Notwendige Reparaturkosten: Wohngebäudeversicherung muss auch für (negative) Folgen der Schadensbeseitigung aufkommen

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Wer bezahlt für Schäden, die durch die Reparatur eines anderen Schadens entstehen? Diese Frage musste jetzt das OLG Brandenburg entscheiden – und sprach ein erfreuliches Urteil.

Ein Hausbesitzer nimmt seine Wohngebäudeversicherung nach einem Leitungswasserschaden in Anspruch. Zunächst ist man sich einig, dass ein Versicherungsfall vorliegt und die Gesellschaft in der Pflicht ist. Dann allerdings kommt es im Rahmen der Schadensbeseitigung zu Problemen.
Das Unternehmen, das von der Versicherung mit der Reparatur betraut wurde, beschädigt bei den Arbeiten die Heizungsrohre im Fußboden des Wohnhauses. Der Kunde will auch diesen Schaden repariert wissen. Die Versicherung weigert sich jedoch und verweist darauf, dass sie nur den Ersatz von „notwendigen“ Reparaturkosten schulde. Für zusätzlich entstandenen Schäden sei sie nicht mehr zuständig. Der Fall wurde streitig. Nun hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg ein Urteil gesprochen – im Sinne des Kunden.

Der Begriff der „Notwendigkeit“ lässt sich auslegen

Da sich die Parteien über die Frage stritten, welche Reparaturen im Sinne der Versicherungsbedingungen als notwendig anzusehen sind, legte das Gericht die Klausel aus. Dabei betonte es, dass Versicherungsbedingungen stets so zu interpretieren seien, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht verstehen muss. Versicherungsrechtliche Spezialkenntnis dürfe man dabei nicht voraussetzen, nur der erkennbare Sinnzusammenhang sei beachtlich.
Die vorliegende Klausel konnte der Kunde nach Meinung des Gerichts daher nicht so verstehen, dass die Versicherung nur die ursprüngliche Schadensbeseitigung bezahlen sollte. Vielmehr werde durch den Begriff „Notwendigkeit“ die Erwartung des Versicherungsnehmers geweckt, dass alle Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen, ersatzfähig sind.
Zulasten des Versicherers berücksichtige das OLG im konkreten Fall zudem die Tatsache, dass dieser sich widersprüchlich verhalten habe: Wer ein kooperierendes Unternehmen mit der Schadensbeseitigung beauftrage, könne nicht verlangen, dass der Versicherungsnehmer für Schäden aufkomme, die eben jenes Unternehmen bei der Arbeit verursache. Ein solches Verhalten verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Leistungsverweigerung der Versicherung wäre also auch vor diesem Hintergrund ausgeschlossen gewesen.

Kommentar von Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht in Offenbach:

Die Entscheidung des OLG Brandenburg ist konsequent. Sind laut Vertrag alle „notwendigen“ Reparaturkosten gedeckt, müssen von dieser Klausel auch solche Schäden erfasst werden, die in Folge der Schadensbeseitigung eintreten. Das gilt umso mehr, wenn das handelnden Unternehmen vom Versicherer beauftragt wurde.

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