Gerichtsstandsklauseln: Oberlandesgericht Frankfurt schafft Klarheit
Welche Rechtsordnung gilt, wenn Versicherungsnehmer eine ausländische Gesellschaft verklagen wollen? Und welche Rolle spielen Gerichtsstandsvereinbarungen bei einem Wohnortwechsel? Diese Frage ist nun verbindlich entschieden.
Wo wollen wir uns streiten? Diese Frage regelt in vielen Verträgen die sogenannte Gerichtsstandsklausel. Sie legt fest, welches örtliche Gericht im Falle eines Rechtsstreites zwischen den Vertragsparteien zuständig ist. Eigentlich eine klare Sache. Dennoch lässt sich auch über die Auslegung solcher Klauseln streiten. So auch im Fall eines Versicherungsnehmers, der mit einer ausländischen Lebensversicherung einen Vertrag geschlossen hatte, und mit dem sich vor kurzem das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt beschäftigen musste.
Im konkreten Fall war der Kunde im Jahr 2000 mit einer Versicherung ins Geschäft gekommen, die ihren Sitz im Vereinigten Königreich hatte. Zu dem Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen Kunden und Unternehmen sahen die Versicherungsbedingungen folgende Regelung vor:
„Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland, unterliegt der Vertrag deutschem Recht. Das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat oder etabliert ist, ist zuständig, jegliche Streitigkeiten zu entscheiden, die sich möglicherweise aus diesem Vertrag ergeben“.
Bei Abschluss des Vertrages wohnte der Versicherungsnehmer in Frankfurt am Main. Als er die Klage im Jahr 2019 erhob, hatte er seinen Wohnsitz hingegen in der Schweiz.
Dennoch rief er bei seiner Klage auf Rückabwicklung das Landgericht Frankfurt an. Dieses erklärte sich für nicht zuständig, ebenso wie die Berufungsinstanz, das OLG Frankfurt.
Generelle Betrachtung, was für Versicherungsnehmer günstiger ist
Beide Gerichte argumentierten mit den Versicherungsbedingungen, die hinsichtlich des örtlichen Gerichtsstands auf den Wohnsitz des Kunden abstellten. Diese Klausel lege zwar nicht ausdrücklich fest, ob sie sich auf den Wohnsitz bei Vertragsschluss oder bei Klageerhebung beziehe. Die Formulierung müsse daher ausgelegt werden. Dabei sei auf die Sicht eines durchschnittlichen, verständigen Versicherungsnehmers und im Ergebnis auf den Wohnsitz bei Klageerhebung abzustellen.
Für diese Ergebnis spreche nicht nur der im Präsens gehaltene Wortlaut der Klausel, sondern auch der Sinn und Zweck der Regelung. „Dem Versicherungsnehmer soll durch die Regelung die Möglichkeit eingeräumt werden, seine Rechte wohnortnah zu verfolgen“, betont das OLG. Dadurch sollten für ihn Erschwernisse vermieden werden, die mit einer Prozessführung in einem weit entfernten Ort verbunden sein könnten. Bei Versicherungs- und Verbraucherverträgen solle zudem – auch im Rahmen anderer Vorschriften – die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden, die für sie günstiger seien.
Die konkreten Umstände des Einzelfalls hingegen hätten bei der Auslegung keine Bedeutung. Insoweit kam es im konkreten Fall auch nicht darauf an, dass nach Einschätzung des Versicherten eine Klage in Frankfurt am Main für ihn günstiger gewesen wäre.
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