Keine Rückkehr in gesetzliche Krankenversicherung nach Anfechtung durch die private
Eine Anfechtung lässt das angefochtene Rechtsgeschäft von Anfang an, das heißt rückwirkend ab Vertragsschluss nichtig werden. Mit diesem Wissen versuchte ein 53-jähriger Mann, der seit 2010 bei einer privaten Krankenversicherung versichert war, in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren. Er berief sich dabei auf den Umstand, dass er, bevor er 2010 in die private Krankenversicherung gewechselt war, freiwillig gesetzlich krankenversichert gewesen sei.
Nachdem die private Krankenversicherung aufgrund falscher Gesundheitsangaben im Versicherungsantrag eine arglistige Täuschung angenommen und den Versicherungsvertrag angefochten hatte, wollte der Mann das System der privaten Krankenversicherung verlassen und in die gesetzliche Krankenkasse zurückkehren. Da der Versicherungsvertrag aufgrund der Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen sei, so die Argumentation des Mannes, sei er rein theoretisch nie privat krankenversichert gewesen. Der von Anfang an nichtige Versicherungsvertrag sei rechtlich nicht existent.
Diese Argumente wollte die gesetzliche Krankenversicherung, bei welcher der Mann um Aufnahme ersuchte, nicht gelten lassen und verweigerte ihm den Beitritt – vollkommen zu Recht, wie das Sozialgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung S 8 KR 1061/12 entschied. Die Richter argumentierten, dass ein privates Versicherungsverhältnis bestanden habe, unabhängig davon, ob der Vertrag aufgehoben worden sei. Mit Abschluss des privaten Krankenversicherungsvertrages habe der Mann das System der gesetzlichen Krankenversicherung verlassen. Er sei damit dem System der privaten Krankenversicherung zuzuordnen, da zuletzt ein privates Krankenversicherungsverhältnis bestanden habe.
Gehe man von einer wirksamen Anfechtung aus, sei der Versicherungsvertrag aus dem Jahr 2009 zwar zivilrechtlich als von Anfang an nichtig anzusehen. Diese gesetzliche Fiktion führe jedoch nicht dazu, dass der Mann im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als zu keinem Zeitpunkt privat krankenversichert anzusehen sei. Die Beurteilung des krankenversicherungsrechtlichen Status könne und dürfe nicht von dem Eintritt eines ungewissen späteren Ereignisses wie zum Beispiel einer Anfechtung abhängen. Bis zur Anfechtungserklärung sei damit von einem zwar anfechtbaren, aber gleichwohl wirksamen Versicherungsvertrag zwischen dem Mann und der privaten Krankenversicherung auszugehen. Das Landessozialgericht stützte seine Entscheidung auf entsprechende Vorentscheidungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (L 5 KR 258/12 ER vom 03.09.2012) und des Sozialgerichts Dresden, Beschluss vom 14.06.2012 (S 18 KR 156/12 ER).
Damit war dem Mann eine Rückkehr in das System der gesetzlichen Krankenversicherung auf diesem Wege verwehrt. Aufgrund der bestehenden Versicherungspflicht besteht jedoch ein Kontrahierungszwang im Bereich der privaten Krankenversicherung. Dies bedeutet, dass er einen Anspruch auf privaten Krankenversicherungsschutz im Basistarif hat. Mit Ausnahme der Vorversicherung, die den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten hat, ist jedes private Versicherungsunternehmen verpflichtet, den Versicherungsnehmer im Basistarif zu versichern.
Ihr Rechtsanwalt – Jürgen Wahl
Fachanwalt für Medizin- und Versicherungsrecht
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