Betriebsausfallschaden durch Covid-19 – zahlt meine Betriebsausfallversicherung/ Betriebsunterbrechungsversicherung?

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Die Covid-19-Pandemie stellt Betriebe und Arbeitgeber vor besondere und kaum kalkulierbare Probleme. Vor allem Umsatzeinbußen, Auftragsrückgänge, ein Fall von Covid-19 im Betrieb oder behördliche Schließungen können die wirtschaftliche Lage von Unternehmen stark beeinträchtigen oder sogar existenzbedrohend wirken. Doch leistet hier die Betriebsausfallversicherung/ Betriebsunterbrechungsversicherung?

Wann leisten bzw. in welchen Fällen leisten Betriebsausfallversicherung/ Betriebsunterbrechungsversicherung?

Betriebsausfallversicherung treten meisten in den Fällen ein, in denen ein (alleiniger) Berufsträger – beispielweise ein Arzt, Anwalt, Steuerberater, Architekt – oder eine bestimmte Person, auf die der Betrieb besonders ankommt, längere Zeit ausfällt. Somit führt der Ausfall dieser Person zum einem Stillstand des Betriebes, da von ihr/ihm der Erfolg oder Misserfolg der Unternehmung abhängt. Oft wird diese Art der Versicherung auch Praxisausfallversicherung bezeichnet. Die Fixierung auf eine bestimmte Person zeigt aber auch, dass die Versicherung nur dann leistet, wenn sich der Schadenseintritt um diese Schlüsselfigur dreht.
Bei einer Betriebsunterbrechungsversicherung werden bestimmte Risiken, die zu einer Unterbrechung des Betriebs führen, versichert. Dies können Schäden an den Betriebsstätten sein, z.B. durch Feuer, Wasser, Wettereinflüsse, Diebstahl oder Vandalismus, Streik, Vulkanausbrüche oder Erdbeben, oder auch ganze Schließungen des Betriebs, z.B. durch behördliche angeordnete Schließung. Tritt ein solches Ereignis ein und wird dadurch der Betrieb beeinträchtigt, dann leistet die Versicherung für Einbußen infolge der Unterbrechung des Betriebs. Dabei kommt es vor allem darauf an, welche Risiken versichert worden sind.
Mehr zu den Unterschieden zwischen der Betriebsunterbrechungsversicherung und der Betriebsunterbrechungsversicherung finden sie auch hier.

Und was passiert in Fällen von Covid-19?

In den Fällen, in denen die Covid-19-Pandemie den Betrieb ihres Unternehmens beeinträchtigt, sind zwei Fragestellungen zu unterscheiden:

  1. Warum ist der Betrieb beeinträchtigt bzw. warum wurde der Betrieb geschlossen?
  2. Sind die Risiken mitversichert?

Zuerst ist einmal nach dem Grund der Betriebsbeeinträchtigung zu unterscheiden. Ist der Inhaber selbst Covid-19-positiv? Wurde der Betrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) geschlossen? Wurde der Betrieb nur vorsorglich geschlossen? Unterfällt die Schließung beispielweise einer vorsorglichen Anordnung zur Vermeidung von nahem körperlichen Kontakt (z.B. bei Dienstleistungen wie Friseuren oder Kosmetikstudios)? Liegt der Betrieb in einem Quarantänegebiet?
Entscheidend sind die Versicherungsbedingungen und Deckungserweiterungen
Grundsätzlich kommt es immer auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ihres Versicherers an. Viele AVBs beziehen sich auf die Regelung des IfSG und auf welcher Grundlage der Betrieb geschlossen wurde. Strittig ist oft, ob es ausreicht, dass ihr Betrieb aufgrund einer allgemeinen behördlichen Anordnung, z.B. wegen der Lage in einem Quarantänegebiet, geschlossen wurde oder ob eine Schließung explizit gegenüber ihrem Betrieb ausgesprochen wurde. Es dürfte nach den meisten AVBs der Versicherungen aber in beiden Fällen ein Versicherungsfall vorliegen, wenn dieser mitversichert wurde, da oft nicht geregelt wurde, dass ihr Unternehmen explizit geschlossen werden muss.
Covid-19 ist übertragbare Krankheit nach § 6 IfSG
Sind Risiken nach dem IfSG durch übertragbare Krankheiten mitversichert, so konnten sich die Versicherungsbedingungen nicht explizit auf Covid-19 beziehen, da dieses Risiko in der Vergangenheit gar nicht bekannt war. Da Covid-19 aber durch verschiedene Rechtsverordnungen zu den übertragbaren und meldepflichtigen Krankheiten gehört, reicht hier ein allgemeiner Hinweis in den AVBs auf die Regelung des IfSG.
Covid-19 in Deckungserweiterung eingeschlossen?
Problematisch dürfte sein, ob Schließungen aufgrund des IfSG auch mitversichert sind. Betriebsunterbrechungsversicherung sind zumeist ein ziemlich „bunter Blumenstrauß“ an mitversicherten Risiken. Je nach Betriebsart, Betriebsgröße, Lage oder ausgeübter Tätigkeit oder Produktion kommen auf einen Betrieb oder Unternehmen verschiedene mögliche Risiken zu, die mit sog. Deckungserweiterungen extra mitversichert müssen. Ein produzierendes Gewerbe in Deutschland muss sich nicht unbedingt vor Vulkanausbrüchen versichern, aber durchaus vor Sturm, Wettergefahren oder Vandalismus. Gute Chancen auf eine Versicherungsleistung bestehen aber immer dann, wenn Betriebsschließungen aufgrund der Regelungen des Infektionsschutzgesetzes mitvereinbart sind. Dies gehört aber nicht zu den Primärleistungen einer Betriebsunterbrechungsversicherung. Aber auch wenn dies mitversichert wurde, wollen die Versicherer gerne die Versicherungsleistung verweigern. Zum Teil gibt es auch Versicherungsbedingungen, die bestimmte Ausschlüsse enthalten, die z.B. unkalkulierbar sind, wie die Schäden durch einen Unfall eines Atomkraftwerks. Ein Ausschluss wegen des Ausbruchs einer Pandemie ist zwar generell möglich, aber sehr ungewöhnlich.

Tipps von Fachanwalt Jürgen Wahl:

 

  • Prüfen Sie bei Betriebsschließung oder einem Fall von Covid-19 bei ihren Mitarbeitern/in ihrem Betrieb ihre Versicherungs-Policen und Bedingungen! Es gibt hier je nach Versicherer unterschiedliche Regelung und Bedingungen. Oft sind auch bestimmte Fristen oder Anzeigepflichten einzuhalten.
  • Es kommt häufiger vor, dass Versicherer erst einmal die Schadensregulierung hinauszögern oder ganz ablehnen. Auch für die Versicherer ist die momentane Lage Neuland. Aber geben Sie sich nicht mit dieser Entscheidung zufrieden. Ich berate Sie als Fachanwalt gerne zu dieser Thematik.
  • Wurden die Risiken durch Covid-19 nicht mitversichert? Hier lohnt sich ein Blick auf eine mögliche Haftung ihres Versicherungsmaklers!
  • Zu prüfen sind auch etwaige Entschädigungsansprüche, die sich direkt aus dem Infektionsschutzgesetz ergeben. Einige Versicherungsbedingungen enthalten beispielweise auch Ausschlüsse aufgrund eines gesetzlichen Entschädigungsanspruchs, der dann dem versicherten Anspruch vorgehen.
  • Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen jedes Versicherers sind anders und manchmal nur sehr vage formuliert. Hinter den Begrifflichkeiten und Formulierungen stecken oft genug Ansprüche, die man nicht auf den ersten Blick erkennt. Es kann sich daher lohnen, wenn in diesen Fällen rechtliche Beratung in Anspruch genommen wird. Ich prüfe für Sie, ob eine mögliche Schadenregulierung durch ihren Versicherer in Frage kommt. Verschenken Sie hier nicht unnötig Geld und Zeit!
  • Gleiches ist zu raten, wenn der Versicherer nicht reagiert. Auch die Versicherer spielen hier auf Zeit. Aber Zeit kann den nicht regulierten wirtschaftlichen Schaden so groß werden lassen, dass ihr Betrieb in die Insolvenz gezwungen wird. Lassen Sie sich daher beraten!

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