Kfz-Versicherung: Gericht kippt unwirksame Klausel zur Werkstattbindung

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Wer seine Beiträge überschaubar halten will, lässt seine Kfz-Versicherung bei einem Schaden die Werkstatt aussuchen. Doch welche Wege muss der Kunde dabei in Kauf nehmen? Diese Frage hatte unlängst das OLG Celle zu beurteilen – und fällte ein verbraucherfreundliches Urteil.

Autofahrer, die die Prämien für die Kasko-Versicherung drücken wollen, wählen oft Tarife mit Werkstattbindung. Diese bieten Kunden besonders günstige Konditionen, wenn sie sich verpflichten, Reparaturen nach einem Schaden nur in Partnerwerkstätten des Versicherers durchführen zu lassen.
In Großstädten ist das es meist kein Problem, in ländlichen Gegenden hingegen ist das Netz an Partnerwerkstätten oft recht locker gewoben. Deshalb geben die Versicherer in ihren Vertragsbedingungen vielfach an, welche Entfernungen dem Versicherten zugemutet werden. Doch welche Obergrenzen sind erlaubt – und wo ist die Grenze des Zulässigen überschritten? Darüber musste unlängst das Oberlandesgericht (OLG) Celle entscheiden (Az.: 13 U 33/19).

Werkstattbindung: 50 Kilometer Entfernung sind nicht zumutbar

Im konkreten Fall hatte eine Kfz-Versicherer einen Mitbewerber verklagt, in dessen Bedingungen festgelegt war, dass Versicherte mit Werkstattbindung im Falle eines Schadens bis zu 50 Kilometer vom Unfallort bis zur nächsten Partnerwerkstatt in Kauf müssen. Zuviel, fand der Wettbewerber. Zudem rügte er die Klausel als intransparent, weil unklar sei, ob es sich bei der angegebenen Entfernung um Straßenkilometer handle oder die Luftlinie gemessen werden solle. Darüber hinaus sei die Entfernung willkürlich gewählt. In vielen Fällen würden den Versicherungsnehmern zudem hohe, nicht versicherte Kosten entstehen, z.B. bei einem erforderlichen Abschleppen.
Das Gericht teilte diese Rechtsauffassung. Die Klausel sei unangemessen und nehme auf der Kunden Interessen keine hinreichende Rücksicht.
Zwar sei es dem Grunde nach nicht zu beanstanden, wenn ein Versicherer Anreize setze, Reparaturen bei einer Werkstatt durchführen zu lassen, mit der er in vertraglichen Beziehungen steht. Entsprechend sei die Vereinbarung einer Werkstattbindung im Grundsatz nicht zu beanstanden. Die Verpflichtung, einen defekten Wagen 50 Kilometer in eine Partnerwerkstatt zu bringen oder abschleppen zu lassen, belaste den Autobesitzer allerdings unangemessen – zumal dieser hier die Kosten für die Verbringung in die Werkstatt selbst tragen müsse. Dies gelte umso mehr als diese Kosten bei kleineren Schäden unwirtschaftlich sein könnten und 50 Kilometer für Reisende bereits aus Zeitgründen nicht zumutbar seien.
Darüber hinaus beanstandete das Gericht die Klausel als intransparent. Für den Verbraucher werde nicht klar, welche Folgen es habe, wenn er gegen die Werkstattklausel verstoße, so das Gericht. Auch hier müsse der Kfz-Versicherer nacharbeiten. Das Urteil ist rechtskräftig.

Kommentar von Jürgen Wahl, Rechtsanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht:

Versicherer müssen ihre Vertragsklauseln so formulieren, dass Kunden die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen im Wesentlichen erkennen können. Zudem dürfen die Vorgaben dem Versicherungsnehmer keinen unzutreffenden Eindruck über die Rechtslage vermitteln. Wann genau ein Verstoß gegen diese Regeln vorliegt, ist im Einzelfall nicht immer klar. Ein Fachanwalt für Versicherungsrecht kann Ihnen helfen, Ihre Rechtsposition gegenüber Ihrer Versicherung richtig einzuschätzen und etwaige Ansprüche effektiv durchzusetzen.

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