Berufsunfähigkeitsversicherung: Wenn Eltern schwindeln…

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…müssen die Kinder es ausbaden.

Sie verlieren ihren Versicherungsschutz, wenn Mama und Papa es mit den Gesundheitsfragen vor Vertragsschluss nicht ganz so genau genommen haben.

Dass Eltern für ihre Kinder Versicherungen abschließen, ist in Deutschland Alltag. Das Kinder krank werden oder während der Pubertät unter psychischen Problemen leiden, ist ebenfalls nicht ungewöhnlich. Kommen beide Komponenten zusammen, können es allerdings kompliziert werden. Das gilt zumindest dann, wenn die Eltern beim Erwerb der Police bereits bestehende gesundheitlichen Probleme des Nachwuchse verschwiegen haben – und der Schwindel später auffliegt.
Einen solchen Fall musste unlängst das OLG Braunschweig entscheiden – und urteilte zugunsten des Versicherers.

Auch psychische Probleme sind eine Krankheit

Im konkreten Sachverhalt hatte ein Mann im Jahr 2011 für seine damals 15-jährige Tochter eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Die Frage nach Vorerkrankungen im Versicherungsformular beantwortete er mit „nein“, obwohl das Mädchen sich zu diesem Zeitpunkt schon seit zwei Jahren wegen Entwicklungs- und Essstörungen in Therapie befand.
Fünf Jahre später, im Juli 2016 wollte der Vater die Versicherung dann in Anspruch nehmen, da seine inzwischen erwachsende Tochter wegen psychischer Probleme nicht in der Lage war, ihre Schulausbildung fortzusetzen. Auch eine Berufsausbildung schied aus diesem Grund aus. Die Versicherung verweigerte die Leistung und tritt wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Vertrag zurück.

Rücktritt der Versicherung ist rechtens

Der Fall endete vor dem OLG Braunschweig mit einem Urteil zugunsten des Versicherers (Az. 11 U 15/19). Nach Überzeugung des Gerichts sei der Rücktritt der Gesellschaft rechtmäßig gewesen, da der Vater die Fragen nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Versicherungsformular arglistig falsch beantwortet habe. Den Einwand des Mannes, einige Störungen seiner Tochter seien zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeheilt gewesen, ließ das Gericht nicht gelten, da das Formular eindeutig nach aufgetretenen Krankheiten in den zurückliegenden fünf Jahren gefragt habe. Da die Therapeutin der Tochter zudem angegeben hatte, dass bei der Therapie des Mädchen auch die Eltern einbezogen worden waren, ging das Gericht davon aus, dass der Vater über die Probleme seiner Tochter Bescheid gewusst hatte.
Weil er erkannt und gebilligt habe, dass die Versicherung den Vertrag über die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht oder nur zu anderen Konditionen geschlossen hätte, wenn sie von der Krankheit der Tochter gewusst hätte, sei ihm ein arglistiges Handeln vorzuwerfen, urteilten die OLG-Richter.

Kommentar von Fachanwalt Jürgen Wahl:

Das Urteil des OLG Braunschweig belegt einmal mehr, wie wichtig es ist, Gesundheitsfragen vor Vertragsschluss sorgfältig zu lesen und wahrheitsgemäß zu beantworten. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag für ein minderjähriges Kind abgeschlossen werden soll.
Verstöße gegen die vorvertragliche Anzeigeobliegenheit führen in der Praxis immer wieder dazu, dass die Gesellschaften die Zahlung verweigern oder sogar, wie im vorliegenden Fall, vom Vertrag zurücktreten. Allerdings sind nicht alles Sachverhalte so klar gelagert, wie der Fall des OLG Braunschweig. Oft sind die Fragen im Antragsformular nicht eindeutig formuliert, so dass ein gewisser Ermessenspielraum besteht. Wer unsicher ist, sollte sich bereits vor Vertragsschluss beraten lassen oder spätestens, wenn es zum Konflikt mit dem Versicherer kommt einen Fachanwalt für Versicherungsrecht aufsuchen.

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