Späte Einsicht: SIGNAL IDUNA Allgemeine Versicherung AG muss Einbruchsdiebstahlschaden ersetzen

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Als der Inhaber eines Supermarktes in einer hessischen Kleinstadt in den frühen Morgenstunden durch das Sicherheitsunternehmen, welches er mit der Überwachung seines Marktes beauftragt hatte, aus dem Bett geklingelt wurde, dachte er sich zunächst nichts dabei, als man ihm mitteilte, dass der Kontakt zur Alarmanlage unterbrochen worden sei. Mehrfach war es in der Vergangenheit zu Störungen der Telefonleitung gekommen, sodass sich derartige Verbindungsabbrüche stets als Fehlalarm herausgestellt hatten. Eine Alarmmeldung war indes nicht bei dem Sicherheitsdienst eingegangen.

Umso größer fiel die Überraschung aus, als der Marktleiter wie stets an jenem Morgen als Erster die Räumlichkeiten zu seinem Markt aufschloss und feststellte, dass unbekannte Einbrecher das verankerte Fenstergitter herausgerissen und schließlich das Kellerfenster aufgehebelt hatten. Nachdem die Diebe auf diese Weise in die Kellerräume des Markes eingedrungen waren, unterbrachen sie die Stromversorgung, indem sie die Sicherungen herausnahmen. Eine Tür, die zu den Geschäftsräumen des Marktes führte, überwandten sie mit einem Bartschlüssel. Offensichtlich hatten es die Täter aber gar nicht auf die Waren oder das Geld aus den Supermarktkassen abgesehen, sondern auf die Geldbestände der ebenfalls in den Räumlichkeiten des Marktes befindlichen Postbankfiliale.

Als die Täter jedoch den Eingangsbereich des Marktes betraten, gellte plötzlich der Alarm, den die Täter mit Durchschreiten der Bewegungsmelder in dem versicherten Objekt ausgelöst hatten. Damit hatten sie nicht gerechnet. Aus Furcht vor Entdeckung traten sie den Rückzug an und verließen den Markt ohne Diebesgut unverrichteter Dinge.

Allein der Sachschaden, den die Diebe hinterließen, war enorm. Fenster und Fenstergitter mussten ausgetauscht, eine Tür zu den Geschäftsräumen repariert und diverse weitere Vandalismusschäden behoben werden. Weit größer hingegen war der Schaden, der im Markt dadurch entstanden war, dass die Eindringlinge die Stromversorgung zur Kühlkette unterbrochen hatten. Sämtliche Ware in den Kühlregalen war hierdurch unverkäuflich geworden und musste entsorgt werden.

Glück im Unglück, dachte sich der Marktleiter, denn schließlich hatte er bei der SIGNAL IDUNA Allgemeine Versicherung AG eine Geschäftsversicherung abgeschlossen, die unter anderem eine Inhaltsversicherung, eine Einbruchdiebstahlversicherung sowie eine Versicherung gegen Vandalismus und gegen Betriebsausfall enthielt. Doch da hatte er die Rechnung ohne die SIGNAL IDUNA Allgemeine Versicherung AG gemacht. Diese zeigte sich bockbeinig und lehnte die Regulierung mit der Begründung ab, der Versicherungsnehmer habe seine ihm obliegenden Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt, indem er im Vertrag vorgeschriebene Sicherungsvorkehrungen nicht getroffen habe. Zudem warf sie ihrem Versicherungsnehmer vor, gegen Obliegenheiten verstoßen zu haben, indem dieser nicht auf den Anruf des Sicherheitsdienstes reagiert und nicht sofort zum Laden gefahren sei.

Außergerichtlich ließ sich die SIGNAL IDUNA Allgemeine Versicherung AG nicht zu einem Einlenken bewegen. Obwohl der vom Versicherungsnehmer beauftragte Fachanwalt für Versicherungsrecht in mehreren Schreiben plausibel darlegte, dass die von der Versicherung geforderten Sicherungsmaßnahmen gar nicht Vertragsgegenstand geworden waren, da der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss aufgrund eines Versehens des Versicherungsvermittlers nicht über die Notwendigkeit entsprechender Sicherungsvorkehrungen informiert worden war, konnte die Versicherung nicht zum Einlenken bewegt werden. Auch verschloss sie sich dem Argument, dass offenbar die Polizei die Ermittlungen in diesem Fall äußerst schlampig geführt hatte, da sie beispielsweise nur drei statt der tatsächlich vorhandenen sieben Kellerfenster in ihrem Bericht erwähnt hatte. Auch wollte sich die Einbruchdiebstahl-Versicherung/Inhaltsversicherung nicht mit dem Argument überzeugen lassen, der Versicherungsnehmer hätte, selbst wenn er sofort zum Markt gefahren wäre, die Schäden am Fenster und in den Innenräumen ebenso wenig vermeiden können wie die Unterbrechung der Kühlkette, die dann den weiteren Inhaltsschaden bedingte. Denn selbst nachdem der Marktleiter die Polizei gerufen hatte, war ihm von dieser geraten worden, zunächst außerhalb des versicherten Objektes zu warten, bis dieses von der Polizei gesichert worden wäre. Auch bei der anschließenden Spurensicherung durfte sich der Versicherungsnehmer nicht in den Räumen aufhalten, sodass die Unterbrechung der Kühlkette gar nicht vermeidbar war.

Gleichwohl ließ es die SIGNAL IDUNA Versicherung AG auf eine Klage ankommen. Der Groschen fiel erst, als der Fachanwalt für Versicherungsrecht Rechtsanwalt Jürgen Wahl und das Gericht mit der Versicherung den Sachverhalt erörterte. Dabei wurde auch die staatsanwaltliche Ermittlungsakte eingesehen. Erst jetzt erkannte die SIGNAL IDUNA Allgemeine Versicherung AG die Schwachstellen ihrer Argumentation und erklärte schriftsätzlich, man ziehe in Erwägung, den Schaden vollständig zu regulieren. Dies tat sie dann auch und kam einer Beweiserhebung durch das Landgericht Hanau zuvor, in dem Wissen, dass sie bei einer Entscheidung durch streitiges Endurteil mit großer Wahrscheinlichkeit unterlegen wäre.

Dieser Fall zeigt wieder einmal, dass im Versicherungsrecht häufig nur der zu seinem Recht kommt, der entschieden genug für sein Recht kämpft. Es empfiehlt sich daher stets, einen erfahrenen Fachanwalt für Versicherungsrecht zu beauftragen, der dem Versicherungsnehmer bei dieser Auseinandersetzung zur Seite steht. Alleine hat der im Versicherungsrecht oft unerfahrene Laie kaum eine Chance gegen die hochspezialisierten Fachanwälte für Versicherungsrecht, durch die sich der Versicherer regelmäßig vertreten lässt. Als spezialisierte Fachanwaltskanzlei sind uns viele Fallkonstellationen im Bereich Inhaltsversicherung, Gebäudeversicherung, Einbruchdiebstahlversicherung, Geschäftsversicherung und Gewerbeversicherung bestens vertraut. Wir helfen Ihnen, eine Strategie zu finden, mit der Sie Ihre Interessen gegenüber der Versicherung bestmöglich vertreten und bei Gericht vortragen können.

Jürgen Wahl
-Rechtsanwalt-
-Fachanwalt für Versicherungsrecht-

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