Schlechtere Aufstiegschancen im neuen Job – ein Fall für die BU?

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Niemand gibt gerne seine Träume auf. Doch werden verhinderte Karrieristen gleich berufsunfähig, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen einen weniger prestigeträchtigen Job mit überschaubaren Aufstiegschancen ergreifen müssen? Das OLG Oldenburg fand auf diese Frage eine klare Antwort.
Wann ist ein Mensch berufsunfähig? Über diese Frage lässt sich trefflich streiten. Zwar bemühen sich die Assekuranzen um möglichst konkrete Vorgaben. Vielfach wird etwa vereinbart, dass die Versicherung nur zahlen muss, wenn feststeht, dass der Versicherte seinen Beruf auf Dauer nicht mehr ausüben und auch keine Tätigkeit übernehmen kann, die seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Doch wann ist das der Fall?
Diese Frage beschäftigte das OLG Oldenburg vor Kurzem in zwei ähnlich gelagerten Fällen (Az. 1 U 14/20 und 1 U 15/20).

Handwerk hat goldenen Boden

Im ersten Fall ging es um einen Mann, der nach einem Unfall nicht mehr in seinem ursprünglichen Beruf des Heizungsmonteurs arbeiten konnte. Er absolvierte eine Umschulung zum technischen Zeichner und verdiente danach so viel wie zuvor. Dennoch verlangte er von seiner BU-Versicherung die Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Sein Argument: Die beiden Berufe seien nicht vergleichbar im Sinne der Vertragsbedingungen. Als Heizungsmonteur habe er – gerade im ländlichen Raum – ein höheres Sozialprestige genossen. Außerdem hätten sich seit seinem Unfall die Gehälter im Handwerk extrem dynamisch entwickelt. Er hätte daher mittlerweile in seinem alten Beruf viel mehr verdienen können als in seiner neuen Profession.
Im zweiten Fall ging es um einen gelernten Estrichleger. Auch er musste aus gesundheitlichen Gründen umschulen. Und auch er verlangte von seiner Versicherung eine BU-Rente mit dem Argument, er erfahre wegen des Jobwechsels eine geringere gesellschaftliche Wertschätzung als bisher. Als Estrichleger hätte er zudem einen Meistertitel erworben und ein Firmenfahrzeug erhalten. Überdies verdiene er in seinem neuen Beruf als Großhandelskaufmann etwas weniger als zuvor.

Aufstiegschancen sind nicht versichert

Die Richter entschieden in beiden Fällen zugunsten der Versicherungen. Bereits die Behauptung der Kläger, dass das Handwerk ein höheres Sozialprestige genieße als die jetzt ausgeübten Berufe, sei durch nichts belegt. Zudem sei die Argumentation, die Gehälter im Handwerk hätten sich nach dem Eintritt des Versicherungsfalles verbessert ebenso irrelevant wie das Vorbringen, der Versicherte habe in seinem früher ausgeübten Beruf mit einem Aufstieg rechnen können. Abzustellen sei stets auf die Lebensstellung des Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles. Chancen und Erwartungen hingegen seien durch die Versicherung nicht abgesichert. Der Versicherte könne also nicht argumentieren, nach Eintritt des Versicherungsfalles hätte er im alten Beruf eine positive Lohnentwicklung mitgemacht. Die Versicherungen dufte daher ihre Leistungen zu Recht einstellen.

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