Was ist Berufsunfähigkeit?
Eine Friseuse, die wegen einer Knieverletzung nicht mehr lange stehen kann, aber im Sitzen noch Haarescheiden kann oder die Terminplanung übernimmt – ist sie berufsunfähig?
Ein Schreiner, der nicht mehr schwer heben kann, aber noch als Berater im Holzfachhandel oder Baumarkt arbeitet – ist er berufsunfähig?
Ein Musiker mit Tinnitus – ist er berufsunfähig?
Ein Arzt im Rollstuhl – ist er berufsunfähig?
Eine Lehrerin nach einem schweren Verkehrsunfall – ist sie berufsunfähig?
Oft geht der Berufsunfähigkeit ein Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit voraus. Erst wenn Krankheiten oder Unfallfolgen nicht ausheilen und wahrscheinlich eine dauerhafte Beeinträchtigung eintritt, kann eine Berufsunfähigkeit vorliegen.
Über den Begriff der Berufsunfähigkeit gibt es viele Halbwahrheiten und Unwissen. Leider gibt es auch keine einheitliche Definition der Berufsunfähigkeit. Die Sozialversicherung und private Versicherungen definieren den Begriff immer etwas unterschiedlich.
Definition in der Gesetzlichen Rentenversicherung
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. (§ 240 SGB VI)
Hier wird also ein Vergleich mit gesunden Arbeitnehmern des gleichen Berufs durchgeführt. Man kann auch zu zumutbaren Tätigkeiten umgeschult werden.
Aber Achtung: eine gesetzliche Berufsunfähigkeit gibt es für die wenigsten, dafür muss man vor dem 2.1.1961 geboren sein. Wer also jünger als 59 Jahre ist, erhält vom Staat nur noch eine Erwerbsminderungsrente.
Definition in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung:
Berufsunfähigkeit ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. (§ 172 VVG)
Hier gibt es also grundsätzlich keine Vergleichsgruppe und auch keine 6-Stunden-Grenze.
Daneben gibt es in den sogenannten Versorgungswerken für Freiberufler, wie Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte, Bauingenieure und Steuerberater eigene Regelungen.
Da die einzelnen Versicherungsverträge, aber auch im Detail Unterschiede aufweisen, sollten die einzelnen Verträge genau geprüft werden. Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit können bestimmte Formulierungen viel Geld kosten. Lassen Sie sich dabei beraten von einem Makler oder Rechtsanwalt.
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