Private Krankenversicherung: Beweis des Täuschungsvorsatzes bei Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen

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Urteil des LG Dortmund vom 08.11.2013, Az.: 2 O 452/12

Im vorliegenden Fall steht im Kern die Frage, ob der Versicherungsvertrag zwischen dem klagenden Versicherungsnehmer und der beklagten Versicherungsgesellschaft durch Rücktritt vom Vertrag seitens der Beklagte beendet wurde oder der Vertrag weiterhin fortdauert.

Sachverhalt

Der Kläger beantragte mit Antrag vom 20.09.2010 über einen Vermittler den Abschluss einer privaten Krankenversicherung. Bei den Gesundheitsfragen beantwortete der Kläger die Frage „Fanden in den letzten drei Jahren Untersuchungen oder Behandlungen statt? Wenn ja, welche, wann, wegen welcher Beschwerden, was wurde festgestellt (auch Pflegebedürftigkeit und Schwangerschaft), wer kann Auskunft geben?“ mit „Vorsorgeuntersuchung ohne Befund Juni 2010 alles i.O.“. Alle anderen Fragen bis auf das „Tragen einer Brille“ wurden vom Kläger verneint.

Am 01.10.2010 erklärte der Kläger, er wolle doch einen anderen Tarif abschließen und beantwortete darauf die selben Fragen exakt wie im ersten Antrag. Dieser neue Antrag wurde von der beklagten Versicherung mit Schreiben des Versicherungsscheins am 14.10.2010 angenommen.

Nach einem Leistungsantrag durch den Kläger erklärte die Beklagte den Rücktritt vom Versicherungsvertrag mit der Begründung, dass der Kläger Behandlungen wegen erektiler Dysfunktion nicht angegeben habe (diese Information ergab sich durch die Auskunft des behandelnden Arztes in Bezug auf den Leistungsantrag).

Aus diesem Grund beantragte der Kläger festzustellen, dass der Krankenversicherungsvertrags weder durch den Rücktritt der Beklagten vom 16.05.2012 noch durch die Anfechtung vom 12.03.2013 beendet wurde und die Zahlung der vor gerichtlichen Anwaltskosten.

Entscheidung des Landgerichts in Dortmund

Nach Auffassung des Landgerichts Dortmund wird dem Kläger Recht gegeben: Erklärt ein Krankenversicherer wegen Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen die Anfechtung des Vertrages, so muss er einen Täuschungsvorsatz des Versicherungsnehmers beweisen.

Vorliegend konnte die Beklagte einen Täuschungsvorsatz jedoch nicht beweisen. Der Kläger hat im Rahmen einer persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO überzeugend erklärt, dass ihm bereits im Rahmen Nachuntersuchung im Jahr 2008 durch seinen Arzt gesagt worden sei, dass die Prostata nunmehr bedenkenlos sei und eine Therapie nicht erforderlich sei. Da der Kläger im Kopf „den Status gesund“ verinnerlich habe und das auch von den Ärzten so mitgeteilt wurde, hat er die Angabe der erfolgten Untersuchungen vergessen. Das Gericht kann somit nicht davon ausgehen, dass der Kläger erkannt und gebilligt hat, die Beklagte würde bei Kenntnis den Versicherungsvertrag gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen.

Das Gericht entscheidet vorliegend grundlegend auf Basis der Aussage des Klägers, der seine Aussage glaubhaft darlegen konnte.

Auch der Rücktritt der Beklagten hat keinen Erfolg: Die erfolgte Belehrung ist materiell unrichtig, so dass sich die Beklagte wegen einer vor vertraglichen Anzeigepflichtverletzung seitens des Klägers nicht auf das Rücktrittsrecht berufen kann. Vorliegend liegt der Fehler der Belehrung darin, dass die Versicherung nicht ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen hat, dass auch bei einer Vertragsanpassung es zu einem rückwirkenden Verlust des Versicherungsschutzes kommen kann.

Ihr Rechtsanwalt – Jürgen Wahl
Fachanwalt für Versicherungsrecht

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