Elementarschadenversicherung zahlt nur bei Naturereignissen – Vorsicht bei baulichen Veränderungen am Haus!
Nicht zu unterschätzen sind die Schäden, die entstehen können, wenn sich bei starken Unwettern Regenwasser oder Oberflächenwasser anstaut und seinen Weg in Wohnungen im Keller oder Tiefparterre sucht. Um sich gegen diese Gefahr zu versichern, hatte ein Versicherungsnehmer aus Heusenstamm eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen. Als es dann in der Nacht vom 26. auf den 27. Mai 2014 zu starken Regenfällen im Gebiet um das Haus des Versicherungsnehmers kam, bei denen die Keller an dem Mietshaus des Versicherungsnehmers mit Wasser vollliefen, ging dieser zunächst davon aus, der Schaden werde schon durch seine Elementarschadenversicherung ersetzt werden. Umso verwunderter war er, als das Versicherungsunternehmen das Vorliegen eines Schadensfalles in der Elementarschadenversicherung ablehnte, da eine Überschwemmung im Sinne ihrer Versicherungsbedingungen nicht vorgelegen habe. Nachdem sich Versicherungsnehmer und Versicherer nicht einigen konnten, landete die Angelegenheit schließlich vor Gericht. Das Landgericht Darmstadt prüfte den Sachverhalt, der sich nach den Ermittlungen des Gerichts wie folgt darstellte: Durch die starken Regenfälle war das Regenwasser in Strömen vom Dach abgeflossen. Da der Kläger aufgrund von Baumaßnahmen in den Tagen zuvor die Hauptregenrinne abgenommen hatte, lief das Regenwasser in die unterhalb der Penthaus-Wohnung gelegene schmalere Regenrinne ab. Diese konnte jedoch die Wassermassen nicht mehr fassen, weshalb es zum Überlaufen kam. Das Wasser lief dann die Hauswand hinab und sammelte sich in einem 7,5 x 1 Meter großen Kiesbett, bevor es von dort in das Mauerwerk des Hauses eindrang und schließlich die Räume in der Tiefparterre-Wohnung überflutete.
Das Landgericht Darmstadt führte aus, eine Überschwemmung im Sinne der Klausel liege hier nicht vor. Diese sei nämlich nur dann gegeben, wenn Wasser in erheblichem Umfang meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf normalem Wege abfließe, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung trete und dieses überflute (BGH, Urteil IV ZR 154/05 vom 26.04.2006). Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers sei eine in den Bedingungen nicht näher definierte Überflutung dann anzunehmen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammelten (BGH, Urteil IV ZR 252/03 vom 20.04.2005). Vorliegend habe sich das Wasser aber gerade nicht über eine größere Grundstücksfläche ausgebreitet, es sei vielmehr in das vor der Tiefparterre-Wohnung befindliche Kiesbett geflossen, welches nach eigenem Vortrag des Klägers zum Versickern des Regenwassers dienen sollte. Die Überschwemmung war also allein begrenzt auf das Kiesbett vor den Fenstern der Tiefparterre-Wohnung. Das Gericht mutmaßte, dass entweder ganz oder teilweise die Versickerungsfähigkeit gefehlt habe oder die Versickerungsgeschwindigkeit nicht ausreichend gewesen sei. Dies aber seien keine Fälle, die unter den Schutz einer Elementarversicherung fielen.
Unter Elementarschadensereignisse fielen grundsätzlich Sturm und Hagel, Blitzschlag, Erdbeben, Sturmflut, Erdsenkung, Erdrutsch, Meteoriten, Vulkanausbrüche, Überschwemmungen, Schneedruck und Lawinen. Die Elementarschadenversicherung decke grundsätzlich nur solche Schäden ab, die auf Naturereignisse zurückzuführen seien. Nicht unter die Elementarschadenversicherung fielen Folgen von Ereignissen, die durch Eingriffe des Menschen verursacht worden sind. Im vorliegenden Fall sah das Landgericht Darmstadt aber das menschliche Handeln des Klägers als ursächlich für den Versicherungsfall an. Wie der Kläger nämlich selbst vorgetragen habe, sei es seit Errichtung des Gebäudes im Jahr 1971 bisher nie zu einem entsprechenden Zwischenfall gekommen. Erst durch die Beseitigung der Regenrinnen am Dach zur Penthaus-Terrasse habe dann die übrig gebliebene, unterhalb der Penthaus-Wohnung befindliche schmale Regenrinne das Wasser an dieser Stelle nicht mehr fassen können, weshalb es zum Überlaufen gekommen sei. Durch die dadurch vermehrte Wasseransammlung im Kiesbett, deren Versickerungsfähigkeit bzw. -geschwindigkeit nicht mehr ausgereicht habe, um die Wassermassen aufzunehmen, sei es dann zu einer begrenzten Wasseransammlung im Kiesbett gekommen, die zum Eindringen von Wasser in das Mauerwerk habe führen können. Dabei könne dahinstehen bleiben, weshalb Wasser vermehrt „in Strömen“ in das Mauerwerk des Hauses eindringen konnte, da dieses nicht entscheidungserheblich war. Ein Elementarschadensereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen sei daher nicht gegeben. Aus diesem Grund wies das Landgericht Darmstadt die Klage mit Urteil 2 O 20/16 vom 09.06.2016 ab.
Jürgen Wahl, Rechtsanwalt
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