Bearbeitungsfrist des Haftpflichtversicherers
Ein Verkehrsunfall ist für alle Beteiligten ein Ärgernis. Nur nachvollziehbar ist es da, wenn die Geschädigten zeitnah von der Haftpflichtversicherung des Schädigers Ersatz ihrer Schäden verlangen. Doch Vorsicht: Übertriebene Eile kann sich für den Anspruchsteller nachteilig auswirken!
In seinem Beschluss 3 W 15/10 vom 26.04.2010 entschied das Oberlandesgericht Stuttgart, dass dem Kfz-Haftpflichtversicherer nach Bezifferung des Schadens durch den Geschädigten ausreichend Gelegenheit zu geben ist, die gegen ihn erhobenen Ansprüche in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen. Das Oberlandesgericht Stuttgart sah für die Prüfung des Unfallschadens eine Bearbeitungsfrist von mindestens vier Wochen als angemessen an. Das Oberlandesgericht Stuttgart begründete seine Rechtssicht damit, dass es sich bei der Bearbeitung von Schadensersatzforderungen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen um ein Massengeschäft der Haftpflichtversicherer handle. Auch innerbetriebliche Gründe wie etwa ein erhöhter Falleingang oder zeitweilige personelle Unterbesetzungen (zum Beispiel durch Krankheit oder Urlaub) könnten zu einer Verzögerung der Schadensregulierung führen. Aus diesem Grund könne ein Kfz-Haftpflichtversicherer üblicherweise nicht dafür garantieren, dass die Regulierung von Unfallschäden binnen kürzerer Frist zu erfolgen habe. Hingegen sei es dem Anspruchsteller zuzumuten, eine Bearbeitungsdauer des Versicherers von vier Wochen ab der Bezifferung des Schadens durch den Anspruchsteller abzuwarten, da auch Reparaturwerkstätten üblicherweise nicht auf eine sofortige Bezahlung bestehen, wenn die Reparatur über eine Versicherung abgerechnet wird. Das Oberlandesgericht führte in seinem Beschluss weiter aus, die der Versicherung zustehende Prüfungs- und Bearbeitungsfrist könne auch nicht dadurch umgangen werden, dass einzelne Schadenspositionen vorab separat geltend gemacht werden. Hierdurch entstehe dem Versicherer ein weiterer Aufwand, der die Schadensbearbeitung weiter verzögere. In durchschnittlichen Schadensfällen müsse dem Haftpflichtversicherer eine Prüffrist von vier Wochen ab Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens gewährt werden. Die Klage des Geschädigten sei daher verfrüht, weshalb der Haftpflichtversicherer ein sogenanntes sofortiges Anerkenntnis prozessual erklären konnte. Dies hatte zur Folge, dass der Versicherer zwar verurteilt wurde, den eingeklagten Schaden zu ersetzen. Auf den Kosten des Rechtsstreits blieb der Geschädigte jedoch sitzen.
Die Rechtssicht des Oberlandesgerichtes Stuttgart deckt sich insoweit auch mit der vorangegangenen Rechtsprechung. So hatten zuvor bereits die Oberlandesgerichte Hamm, Köln, Schleswig, Nürnberg, München, Karlsruhe und Düsseldorf übereinstimmend entschieden, dass bei durchschnittlichen Verkehrsunfallangelegenheiten ein Prüfungszeitraum des Haftpflichtversicherers von vier bis sechs Wochen abgewartet werden muss. Eine starre Bearbeitungsfrist existiert jedoch nicht. Vielmehr hängt die Regulierungsfrist von der individuellen Gestaltung des Einzelfalles ab. Dem Haftpflichtversicherer des Ersatzpflichtigen ist jedoch regelmäßig, auch bei einfachen Sachverhalten, eine Bearbeitungszeit von einigen Wochen einzuräumen.
Rechtsanwalt Jürgen Wahl
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