Privathaftpflichtversicherung – Der abgebrochene Zahn
Ein abgebrochener Schneidezahn war jüngst der Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Groß-Gerau. Dabei waren sich die beiden Schwestern doch im Grunde einig: Die Privathaftpflichtversicherung der Beklagten sollte die Klägerin für ihren Verlust entschädigen. Doch diese zeigte Zähne und lehnte die Leistung ab. Vorausgegangen war ein harmonisches Familientreffen in der Wohnung der Beklagten.
Die Klägerin hatte sich für kurze Zeit auf die Terrasse begeben, um sich dort ein neues Getränk zu holen. Als sie die Wohnung wieder betrat, stellte sie sich hinter ihre Schwester, die Beklagte, die zu diesem Zeitpunkt gerade in eine hitzige Diskussion mit ihrem Ehemann vertieft war. Diese bemerkte die hinter ihr stehende Klägerin nicht. Als die Klägerin die Flasche an ihren Lippen ansetzte, um zu trinken, stieß die im Rahmen der hitzigen Diskussion wild gestikulierende Beklagte versehentlich bei einer Rückwärtsbewegung an die Flasche der Klägerin. Der Schlag gegen die Flasche führte dazu, dass ein Schneidezahn aus dem Mund der Klägerin abbrach.
Als Folge hieraus musste die Klägerin die Lücke in ihrem Gebiss mit Zahnersatz versorgen lassen. Die Beklagte meldete den Schadensfall unverzüglich ihrer Privathaftpflichtversicherung. Beide Schwestern waren sich darüber einig, dass das Abbrechen des Zahnes durch die Beklagte verschuldet sei und dass die hinter ihr stehende Privathaftpflichtversicherung HUK-Coburg daher den Schaden zu ersetzen habe.
Dieser Einschätzung wollte sich die Versicherung nicht anschließen. Sie argumentierte, ein fahrlässiges Verhalten ihrer Versicherungsnehmerin sei nicht erkennbar. Diese habe schließlich nicht bemerkt, dass sich die Klägerin hinter sie gestellt habe. Jedenfalls habe die Beklagte aber auch nicht damit rechnen müssen, dass die Klägerin hinter ihrem Rücken die Flasche zum Trinken ansetze. Selbst wenn ein haftungsbegründender Tatbestand gegeben sei, wäre aber nach Ansicht der Versicherung von einem erheblichen Mitverschulden auszugehen, da die Klägerin ihre Schwester, die Beklagte, habe kennen müssen und deshalb habe wissen müssen, dass diese bei angeregten Diskussionen schon einmal wild gestikulierend um sich schlage.
Das Amtsgericht Groß-Gerau schloss sich in seinem Urteil 65C 233/14 (22) der Rechtsauffassung der Versicherung an. Eine Schadensersatzpflicht nach § 823 BGB setze ein Verschulden voraus. Die Beklagte habe sich hier jedoch nicht pflichtwidrig verhalten. Ein fahrlässiges Verhalten sei ihr nicht vorzuwerfen. Vielmehr habe die Klägerin damit rechnen müssen, dass die Beklagte zu einer weiträumigen Geste aushole. Dies, so das Gericht, sei dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen. Die Klage wurde daher abgewiesen.
Ihr Rechtsanwalt – Jürgen Wahl Fachanwalt Versicherungsrecht
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