer.

Bei den Gesundheitsfragen zu schummeln ist dennoch keine gute Idee. Denn wer wahrheitswidrig Krankheiten verschweigt, riskiert im Ernstfall nicht nur den Versicherungsschutz an sich, sondern muss auch damit rechnen, dass die Gesellschaft vom Vertrag zurücktritt. In diesem Fall steht der Kunden ohne den gewünschten Schutz da, erhält aber auch die bereits bezahlten Beiträge nicht zurück.

Ähnlich lagen die Dinge im Fall einer Versicherungsnehmerin, die vertreten durch Rechtsanwalt Jürgen Wahl gegen die HanseMerkur Lebensversicherung AG klagte.

Dort hatte die Frau wegen Depressionen und einer Angststörung eine BU-Rente beantragt. Die Gesellschaft allerdings erklärte nach Prüfung des Leistungsantrages ihren Rücktritt vom Vertrag und begründete dies mit einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht der Frau. Diese habe in den Gesundheitsfragen wider besseres Wissen unter anderem die ärztliche Behandlung einer Zystenleber sowie eine kardiale Arrhythmie und Hypertonie verschwiegen.

Kein Zusammenhang zwischen Vorerkrankung und BU

Vertreten durch Fachanwalt für Versicherungsrecht Jürgen Wahl setzte die Frau vor dem Landgericht Hanau aber dennoch die Zahlung von 19 000 Euro Rente durch (Az. 9 O 466/21).

Zwar befand das Gericht, dass der Rücktritt der Versicherung rechtens war, da die Frau tatsächlich die Gesundheitsfragen falsch beantwortet und damit grob fahrlässig ihre vorvertraglichen Anzeigepflichten verletzt habe. Der wirksame Rücktritt der Gesellschaft ändere allerdings nichts daran, dass die Frau Anspruch auf Zahlung von 19.000 Euro sowie die Zahlung einer weiteren Berufsunfähigkeitsrente hatte. Der Grund: Eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist ausnahmsweise unerheblich, wenn die verschwiegenen oder falsch angegebenen Umstände nicht im Zusammenhang mit der Ursache der Berufsunfähigkeit stehen.

Dies, so das Gericht, sei vorliegend der Fall, da die Klägerin ist nicht aufgrund eines der verschwiegenen Krankheitsbilder berufsunfähig geworden sei, sondern ihren Job aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung und generalisierten Angststörung aufgeben musste.

Kommentar von Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht aus Offenbach:

Versicherungsnehmer sind gut beraten, Gesundheitsfragen ihrer Versicherung akribisch und wahrheitsgemäß zu beantworten, um ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Doch selbst wenn es beim Ausfüllen der Fragebögen zu Fehlern kommt, kann ein Anspruch auf die Leistung bestehen, wenn die Anzeigepflichtverletzung nicht relevant für die Risikoeinschätzung des Versicherers war. Die genaue Beurteilung hängt jedoch immer von den individuellen Umständen des Falls ab. In Zweifelsfragen sollten Sie sich daher stets von einem qualifizierten Rechtsanwalt beraten lassen.

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