Eine Epilepsieerkrankung mit neurologischen Ausfällen führt zu einer Berufsunfähigkeit
Eine Epilepsieerkrankung mit nicht vorhersehbaren neurologischen Ausfällen und sekundenweisen Verkrampfungen können bei einer Kosmetikerin und Fußpflegerin zu einer Berufsunfähigkeit führen. Dies hat das Saarländische Oberlandesgericht in seinem Beschluss 5 W 69/13 vom 19.12.2013 entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall litt die Fußpflegerin an einer idiopathischen Epilepsie, welche mit Absencen und Krampfanfällen einherging. Während eines solchen epileptischen Anfalls wusste die Klägerin nicht mehr, was sie tat, sie erstarrte förmlich und verlor die Kontrolle über sämtliche Funktionen ihres Körpers.
Das Gericht entschied, dass der Beruf der Klägerin unvermeidbar den Umgang mit Scheren, Feilen, Pinzetten und ähnlichen Instrumenten voraussetze. Es sah daher eine nicht vertretbare Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Kunden der Kosmetikerin gegeben, wenn diese während ihrer Berufsausübung einen epileptischen Anfall erleiden sollte. Diese sei nicht in der Lage, während eines Anfalls ihren Bewegungsablauf zu kontrollieren oder koordinieren. Halte sie etwa gerade ein Messer in der Hand, könne es sein, dass sie dieses fallen lasse oder in einer Krampfbewegung besonders fest halte. Dabei könnte Verkrampfungen ihrer Muskeln dazu führen, dass sie nicht willentlich gesteuerte Bewegungen ausführe. Auf diese Weise war es auch in der Vergangenheit vorgekommen, dass sie Kunden leichtere Verletzungen zugefügt hatte, was bei diesen zu massiven Irritationen geführt hatte. Das Gericht führte aus, dass dieser Gefahr auch durch die vom erstinstanzlichen Gericht in Betracht gezogene Verwendung stumpfer oder sonstiger besonders konstruierter Maniküre- und Pediküreinstrumente nicht hinreichend wirksam begegnet werden könne.
Das Gericht ging davon aus, dass es sich um eine sogenannte prägende Verrichtung handelt. Die Tätigkeit einer Kosmetikerin wird gerade durch die Verwendung entsprechender Werkzeuge gekennzeichnet. Aus diesem Grund sei nicht von Belang, welchen zeitlichen Anteil der Gesamttätigkeit die Arbeit mit den scharfen oder spitzen Werkzeugen einnehme.
Im Ergebnis sah das Gericht eine Berufsunfähigkeit als gegeben an, weshalb die Fußpflegerin zu Recht ihre Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch genommen hatte.
Ihr Rechtsanwalt – Jürgen Wahl
Fachanwalt für Medizin- und Versicherungsrecht
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