Wenn der Nachwuchs das Klo verstopft …

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Wenn kleine Kinder ihre Umgebung erkunden, so birgt dies Gefahren – nicht nur für die Kinder, sondern auch für die Umgebung. Und so wunderte sich die Mutter des dreieinhalbjährigen Sprösslings, den sie schlafend in seinem Bett wähnte, als plötzlich Wasser durch die verschlossene Tür drang und sich auf dem Boden ihrer Wohnung ausbreitete. Ihr erster Gedanken galt einem Rohrbruch- oder Leitungswasserschaden und so machte sie sich auf den Weg, um die Quelle der sich über die Wohnung ergießenden Wassermassen ausfindig zu machen.

Umso erstaunter war sie, als sie im Bad ihren Sohn vorfand, der offenbar so gar keine Lust auf die nachmittägliche Bettzeit hatte und daher beschlossen hatte, das Bett zu verlassen, um Erfahrungen mit der Wasserspülung zu sammeln. Da das Kleinkind zuvor große Mengen Toilettenpapier in die Kloschüssel geworfen hatte, konnte das Wasser nicht abfließen, sodass es sich über den Rand der Toilettenschüssel in das Bad ergoss. Zu allem Überdruss hatte sich der Spülknopf aufgrund eines Defektes auch noch verhakt, sodass unaufhörlich Wasser nachfloss. Dieses suchte sich seinen Weg durch die elterliche Wohnung. Es verteilte sich über den Boden und tropfte schließlich auch aus der Decke der darunterliegenden Wohnung, wo ebenfalls ein erheblicher Wasserschaden entstand.

Der Schaden wurde der Wohngebäudeversicherung gemeldet, die diesen auch zunächst regulierte, dann jedoch aufgrund einer vermeintlichen Aufsichtspflichtverletzung bei den Eltern des Kindes Regress nehmen wollte.

Dem hat nun das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Hinweisbeschluss I-4 U 15/18 vom 26. April 2018 eine klare Absage erteilt, nachdem der Versicherer bereits vor dem Landgericht Düsseldorf mit seinem Begehren gescheitert war. Das Oberlandesgericht erkannte vorliegend keine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht. In einer geschlossenen Wohnung, so die Richter, müsse ein Dreijähriger nicht unter ständiger Beobachtung stehen. Das Maß der gebotenen Aufsicht sahen sie als erfüllt an, zumal der Aufsichtspflichtige (das Kind) sich in Hörweite aufgehalten habe. So sei es auch nicht erforderlich, den Gang zur Toilette unmittelbar zu beaufsichtigen. Eine absolute Sicherheit könne ohnehin nicht gewährleistet werden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verwies bei seinem Beschluss auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes IV ZR 199/08 vom 24. März 2009.

Auch der defekte Spülknopf könne hier nicht zu einer anderen Bewertung führen. Das Kind müsse im Rahmen eines Lernprozesses auch den Umgang mit Gefahren lernen. Auch die selbstverständliche und alltägliche Nutzung der Toilette gehöre zu einem normalen Lern- und Entwicklungsprozess des Kindes. Das Schadensrisiko sei durch den defekten Spülknopf aber nicht signifikant erhöht gewesen, da das Verhaken desselben üblicherweise zu keinem über den bloßen gesteigerten Wasserverbrauch hinausgehenden Risiko führe. Jedenfalls sei die Situation im Bad nicht so gefährlich, dass die Eltern ihr Kind die Toilette niemals hätten alleine nutzen lassen dürfen. Zugrunde zu legen sei nämlich der Entwicklungszustand des dreieinhalb Jahre alten Kindes. Eine vollständige Überwachung würde diesem nicht mehr gerecht werden.

Nach den richterlichen Hinweisen nahm der Wohngebäudeversicherer die Berufung zurück und verzichtete auf die weitere Geltendmachung seiner Regressansprüche.

Rechtsanwalt Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht.

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