Lebensversicherung – Widerruf und Schadensersatz

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Lebensversicherungen verlieren zunehmend an Popularität. Mit einem Rückgang von 13 Prozent bei den Neuabschlüssen im Vergleich zum Vorjahr war 2014 eines der schlechtesten Jahre für die Lebensversicherer. Negative Zinsen auf Staatsanleihen, ein weiterhin zu hoher Garantiezins, Prospekthaftung und die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des BGH zum Widerrufsrecht sind eine wachsende Belastung für Anbieter von Lebensversicherungen.

Negative Wertentwicklung der Lebensversicherungen

Es gibt verschiedene Formen der Lebensversicherung. In der klassischen Form zahlt der Versicherte eine Prämie auf die versicherte Summe. Die so akkumulierten Zahlungen werden jeweils verzinst. Die Minimalverzinsung, der sog. Garantiezins, wird dabei vom Gesetzgeber vorgegeben und gilt jeweils für Neuabschlüsse. Während der Garantiezins für Neuabschlüsse in den Jahren 1994 bis 2000 noch bei 4 Prozent lag, beträgt er für Neuabschlüsse seit Juni 2015 nunmehr lediglich 1,25 Prozent. Jedoch fällt es den Versicherern schwer, selbst diese Minimalverzinsung finanziell zu sichern. Um die Verzinsung zu ermöglich, legen die Versicherer das eingezahlte Geld am Kapitalmarkt an. Dabei sind sie gesetzlich zur Vorsicht angehalten, sodass zumeist in langfristige und sichere Staatsanleihen investiert wird. Seit 2012 sind die sichersten Staatsanleihen jedoch negativ verzinst, d.h. der Käufer einer Staatsanleihe muss am Ende der Laufzeit für das Investment draufzahlen. So geraten zunehmend Versicherer in Finanzierungsnot oder müssen auf andere, risikoreichere Anlageformen ausweichen. Laut IWF garantiert bereits die Hälfte der europäischen Versicherer höhere Zinsen als für zehnjährige Staatsanleihen im jeweiligen Heimatland zu bekommen sind.

Die fondsgebundene Lebensversicherung hingegen ist ein Kombinationsvertrag zwischen klassischer Lebensversicherung und der Geldanlage in Investmentfonds. Hier kann der Kunde mitbestimmen, wie seine Einzahlungen investiert werden. Dies eröffnet die Möglichkeit riskanterer Investments, aber eben auch höherer Renditen. Jedoch schlägt ein Negativergebnis des Investments auch auf die Lebensversicherung durch, sodass die Versicherung bei einer schlechten Marktlage mitunter erheblich an Wert verlieren kann. Dramatisch kann dies insbesondere bei fremdfinanzierten Lebensversicherungen sein, bei denen eine Einmalzahlung in die Lebensversicherung von einem Dritten finanziert wird. Diese Einmalzahlung dient sodann als Kapital mit dem der Versicherer Investments tätigen kann. Fallen diese Investments negativ aus, so kann mitunter nicht einmal der Zins auf die Finanzierung der Einmalzahlung geleistet werden, sodass die Lebensversicherung zu einem Verlustgeschäft wird.

Kündigung, Widerruf und Rücktritt

Aufgrund dieser düsteren Aussichten besteht bei vielen Anlegern das Bedürfnis, sich von ihrer Lebensversicherung zu trennen. Ein Widerruf ist dabei nur innerhalb von 14 Tagen nach der Unterschriftsleistung möglich. Daneben ist gegenüber einer kostspieligen Kündigung der Police der Rücktritt die bessere Option. Dieser ermöglicht nämlich auch die Forderung der Rückgabe aller bereits gezahlten Beiträge. Der Rücktritt kann grundsätzlich nur innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Police erfolgen.

Jedoch hat der BGH in zwei Entscheidungen im Jahre 2014 das Recht der Verbraucher in diesem Punkt gestärkt. Er entschied, dass bei einer unterbliebenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung seitens des Anbieters ein Widerruf des Vertrags auch noch lange nach dem Abschluss des Vertrages möglich ist. Gleichzeitig befand der BGH eine Widerrufsbelehrung, welche standardmäßig beim Abschluss der Mehrheit der Lebensversicherungsverträge in den Jahren 1994 bis 2007 genutzt wurde, als unzureichend, weil sie drucktechnisch nicht ausreichend hervorgehoben wurde. Damit ist der Weg zum Widerruf für Millionen von Kunden mit Verträgen aus diesen Jahren frei. Der Widerruf sollte schriftlich erfolgen, bedarf aber ansonsten keiner weiteren Form.

Haftung des Versicherers oder Versicherungsvermittlers

Ist man von einer negativen Wertentwicklung der eigenen Lebensversicherung betroffen, stellt sich schnell die Frage der Haftung. Zwar trägt bei fremdfinanzierten und fondsgebundenen Lebensversicherungen üblicherweise der Kunde das Risiko eines falschen Investments, jedoch kann hier auch eine Haftung des Versicherers oder Versicherungsvermittlers (oder –maklers) bestehen, insbesondere bei Beratungsfehlern. Der Versicherungsvermittler steht dabei laut BGH im Lager des Versicherers, sodass der Versicherer sich die Pflichtverletzungen des Versicherungsvermittlers zurechnen lassen muss. Dies gilt insbesondere für die beim Versicherer angestellten Vermittler, aber auch für selbstständige Vermittler, da diese als Erfüllungsgehilfen des Versicherers anzusehen sind.

Der Versicherungsvermittler schuldet dem Versicherungsnehmer u.a. eine ordnungsgemäße Beratung und hat eine Pflicht zur Information und Aufklärung (dazu gehört auch die Widerrufsbelehrung). Verstößt er gegen diese Pflichten, etwa indem er völlig unpassende Produkte empfiehlt, so haftet der Versicherungsvermittler nach § 63 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) für den entstandenen Schaden oder aber der Versicherer haftet, sofern der Vermittler als Erfüllungsgehilfe des Versicherers tätig geworden ist.

Letztlich hängt die Frage der Haftung von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und sollte daher zur Beurteilung einem auf Versicherungsrecht spezialisiertem Anwalt angetragen werden.

Prospekthaftung

Prospekte sind für viele Kunden die ausschlaggebende Beurteilungsgrundlage für ein Investment. Daher müssen Prospekte alle wesentlichen Angaben enthalten, die für ein Urteil über die Anlage entscheidend sind. Als Prospekthaftung bezeichnet man die Haftung des Verwenders bzw. Herausgebers des Prospektes für die darin gemachten Angaben. Sie stellt damit eine Vertrauenshaftung für die vom Unternehmen im Prospekt gemachten Angaben dar. Hat also beispielsweise ein Lebensversicherer in seinem Prospekt einen höheren Garantiezins als den zu jener Zeit gesetzlich geltenden angegeben, so ist er an diese Angabe gebunden. Die Prospekthaftung ist von großer Bedeutung gerade für fondsgebundene Lebensversicherungen, in denen vermehrt Prospekte hinsichtlich der Investmentkonditionen genutzt werden. Häufig werden in den Prospekten Renditeversprechen gemacht, an die der Versicherer später gebunden sein könnte.

Ihr Rechtsanwalt – Jürgen Wahl
Fachanwalt für Medizin- und Versicherungsrecht

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