Verstoß gegen Wahlarztvereinbarung: 7000 Euro Schmerzensgeld

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Wer sicherstellen will, dass er nicht von einem Anfänger, sondern von erfahrenen Spezialisten operiert wird, schließt mit seinem Krankenhaus oft eine Wahlleistungsvereinbarung ab. Solche Verträge sind aber vielfach das Papier nicht wert, auf dem sie stehen….
Das Krankenhausentgeltgesetz unterscheidet zwischen den sogenannten „allgemeinen Krankenhausleistungen“ und den „Wahlleistungen“. Patienten, die bei ihrer Aufnahme in der Klinik nichts Spezielles vereinbaren, erhalten grundsätzlich die allgemeinen Krankenhausleistungen, die der jeweils diensthabende Arzt bzw. die jeweils diensthabenden Pflegekräfte ausführen.
Etwas anderes gilt, wenn Patienten eine gesonderte Wahlleistungsvereinbarung abschließen. Durch sie lässt sich sicherstellen, dass sie von einem ganz bestimmten Arzt behandelt werden. Meist handelt es sich bei den Wahlärzten um die leitenden Krankenhausärzte (Chefärzte), denen eine besondere Qualifikationen und Erfahrungen in ihrem medizinischen Fachgebiet zugeschrieben wird. Entsprechend werden die Leistungen besser bezahlt und nach der(privaten) Gebührenordnung für Ärzte (GoÄ) honoriert.
Doch was passiert, wenn ein Chefarzt, der in einer Wahlleistungsvereinbarung benannt ist, eine zugesagte Leistung nicht persönlich erbringt, sondern einen Vertreter schickt? Diese Frage hatte vor Kurzem das Landgericht (LG) Essen zu entscheiden (Az. 16 O 229/19).

Wenn der Chef verhindert ist….

Konkret ging es um den Fall eines schwer krebskranken Patienten, der sich im Anschluss an seine Chemotherapie einer größeren Operation unterziehen musste, bei der unter anderem der rechten Leberlappens entfernt werden sollte. Nach eingehender Beratung schloss der Patient mit dem örtlichen Universitätsklinikum einen Vertrag über wahlärztliche Leistungen ab. Danach sollte der Eingriff durch den erstberatenden Arzt, den Chefarzt oder einen weiteren, namentlich genannten Professor ausgeführt werden. Tatsächlich allerdings stand am Tag des Eingriffs ein Oberarzt im OP und brach den Eingriff ab. Begründung: Die Entfernung des Leberlappen sei wegen neuer Metastasen nicht mehr sinnvoll.
Der Patient verklagte daraufhin die Klinik auf Schmerzensgeld und führte aus, dass er lediglich in die Operation durch Chef und seine namentlich genannten Vertreter eingewilligt habe, nicht aber in den Eingriff durch einen ihm unbekannten Oberarzt. Damit sei der Eingriff rechtswidrig erfolgt.
Das Landgericht Essen folgte dieser Argumentation. Eine Einwilligung in eine Operation, bei der der Patient erkennbar Wert auf die Durchführung durch einen bestimmten Arzt legt, könne nicht in eine allgemeine Einwilligung zur Operation durch andere Ärzte umgedeutet werden. Der Mann bekam 7000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen.

Kommentar von Anwalt für Versicherungsrecht, Jürgen Wahl:

Patienten, die Wert auf bestimmte Leistungen bzw. die Behandlung durch einen bestimmten Arzt legen, müssen mit dem jeweiligen Krankenhaus einen schriftlichen Wahlleistungsvertrag abschließen, der diese Details regelt. In der Praxis kommt es trotz klar formulierter Wahlleistungsverträge immer wieder vor, dass Chefärzte, anders als vereinbart, eine Behandlung delegieren. Wer Zweifel hat, sollte Einsicht in die eigene Behandlungsakte verlangen und/oder einen auf Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der eigenen Interessen beauftragen.

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