Mehrkosten wegen Corona: Kfz-Versicherung muss zahlen

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Wer muss die Kosten für eine Corona-Desinfektion nach einer Autoreparatur übernehmen? Das Amtsgericht Heinsberg war unlängst mit einem solchen Fall befasst – und fällte eine erfreuliche Entscheidung.

Alltagsmaske. Hygieneregeln. Abstand. Lüften.

Die AHA+L Regel der Corona-Schutzmaßnahmen bestimmt derzeit den Alltag in nahezu allen Lebensbereichen. Doch wer kommt für zusätzliche Kosten auf, die einem Dienstleister in der Pandemie entstehen – etwa durch den sonst nicht erforderlichen Einsatz von Desinfektionsmitteln?
Diese Frage beschäftigt zunehmend auch die Rechtsprechung. So hatte etwa das Amtsgericht Heinsberg unlängst einen Fall aus dem Bereich der Kfz-Versicherung zu entscheiden (AZ: 8 C 161/20).

Verbandsempfehlung zum kontaktfreien Schrauben

Auch in Autowerkstätten gelten derzeit verschärfte Hygieneanforderungen. So empfiehlt der Zentralverband des Deutschen Kraftfahrzeughandwerks (ZDK), bei der Reparatur eines Autos Schutzfolien im Cockpit einzusetzen und alle Flächen wie Lenkrad, Schalthebel oder Sitze zu desinfizieren. Doch wer muss für die Kosten dieser Maßnahme aufkommen, wenn das Auto nach einem Unfall in die Werkstatt muss?
Einige Kfz-Versicherer weigerten sich bislang, die Corona-Kosten zu bestreiten und argumentieren damit, dass eine Ansteckung durch Oberflächenkontakt eher unwahrscheinlich sei. Andere Gesellschaften zahlen zwar, kommen aber nicht für die vollen Kosten auf, sondern setzen für die Desinfektion nur eine (recht überschaubare) Pauschale an.

Notwendige Maßnahmen müssen gezahlt werden

Der Versicherungsnehmer wollte das im konkreten Fall nicht hinnehmen. Er verlangte von seinem Vertragspartner, der VHV-Versicherung nicht nur die Reparaturkosten in Höhe von rund 3300 Euro, sondern auch die 60,87 Euro, die die Werkstatt für die Hygienemaßnahmen veranschlagt hatte.
Das Amtsgericht Heinsberg gab ihm Recht und befand, dass die Versicherung auch die Kosten der Fahrzeugdesinfektion zu erstatten habe. „Eine [Desinfektion] ist in Zeiten der Corona-Pandemie nach erfolgter Reparatur eines Fahrzeugs, die ein Berühren des Fahrzeugs durch Dritte erfordert, notwendig. Der Betrag ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, sondern für den anfallenden Material- und Arbeitseinsatz angemessen.”
Damit ist zugleich gesagt, dass nicht nur die Kürzung des Erstattungsbetrags um die Desinfektionskosten unzulässig ist, sondern auch das Ansetzen einer Pauschale

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