Haftpflichtversicherung – Baumfällaktion
Den Wald vor lauter Bäumen nicht gesehen hatte offenbar ein Grundstückseigentümer im Landkreis Emsland. Dieser hatte sein Grundstück an einen Landwirt verpachtet. Nachdem die an der Grundstückseinfriedung stehenden Bäume in die Ackerfläche hineinragten und den Landwirt an der Bewirtschaftung des Grundstückes hinderten, forderte dieser den Grundstückseigentümer zur Beseitigung auf.
Der Grundstückseigentümer kam der Bitte des Landwirtes auch umgehend nach und fällte die insgesamt 15 Bäume, welche den Landwirt bei seiner Arbeit behinderten. Dabei übersah er, dass ebenfalls ein Teil der 15 gefällten Bäume auf öffentlichem Grund stand. Aus diesem Grund machte die niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Schadensersatzansprüche gegen den Grundstückseigentümer geltend. Dieser verwies die Landesbehörde an seine Haftpflichtversicherung und verlangte von dieser Übernahme des Schadens. Der Versicherer lehnte jedoch ab, da es sich hierbei um ein nicht versichertes Risiko handle.
In zweiter Instanz hat nun das Oberlandesgericht Oldenburg mit Urteil 5 U 25/14 vom 14.05.2014 den Privathaftpflichtversicherer des Grundstückseigentümers zur Zahlung verurteilt. Es sah vorliegend weder die Grundbesitzer- noch die Betriebshaftpflichtversicherung des Grundstückseigentümers in der Pflicht. Die Fällungen seien schließlich auf Wunsch des Pächters ausgeführt worden, stünden aber sonst mit der Verpachtung in keinem ursächlichen Zusammenhang. Auch sei der Schaden nicht durch die Arbeiten auf dem klägerischen Grundstück entstanden. Vielmehr sei der Kläger auf einem fremden Grundstück tätig geworden.
Im Übrigen, so der Senat, habe sich mit dem Fällen der Bäume auf fremdem Grund ein Risiko des täglichen Lebens verwirklicht. Der Haftpflichtversicherer sei auch nicht von der Pflicht zur Leistung frei, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Grundstückseigentümer vorsätzlich die falschen Bäume gefällt habe.
Ihr Rechtsanwalt – Jürgen Wahl
Fachanwalt für Versicherungsrecht
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