Corona-Krise: Neue Hoffnung für Gastronomen

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Das Urteil ist ein Paukenschlag: Die 12. Zivilkammer des Landgerichts München I hat einer Gaststätte in der bayerischen Landeshauptstadt rund eine Million Entschädigung für 30 Tage pandemiebedingter Zwangsschließung zugesprochen. Zahlen soll die Betriebsschließungsversicherung des Unternehmens. Die allerdings kann noch Rechtsmittel einlegen.
Seit im Frühjahr 2020 das öffentliche Leben in Deutschland zum Erliegen kam, streiten sich Gaststätten und Hotels mit ihren Betriebsschließungsversicherungen. Während die Gastronomen den Standpunkt vertreten, die Gesellschaften müssten den Schaden ersetzen, der wegen des pandemiebedingten Lockdowns entstanden ist, verweigern viele Assekuranzen die Leistung mit Hinweis auf ihre Versicherungsbedingungen.

Meist argumentieren sie, dass Covid-19 von einem neuartigen Virus ausgelöst werde und die Krankheit daher nicht unter die versicherten meldepflichtigen Krankheiten der Betriebsschließungsversicherungen falle. Ebenfalls ins Feld geführt wird typischerweise, dass die Betriebsschließungen wegen des Sars-Cov-2-Virus nicht auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), sondern auf Basis der Allgemeinverfügungen der einzelnen Bundesländer erfolgt seien. Die Wirte müssten daher zunächst gegen die Verfügung vorgehen, bevor sie Versicherungsleistungen einforderten.

Wegweisendes Urteil aus München

Ein Urteil des Landgerichts München I setzt sich mit diesen Argumenten ausführlich auseinander – und kommt zu einem klaren Ergebnis. Das Gericht gab am 1. 10. 2020 der Klage eines Münchner Gaststättenbetreibers statt und verurteilte dessen Versicherung dazu, rund eine Millionen Euro Entschädigung für 30 Tage Betriebsschließung zu zahlen (Az. 12 O 5895/20).
Im konkreten Fall hatte das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege den Betrieb ab dem 21.03.2020 geschlossen, um die Verbreitung des neuartigen Coronavirus einzudämmen. Die Wiedereröffnung erfolgte erst Mitte Mai.
Als der wirtschaftlich schwer getroffene Wirt seine Betriebsschließungsversicherung in Anspruch nehmen wollte, verweigerte diese die Leistung und argumentiert unter anderem, der Wirt hätte zunächst gegen die Schließungs-Anordnung des Ministeriums vorgehen müssen.
Dieser Rechtsauffassung erteilte das LG nun eine klare Absage und verwarf auch andere, häufig vorgebrachte Argumente von Versicherungen.

  • Entgegen der Ansicht der Assekuranz kommt es nach Meinung der Kammer weder auf die Rechtmäßigkeit der Schließungsanordnung noch auf die Rechtsform der Allgemeinverfügung an. Der Gastwirt habe daher nicht gegen die Anordnung vorgehen müssen.
  • Ferner sei es für die Leistungspflicht des Versicherers nicht erforderlich, dass das Coronavirus in dem geschlossenen Betrieb aufgetreten sei. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) komme es lediglich darauf an, dass der Betrieb aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geschlossen worden sei. Dies sei, so das LG München I, auch der Fall, da sich die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vom 21. März 2020 ebenso wie die nachfolgende Verordnung vom 24. März 2020 ausdrücklich auf die Ermächtigungsgrundlagen in §§ 28 – 32 IfSG bezogen.
  • Den Einwand des Versicherers, der Gastwirt hätte zumindest Außerhausverkauf betreiben können, um Geld zu verdienen, ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten: „Nach Ansicht der Kammer stellt ein Außerhausverkauf, wenn er für den Restaurantbetrieb lediglich ein vollkommen untergeordnetes Mitnahmegeschäft ist, keine unternehmerische Alternative dar, auf die sich der Versicherungsnehmer verweisen lassen muss“, so das Gericht in einer Mitteilung.
  • Vorteilhaft für betroffene Gastronomen ist auch die Kritik des Gerichts an der konkreten Ausgestaltung der AVB. Das Argument, dass das neue Coronavirus zur Zeit der Betriebsschließungen nicht im maßgeblichen Infektionsschutzgesetz aufgeführt sei, könne nicht ohne weiteres den Ausschluss von Entschädigungszahlungen rechtfertigen. Vielmehr seien Klauseln als intransparent einstufen, wenn deren Tragweite nur durch den Vergleich mit einer gesetzlichen Vorschrift in ihrer vollen Tragweite erkennbar seien.
  • Im Hinblick auf die Höhe der zu zahlenden Entschädigung machte das Gericht zudem klar, dass weder Kurzarbeitergeld noch staatliche Corona-Liquiditätshilfen den Anspruch des Gastwirts minderten, da es sich dabei nicht um Schadensersatzzahlungen gerade für Betriebsschließungen handele. Diese Aussage ist zugleich eine Absage an das Modell, das die Bayerische Landesregierung gemeinsam mit etlichen Versicherern erarbeitet hat und das im Anschluss bundesweit Schule machte: Danach sollten betroffene Gastronomen statt der vollen Versicherungssumme pauschal 15 Prozent des entstandenen Schadens ersetzt bekommen.

Kommentar von Fachanwalt für Versicherungsrecht, Jürgen Wahl:

Das Urteil des LG München I ist wegweisend. Zwar ist davon auszugehen, dass die beklagte Versicherung in Berufung gehen wird. Das letzte Wort hat damit wohl der BGH. Ganz allgemein stellt die Entscheidung allerdings klar, dass der Schutz einer Betriebsschließungsversicherung stets von den konkreten Vereinbarungen der Parteien abhängig ist und Versicherungsnehmer auch in Extremsituationen nicht vorschnell vermeintliche Kulanz-Angebote annehmen sollten.

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