Beitragserhöhungen für Privatpatienten: Karlsruhe spricht ein Machtwort
Wieder einmal musste das höchste deutsche Zivilgericht überprüfen, ob eine private Krankenversicherung zu Recht an der Preisschraube gedreht hat. Des Ergebnis: Etliche Kunden können sich kurz vor Weihnachten über üppige Erstattungen freuen.
Selten war ein guter Gesundheitsschutz so wichtig, wie im Pandemiejahr 2020. Doch was darf ein solcher Schutz im Einzelnen kosten? Und wann können private Krankenversicherungen die Beiträge für ihre Kunden erhöhen? Mit dieser Frage bzw. Beitragserhöhungen der Axa musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) unlängst in gleich zwei Verfahren beschäftigen.
Im ersten beanstandete ein Versicherter, dass er von seiner Gesellschaft nicht ausreichend über die Gründe für eine Prämienerhöhung informiert worden sei (Az.: IV ZR 294/19), im zweiten machte ein Kunde die formelle und materielle Unwirksamkeit der Prämienanpassungen geltend (Az: IV ZR 314/19). Die Bundesrichter gaben den Versicherten in weiten Teilen recht.
Klare Regeln im Versicherungsvertragsgesetz
Grundsätzlich gilt, dass eine Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung nur dann wirksam ist, wenn die Gesundheitskosten gestiegen sind, ein unabhängiger Treuhänder die Erhöhung geprüft und die Gesellschaft die Erhöhung für den Versicherungsnehmer nachvollziehbar begründet hat. So steht es im Versicherungsvertragsgesetz.
Vorliegend, so der BGH, habe die Axa ihre Mitteilungen zur Prämienanpassungen aber gerade nicht mit ausreichenden Gründen versehen. Eine Gesellschaft, die mehr Geld von ihren Kunden wolle, müsse klar machen, bei welcher Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen, Sterbewahrscheinlichkeit oder beiden) eine nicht nur vorübergehende Erhöhung der Kosten eingetreten sei, so dass die Erhöhung nötig werde. Eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genüge hingegen nicht, so der BGH.
Nicht erforderlich sei es jedoch, dass der Versicherer die genaue Höhe der Anpassung nach oben mitteile. Auch die Veränderung weiterer Faktoren, die die Prämienhöhe beeinflusst haben, gehöre nicht zu den Pflichtangaben.
Zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet, Erhöhungen für die Zukunft bleiben möglich
Was bedeutet die Entscheidung für Privatpatienten, die unter den regelmäßigen Prämiensprüngen zu leiden haben?
Grundsätzlich gilt: Die Tatsache, dass eine private Krankenversicherung die Beitragserhöhung nicht oder nicht ausreichend begründet, heißt nicht, dass die Gefahr höherer Kosten damit dauerhaft gebannt ist. „Versicherer dürfen fehlende Angaben zu den Gründen der Prämienanpassung nachholen“, erläutert Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht in Offenbach und Hanau. Allerdings hat der BGH in seinen Entscheidungen auch klargemacht, dass eine solche Heilung nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft erfolgen kann. Und das bedeutet: Erst wenn die Gesellschaft eine weitere, diesmal wirksame Prämienanpassung vornimmt, muss der Kunde die Mehrkosten tatsächlich schultern.
„Zuviel gezahlte Beiträge, die ein Kunde wegen der rechtswidrigen Erhöhung gezahlt hat, muss er hingegen erstattet bekommen“, so Rechtsanwalt Wahl.
Bei Problemen mit Ihrer privaten Krankenversicherung stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und kämpfen für Ihr Recht!
Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht
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