Erwerbsunfähig, aber nicht berufsunfähig? Das geht doch nicht!

()

Stellt die Deutsche Rentenversicherung eine vollständige Erwerbsminderung fest, so das Arbeitsgericht Berlin, liegt auch eine Berufsunfähigkeit vor.

Nach den Vorschriften des Sechsten Sozialgesetzbuches (§ 43 SGB VI ff.) sind Versicherte voll erwerbsgemindert, „die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein“. Als voll erwerbsgemindert gelten auch Versicherte, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Bislang galt in der Rechtsprechung der Grundsatz, dass die Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit sich allein nach den im BU-Versicherungsvertrag genannten Kriterien richte. Eine in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der BU-Versicherer häufig verwendete Vertragsklausel definiert die Berufsunfähigkeit wie folgt: „Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich auf Dauer außerstande ist, seinen Beruf, wie er vor Eintritt der Krankheit, Körperverletzung oder des Kräfteverfalls beschaffen war, auszuüben.“ Daneben bestehen jedoch zahlreiche Vertragsklauseln, die einen früheren Eintritt der Berufsunfähigkeit, aber auch einen Wegfall der Berufsunfähigkeit bedingen können. Der Begriff der Berufsunfähigkeit im Privatversicherungsrecht ist also von dem der Berufsunfähigkeit zugrunde liegenden Vertragskonstrukt abhängig und nicht gesetzlich definiert.

Die strikte Trennung zwischen der Leistungsprüfung in der gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsversicherung und der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung hat nun das Arbeitsgericht Berlin in seinem Urteil 4 Ca 7133/16 vom 11. Mai 2017 über den Haufen geworfen. Der Fall stellt sich wie folgt dar: Die Klägerin war von Beruf Bankangestellte. Über ihren Arbeitgeber war sie beim BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. und der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e. V. gegen Berufsunfähigkeit versichert worden. Nachdem die Klägerin seit über fünf Jahren durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war, bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund der Klägerin am 31.08.2016 eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. und die BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e. V., bei denen die Klägerin ebenfalls Leistungen aufgrund Berufsunfähigkeit beantragt hatte, wiesen die Ansprüche der Klägerin jedoch mit der Behauptung zurück, bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit liege nicht vor.

Die Klägerin ließ sich dies nicht gefallen und erhob Klage zum Arbeitsgericht Berlin. Dieses verurteilte den BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. und die BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e. V. ohne Einholung eines separaten Gerichtsgutachtens zur Zahlung der BU-Leistungen. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Berlin stehe fest, dass der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente aus § 15 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen zustehe. Diese definieren Berufsunfähigkeit wie folgt:

„Im Falle von Berufsunfähigkeit hat der Versicherer ohne Rücksicht auf das Lebensalter Anspruch auf Rente. Als berufsunfähig ist derjenige anzusehen, der durch körperliche Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte unfähig ist, einer seiner Vorbildung und seiner bisherigen Tätigkeit entsprechende Beschäftigung auszuüben. Berufsunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Berufsfähigkeit um mehr als die Hälfte herabgesetzt ist.“

Das Gericht stellte bei seiner Entscheidung allein auf die Feststellungen der Rentenversicherung Bund ab. Da diese festgestellt habe, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung unbefristet vorlägen und da die volle Erwerbsminderung eine erheblich höhere Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit voraussetze, als die Berufsunfähigkeit im Sinne von § 15 der Versicherungsbedingungen der Beklagten, sei auch hier von einer vollständigen Berufsunfähigkeit auszugehen. Wer nämlich unter den üblichen Bedingungen des Allgemeinen Arbeitsmarktes nicht einmal mehr drei Stunden täglich erwerbstätig sein könne, könne erst recht zu mehr als 50 % seinem bisher ausgeübten Beruf oder einem vergleichbaren Beruf nicht mehr nachgehen, so die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts Berlin. Folge: Ist ein Arbeitnehmer erwerbsunfähig, so ist er auch berufsunfähig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Erwerbsunfähigkeit auf unbestimmte Dauer vorliege, da in diesem Fall auch das in § 15 der Versicherungsbedingungen der Beklagten enthaltene Element der Dauerhaftigkeit der um mehr als die Hälfte reduzierten Leistungsfähigkeit erfüllt sei.

Aus diesem Grund hielt das Gericht es auch nicht für erforderlich, die Berufsunfähigkeit der Klägerin erneut durch einen Gutachter prüfen zu lassen. Die Begutachtung durch die Rentenversicherung Bund sei bereits nach anerkannten gutachterlichen Kriterien in einem strikt geregelten Verfahren der Begutachtung durch ärztliche Sachverständige erfolgt, so das Arbeitsgericht Berlin. Führe dieses Gutachterverfahren zu dem Ergebnis, dass eine unbefristete volle Erwerbsminderung festgestellt werde, dann begründe diese Feststellung zumindest den Anscheinsbeweis dafür, dass auch Berufsunfähigkeit im Sinne von § 15 der Versicherungsbedingungen vorliege. Diesen Anscheinsbeweis hätten die Beklagten nicht zu erschüttern vermocht.

Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht Berlin Rechtsfortbildung betrieben. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Instanzgerichte kam der Feststellung einer Erwerbsminderung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund nämlich allenfalls Indizienwirkung für das Bestehen einer Berufsunfähigkeit zu. Der Beweis über die behauptete Berufsunfähigkeit war stets durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen nach gutachterlicher Prüfung zu erbringen. Es ist daher fraglich, ob das Urteil des Arbeitsgerichtes Berlin der Überprüfung durch die Berufungsinstanz standhalten wird. Das Urteil ist bislang noch nicht rechtskräftig. Dennoch würde diese vom Arbeitsgericht Berlin angeregte Praxis sehr den Versicherungsnehmern zugutekommen, die aufgrund der häufig lange andauernden Begutachtungsverfahren bei Gericht gegenwärtig oft über Jahre und Monate auf ihre Berufsunfähigkeitsleistungen warten müssen.

Rechtsanwalt Jürgen Wahl ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht in Offenbach am Main. Sie erreichen ihn unter der Telefonnummer 069 8237 6642 oder per E-Mail unter info@ra-med.de

Geben Sie uns Feedback

Klicken Sie auf einen Stern um diese Seite zu bewerten.

Durchschnittliche Bewertung / 5. Anzahl:

Bisher keine Bewertungen. Seien Sie der Erste.

Jürgen Wahl Focus TOP Rechtsanwalt 2023 Verischerungsrecht Offenbach

Versicherungsrecht Offenbach

Soforthilfe im Versicherungsrecht

Sie benötigen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Wir sind bekannt aus:

Mitgliedschaften:

Deutscher Anwaltverein Frankfurter Anwaltsverein Mitgleid im Anwaltverein AG Medizinrecht Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht Anwälte für Ärtzte