Grundfähigkeitsversicherung – Was kann die kleine Schwester der Berufsunfähigkeitsversicherung?

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Grundfähigkeitspolicen gewinnen an Bedeutung – jedoch gibt es kaum allgemeingültige Standards bei der Definition der einzelnen Fähigkeiten. Was Kunden bei der Suche nach einem guten Anbieter beachten müssen.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist nach wie vor die erste Wahl, um die eigenen Arbeitskraft zu versichern. Doch nicht jeder Interessent bekommt eine bezahlbare Police. Wohl auch deshalb hat in den vergangenen Jahren ein bis dato eher unterrepräsentiertes Produkt an Bedeutung gewonnen: die Grundfähigkeitsversicherung. Sie wird inzwischen von 25 Gesellschaften angeboten.
Anders als die BU sichert eine solche Police nicht die Fähigkeit ab, einen bestimmten Beruf auszuüben. Sie zahlt, wenn dem Kunden elementare Fähigkeiten wie Sehen, Sprechen oder Greifen, abhandenkommen. Für Menschen, die überwiegend körperlich tätig sind und deshalb hohe Beiträge für eine BU-Police zahlen müssten, kann eine Grundfähigkeitsversicherung durchaus überlegenswert sein. Gleiches gilt für alle, die – zum Beispiel wegen bestimmter Vorerkrankungen – gar keine BU bekommen.

Verwirrende Vielfalt

Das wissen auch die Verbraucherschützer der Stiftung Warentest. Sie haben in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Finanztest einen Leistungsvergleich veröffentlicht. Die Tester nahmen dabei 31 Tarife von 18 Gesellschaften unter die Lupe. Doch was macht eine gute Police aus?
Dafür nennt Finanztest unter anderen die folgenden Kriterien:

  • Die erforderliche Mindestdauer der Beeinträchtigung sollte möglichst niedrig sein. Viele Versicherungen zahlen erst, wenn der Kunde ein ganzes Jahr lang eine oder mehrere der versicherten Fähigkeiten verliert. Vorzugswürdig sind Tarife, die bereits nach sechs Monaten zahlen.
  • Zudem sollten möglichst viele wichtige Grundfähigkeiten versichert sein.
  • Sinnvoll ist es überdies, wenn die Versicherung im Fall einer bestätigten Pflegebedürftigkeit zahlt.

All das ist grundsätzlich zutreffend. Problematisch ist allerdings, dass fast jede Gesellschaft unterschiedliche Definitionen für die versicherten Grundfähigkeiten verwendet.
Das belegt eine aktuelle Erhebung des Analysehauses infinma. Dor hat man vor kurzem die in der Grundfähigkeitsversicherung verwendeten Leistungsauslöser detailliert analsyiert. Die Ergebnisse sind einigermaßen verwirrend, wie sich zum Beispiel an der Fertigkeit „Handgebrauch“ zeigt. Dabei nämlich ist nicht nur zu differenzieren, ob der Versicherer die Regelungen nur auf eine Hand bezieht oder ob beide Hände von der Beeinträchtigung betroffen sein müssen. Damit nicht genug: Selbst bei Tarifen, die (in kundenfreundlicher Manier) nur Beeinträchtigungen bei einer Hand voraussetzen, fanden die Analysten insgesamt 28 verschiedene Formulierungen, die beschreiben, wann der Gebrauch der Hand nicht mehr möglich ist.
Während manche Versicherer darauf abstellen, ob der Kunde eine Flasche mit Schraubverschluss noch öffnen kann, geht es bei anderen darum, dass er die Flasche mit Schraubverschluss, die bereits einmal geöffnet wurde, öffnen und wieder verschließen kann. Wieder andere wollen wissen, ob der Versicherte eine bereits auf einem Gewinde sitzende Flügelschraube (DIN 316 D mit Gewindegröße M10) fünf weitere Umdrehungen ein- und anschließend wieder herausdrehen kann. Diese Vielfalt macht es nicht unbedingt einfacher, einen guten Vertrag zu identifizieren, zumal auch die Höhe der Beiträge stark variieren kann.

Fazit von Fachanwalt Jürgen Wahl:

Die Produktlandschaft bei der Grundfertigkeitsversicherung ist derzeit noch unübersichtlich. Dies liegt vor allem daran, dass sich bei den Leistungsauslösern noch keine einheitlichen Regelungen durchgesetzt haben. Wer sich für den Abschluss einer solchen Police interessiert, sollte daher sehr genau hinsehen, wie die Bedingungen gestaltet sind. Einen Überblick zu den Leistungsauslösern unterschiedlicher Gesellschaften bietet z.B. das Rating des Analysehauses Morgen & Morgen, das Sie hier einsehen können.

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